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Landgericht Cottbus Beschluss vom 04.06.1999 - 26 Qs 23/99 - Strafbarkeit des Mitführens eines funktionsuntächtigen Radarwarngeräts LG Cottbus v. 04.06.1999: Das Mitführen eines empfangsbereiten Radarwarngeräts ist unzulässig

Das Landgericht Cottbus (Beschluss vom 04.06.1999 - 26 Qs 23/99) hat entschieden:

   Das Mitführen eines funktionstüchtigen Radarwarngeräts ist nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes strafbar (entgegen LG Berlin DAR 1997, 501 (Beschl. v. 15.07.1997 - 538 Qs 2/97).




Siehe auch
Radarwarngeräte
und
Handy / Mobilfunk


Sachverhalt:


Arm 29. 11. 1998 haben die Polizeibeamten R. und L. den Beschuldigten und dessen Fahrzeug einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurde auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät festgestellt. Dieses Gerät hatte eine Kabelverhindung zum Zigarettenanzünder und es war eingeschaltet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle leuchteten die im hinteren Teil des Gerätes befindlichen Leuchtdioden. Als die Beamten das Gerät einer genaueren Kontrolle unterziehen wollten, nahm der Beschuldigte das Radarwarngerät blitzartig vom Armaturenbrett und steckte dieses in seine rechte Jackentasche. Schließlich legte er es jedoch auf den Fahrzeugboden hinter dem Beifahrersitz. Daraufhin wurde das Gerät sichergestellt.

Das AG Cottbus hat mit Beschluss vom 4.1.1999 (AZ: 70 Gs 520 Ja 1108/98) (1482/98)) gem. §§ 94, 98 Abs. 2, 111 b 111 c StPO n Verbindung mit § 74 Abs. 1, 2 StGB, 162 StPO die Beschlagnahme des Radarwarngerätes ,,Phone Sonic" KC 600 angeordnet. Der Beschuldigte hat gegen den Beschluss des AGs Beschwerde eingelegt, die das LG als unbegründet verwarf.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Das AG hat mit Beschluss vom 4.1. 1999 zu Recht die Beschlagnahme des Radarwarngerätes angeordnet, denn gem. § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO. Gemäß § 98 StPO war vorliegend die Beschlagnahme des Radarwarngerätes anzuordnen, da es sich bei der beschlagnahmten Position um ein Beweismittel handelt, das den aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehenden Verdachtes des Abhörens von Nachrichten gemäß §§ 86, 95 TKG bestätigen kann. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist der Beschuldigte dringend verdächtigt, am 29. 11. 1998 gegen 22.30 Uhr in C. während der Fahrt auf öffentlichen Straßen in seinem Pkw ein Radarwarngerät betrieben zu haben.


Nach § 86 TKG dürfen mit einer Funkanlage Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Dabei stellt ein Radarwarngerät eine Funkanlage i. S. d. Gesetzes dar. Das Gerät war auch nach Aussage des Zeugen R. in Betrieb. Unter einer Nachricht im Sinne von § 86 TKG ist eine Zusammenstellung von Zeichen oder Zuständen, die zur Übermittlung von Informationen dienen, also jede Übermittlung von Sprache, Tönen (Musik), Zeichen oder Bildern, die dem Empfänger zugehen soll, zu verstehen. Die von dem Radarmessgerät ausgesandten Signale sind deshalb als ,,Nachricht" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Das Radarwarngerät empfängt diese Nachrichten. Für dieses Radarwarngerät ist jedoch die ausgesandte Nachricht nicht bestimmt, da es an einer zum Empfang erforderlichen Befugnis fehlt. Es liegt ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des ,,Abhörens" vor, da das Gerät tatsächlich in Betrieb war und damit die ausgesandten Signale empfangen konnte. Das Abhören war auch gewollt. Damit ist der Beschuldigte dringend verdächtigt, sich gemäß §§ 86, 95 StPO strafbar gemacht zu haben. Somit hat das AG zu Recht die Beschlagnahme richterlich angeordnet. Die Beschwerde des Beschuldigten war als unbegründet zu verwerfen.“

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