Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. |
„ Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der 1. Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB InfoV sowie unseren Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 3 BGB InfoV …“ |
bei Warenlieferungen nach Vertragsschluss nicht die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform mitzuteilen, wie es bei dem Testkauf über den Artikel mit der Nummer 350104307493 geschehen ist. |
wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung gestellt werden, wie bei dem Testkauf mit der Artikelnummer 350104307497 geschehen. |
4 U 74/08 ./. 1ACommunication, Inh. X 4 U 187/08 ./. C. Großhandel e.K. 4 U 215/08 ./. T. & F. GmbH 4 U 216/08 ./. T1, Fa. T2-Q 4 U 2/09 ./. P. GmbH 4 U 9/09 ./. T3 Pharm. Präparate 4 U 10/09 ./. C. GmbH, AntragsRücknahme 4 U 23/09 ./. Camping Freizeit S. 4 U 27/09 ./. Zweirad I e.K. (streitgegenständlich) 4 U 29/09 ./. L. 4 U 60/09 ./. B. & S. GbR 4 W 31/08 ./. Internethandel R. 4 W 164/07 ./. C1 24 4 W 74/08 ./. E. GmbH 4 W 85/08 ./. T. GmbH & Co. KG 4 W 143/08 ./. C. Großhandel e.K 4 W 3/09 ./. Fa. Camping Freizeit S. 4 W 11/09 ./. Fa. L1 4 W 13/09 ./. Sport U., Inh.N. 4 W 14/09 ./. W. 4 W 15/09 ./. U1 |
„Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 € einverstanden. Damit wäre der meiner Mandantschaft entstandene Schaden abgegolten. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen.“ |
„der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ |