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BGH Beschluss vom 07.10.2009 - I ZR 144/08 - Zur Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Melodie als Klingelton

BGH v. 07.10.2009: Zur Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Melodie als Klingelton


Der BGH (Beschluss vom 07.10.2009 - I ZR 144/08) hat entschieden:

   Der Urheber eines Musikwerks verliert nicht sämtliche künftigen Nutzungsrechte durch Übertragung von Nutzungsrechten an die GEMA. Um ein derartiges Musikwerk zu einem Klingelton für ein Mobiltelefon verarbeiten zu dürfen, ist die Zustimmung des Urhebers nötig, wenn diese Art der Werknutzung bei der Übertragung der Nutzungsrechte an die GEMA noch nicht vorhersehbar war.




Siehe auch
Klingeltöne
und
- Urheberschutz


Gründe:


Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechtigungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, weil die Beklagte sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton für Mobiltelefone genutzt hat. Die Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Werkes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin zu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in welchem Umfang der Klägerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk eingeräumt worden sein sollen.

Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats (Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009) führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehenden Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass diese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtigtes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273 Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem in Rede stehenden Werk eingeräumt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23 zweiter Absatz).

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