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LG Essen Urteil vom 13.02.2003 - 16 O 416/02: Warenangebot ist kein Vertragsangebot

LG Essen v. 13.02.2003: Zur wirksamen Einbeziehung der AGB und zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages


Das Landgericht Essen (Urteil vom 13.02.2003 - 16 O 416/02) hat entschieden:

  1.  Bei dem Einstellen des Warensortiments im Internet handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um die Bereitschaftserklärung zur Entgegennahme entsprechender Angebote (sogenannte invitatio ad offerendum).

  2.  Mit den Worten "Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" mit einem Link auf die AGB direkt oberhalb der "BESTELLEN"-Schaltfläche ist ein Hinweis so gestaltet, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Dem Käufer wird hierdurch auf der Internetseite die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

  3.  Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel "Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware" verstößt weder gegen § 308 Nr. 1 noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Vertragsschluss auf Grund der Online-Bestellung kommt daher nicht bereits durch eine Bestellbestätigung per E-Mail, sondern erst mit dem Versand der Ware zustande.




Siehe auch
AGB
und
Vertragsabschluss im Internet


Zum Sachverhalt:


Die Beklagte bewarb am 29. April 2002 im Internet SDRAM-Speicherriegel der Marke J... 3rd. mit 512 MB, 64x64PC133, 168 Pin, Zugriffszeit: 7 ms, Spannung 3,3 V, zu einem Preis von 1,91 EUR. Daraufhin bestellte die Klägerin - ebenfalls per Internet - am gleichen Tag 99 Stück dieser Speicherriegel.

In der nach Eingabe der Bestell- und Lieferdaten angezeigten Bestellübersicht (Blatt 9 der Akte) war der Stückpreis von 1,91 EUR nochmals wiedergegeben. Sie enthielt zudem oberhalb der "BESTELLEN"-Schaltfläche folgenden, von den weiteren Daten durch Absätze getrennten Hinweis:

   Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen [ AGB ].

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insbesondere folgende Regelung:

   Die Annahme Ihrer Stellung erfolgt durch Versendung der Ware.

Nach Abschluss der Bestellung wurde der Klägerin eine Bestätigung mit folgendem Inhalt angezeigt:

   "Vielen Dank für Ihre Bestellung! Ihre Bestellnummer lautet: ...

Sie haben folgende Waren bestellt: ...,".

Per Email vom 30. April 2002 bestätigte die Beklagte nochmals unter Angabe eines Einzelpreises von 1,91 EUR, dass "Folgende Bestellung uns vorliegt". Mit Email vom 14. Mai 2002 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass eine Falschauszeichnung der Preise vorgelegen haben und eine Auslieferung verweigert werde.

Die Klägerin war der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die 99 Speicherriegel zustande gekommen. Die Bestellübersicht müsse bereits als Annahme des Angebotes gewertet werden, da die Menge der Artikel, der Einzel- und der Gesamtpreis angegeben sind. Dies gelte um so mehr, als bereits die Zahlungsart akzeptiert worden sei.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam einbezogen worden. Diese seien weder beigefügt noch der Bestätigung vorangestellt gewesen Eine Kenntnisnahme werden nicht angeboten und ein Einverständnis nicht eingeholt.

Zudem stellten die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, da es allein an der Beklagten liege, ob sie den Vertrag erfüllen wolle oder nicht. Dies sei völlig überraschend und nicht akzeptabel.

Die Klägerin beantragte,

   die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 99 Speicherriegel mit der Bezeichnung 512MB 64x64PC133 J... 3rd. SDRAM zu liefern.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie war der Ansicht, es sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie behauptete, die Anpreisung von Waren im Internet stelle noch kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Das Angebot der Klägerin habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt angenommen. Eine Annahme durch Versendung der Ware sei nicht erfolgt.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam vereinbart worden. Sie behauptet, der Hinweis in der Bestellübersicht sei so gestaltet, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden könne. Die Kunden hätten auch die Möglichkeit, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Diese könnten online eingesehen werden oder drucktechnisch abgerufen werden. Hierzu sei nur die in der Navigationsleiste und der Fußzeile enthaltene Abkürzung anzuklicken oder die Abkürzung hinter dem Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Geschäftsbedingungen liege auch keine unangemessene Benachteiligung. Die Beklagte könne und wolle sich erkennbar ohne Überprüfung des Warenbestandes nicht gegenüber allen potentiellen Kunden binden.

In der "Bestätigung der Bestellung" vom 29. April 2002 liege keine Annahme des Angebotes. Diese erfolge automatisch nach Eingang der Bestellung, ohne dass der Warenbestand zuvor geprüft worden sei. Sie diene allein des Erfordernisses des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB und könne nicht im Wege der Auslegung als Annahmeerklärung verstanden werden. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift "Ihre Bestellung" und dem weiteren Inhalt. Auch die Angabe "Wir werden ... an folgende Adresse liefern" könne eine solche Auslegung nicht begründen. Durch diese Formulierung werde nur die Lieferadresse bestätigt.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Lieferung der 99 Speicherriegel aus § 433 Abs. 1 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über diese Lieferung zustande gekommen ist. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Kaufvertrages. welches in der Bestellung der Speicherriegel am 29. April 2002 zu sehen ist. nicht angenommen. Die Annahme ist weder entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch eine Versendung der bestellten Speicherriegel an die Klägerin noch durch eine von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Erklärung erfolgt.

Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam gemäß § 305 Abs. 2 vereinbart. Die Beklagte hat auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen, wie sich aus der vorliegenden Bestellübersicht vom 29. April 2002 ergibt (Blatt 9 und 10 der Akte). Wegen seiner Anordnung direkt oberhalb der "BESTELLEN"-Schaltfläche war der Hinweis so gestaltet, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden konnte. Die Beklagte hat der Klägerin durch die Links auf der Internetseite die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch den Abschluss der Bestellung hat sich die Klägerin, wie sich aus dem Inhalt des entsprechenden Hinweises oberhalb der "BESTELLEN"-Schaltfläche ergibt, durch schlüssiges Handeln mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Die entgegenstehende Argumentation der Klägerin ist insoweit nicht nachvollziehbar.




Die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Vertragsschluss verstößt weder gegen § 308 Nr. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Durch diese Regelung behält sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vor, sondern regelt allein die Form der Angebotsannahme, so dass § 308 Nr. 1 BGB bereits nicht einschlägig ist. Ein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung ist ebenfalls nicht ersichtlich, da auch das allgemeine Schuldrecht eine Annahme durch schlüssiges Verhalten vorsieht. Letztlich stellt die streitgegenständliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) dar, da die Regelung die Möglichkeit einer Vertragsablehnung weder erweitert noch einschränkt.

Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin nicht durch besondere Erklärung angenommen. Die Bestellübersicht (Blatt 10 der Akte) stellt bereits inhaltlich keine Annahme dar, da in dieser allein die von der Klägerin eingegeben Daten noch einmal aufgeführt sind. Zudem ergibt sich aus Bestellübersicht vorhandene "BESTELLEN". Schaltfläche, dass ein Angebot der Klägerin mangels Abschluss der Bestellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Auch die weiteren Bestätigungen vom 29. und 30. April 2002 stellen keine Annahmeerklärungen dar. Bereits der Wortlaut und der Inhalt der mit "Ihre Bestätigung" überschriebenen Bestätigung (Blatt 8 der Akte) und der Email vom 30. April 2002 sprechen gegen eine solche Annahme. Beide Erklärungen der Beklagten beschränken sich auf eine reine Wiedergabe der für die Bestellung im Wege des Fernabsatzes erforderlichen Daten. Weder das erneute Aufführen der bestellten Waren noch die Bestätigung der gewählten Zahlungsweise lassen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte den Schluss auf einen Annahmewillen der Beklagten zu. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass die Erklärungen ausschließlich darauf gerichtet sind, den Eingang der Bestellung im Sinne des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu bestätigen. Dem steht auch nicht die Formulierung "Wir werden Ihre Bestellung an folge Adresse liefern:" in der Übersicht vom 29. April 2002 entgegen, da aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus dem Wortlaut der Bestätigung im Übrigen offensichtlich wird, dass eine Angebotsannahme nicht vorliegt.

Ein Kaufvertrag ist ferner nicht dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin durch ihre Bestellung der Speicherriegel ein Kaufvertragsangebot der Beklagten angenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt lag ein wirksames Angebot der Beklagten nicht vor, da es sich bei dem einstellen des Warensortiments im Internet nicht um ein solches handelt, sondern um die Bereitschaftserklärung zur Entgegennahme entsprechender Angebote (sogenannte invitatio ad offerendum).



Der Klägerin steht auch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf die geltend gemachte Lieferung zu. Die Beklagte hat nicht in zurechenbarer Weise ein Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat. Allein die Einstellung ins Internet begründet ein solches Vertrauen nicht. dies gilt um so mehr, als erkennbar eine Fehlangabe des Preises vorlag, was sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Produktübersicht (Blatt 11 der Akte) ergibt. Dort werden im unteren Bereich Speicherriegel zu einem nahezu 100-fachen Betrag ausgewiesen. Die Beklagte hat die Vertragsverhandlungen auch nicht ohne triftigen Grund abgebrochen, da der ausgewiesene Kaufpreis - unstreitig - fehlerhaft eingestellt wurde. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss grundsätzlich in ihren Entschließungen frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat. ..."

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