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Aus der Sicht eines vernünftigen und auf sparsame Prozessführung bedachten Rechtsgenossen hätte es nahegelegen, den Antrag beim Landgericht Dresden als dem aus Sicht der Antragstellerin nächstgelegenen Gericht oder andernfalls bei dem für den Geschäftssitz der Antragsgegnerin – A… - zuständigen Landgericht einzureichen. Die Antragstellerin geht aber unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht Frankfurt (Oder) vor, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen Landgericht Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten, andererseits aber mit der Wahl eines für die Antragsgegnerin weit entfernt liegenden Gerichtsstandes dieser die Rechtsverteidigung möglichst kostspielig machen und sie dadurch von der Rechtsverteidigung abhalten will.
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Hinzu kommt, dass ersichtlich der Antragstellerin aus der Verhaltensweise der Antragsgegnerin ein nennenswerter Schaden nicht droht. Dass sich ein potentieller Autokäufer gerade deshalb an die Antragsgegnerin wendet, weil er nicht in der von der Antragstellerin geforderten Weise informiert worden ist, erscheint ausgeschlossen; näher liegt es, dass ein Käufer gerade deshalb sich nicht an die Antragsgegnerin wendet, weil er die Informationen vermisst und deshalb misstrauisch wird.
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