Macht ein Verfügungskläger eine von vornherein unberechtigten Unterlassungsanspruch bei einem weit vom Wohnsitz des Beklagten entfernten Gericht geltend und geht es ihm darum, unberechtigte Gebührenforderungen seines Verfahrensvertreters entstehen zu lassen, ist seine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich. Darauf, ob der Verfügungskläger bei einer Recherche im Internet als Mehrfachabmahner in Blogs und Gegnerlisten erscheint, kommt es dabei nicht an. |
- | Der nahe St… ansässige Verfügungskläger ist gegen den nahe K… ansässigen Verfügungsbeklagten durch einen nahe D… ansässigen Anwalt weder in St… noch in K… noch in D…, sondern in C… gerichtlich vorgegangen. Zur abstrakten Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens hat er in der Antragsschrift Ausführungen gemacht, jedoch kein Wort zu den Gründen seines Vorgehens verloren. Unter diesen Umständen spricht viel dafür, dass durch die Einreichung des Antrags bei dem vom Wohnort des Verfügungsbeklagten fast weitestmöglich entfernt liegenden Gericht C… der Verfügungsbeklagte von der unter diesen Umständen für ihn besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte. |
- | An der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens musste der Verfügungskläger großes Interesse haben, weil ihm der geltendgemachte Unterlassungsanspruch offensichtlich nicht zustand. Zum einen hat der Verfügungskläger seine bestrittene Aktivlegitimation nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dem unbestrittenen Vorbringen wirbt auf der Internet-Site, auf die sich der Verfügungskläger beruft, nicht er, sondern - wie aus der M…-Seite des Internetshops hervorgeht - eine S… limited. Dass diese Mitbewerberin auf dem vom Verfügungsbeklagten bedienten Marktsegment Handyzubehör ist, hat der Verfügungskläger erst mit der Anlage seines im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. 4. 2009 überreichten Schriftsatzes vom 27. 4. 2009 darzulegen versucht, das die Einstellung eines Angebots „Doppelpack i… Adapter zum Preis von 2.99 €“ bei eBay belegt. |