Die Rechtsprechung des BGH zum presserechtlichen sog. fliegenden Gerichtsstand ist auf das Urheberrecht verletzende Internetangebote nicht anzuwenden. Dies folgt daraus, dass die rechtswidrige Handlung bereits im technischen Einstellen des Angebots in das Internet erfolgt und es keines Abrufes eines Interessenten bedarf. Örtlich zuständig ist daher bei Urheberrechtsverletzungen das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten. |