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Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen sachfremde Erwägungen nicht zulasten eines Beklagten gehen, d. h. heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen. Soweit die Rechtsprechung im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet jeden Ort als Erfolgsort ansehen, an dem eine theoretische Möglichkeit besteht, ein Internetangebot aufzurufen, ist diese Auslegung nicht mehr vom Wortlaut des § 32 ZPO gedeckt. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass bei einer Urheberrechtsverletzung wie der vorliegenden der Erfolgsort nicht an jedem Ort sein kann, wo die Möglichkeit eines Internetzugangs besteht.
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