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Bietet der Betreiber einer Webseite urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Download an und macht sie damit öffentlich zugänglich, hat der Rechteinhaber gegen ihn einen Unterlassungsanspruch, auch wenn der Betreiber die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden. Seine Inanspruchnahme als Störer setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Betreiber einer Seite, auf die täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, muss bei einem entsprechenden Hinweis nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt.
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