Der Urheber eines Musikwerks verliert nicht sämtliche künftigen Nutzungsrechte durch Übertragung von Nutzungsrechten an die GEMA. Um ein derartiges Musikwerk zu einem Klingelton für ein Mobiltelefon verarbeiten zu dürfen, ist die Zustimmung des Urhebers nötig, wenn diese Art der Werknutzung bei der Übertragung der Nutzungsrechte an die GEMA noch nicht vorhersehbar war. |