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OLG Hamm v. 11.12.2007: Werden in einer Internetveröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils durch die obsiegende Partei die Namen der unterlegenen Prozessbevollmächtigten genannt, so steht diesen - anders als den ebenfalls namentlich genannten Parteien selbst - weder ein Unterlassungsanpruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Das OLG Hamm (Urteil vom 11.12.2007 - 4 U 132/07) hat entschieden:
Werden in einer Internetveröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils durch die obsiegende Partei die Namen der unterlegenen Prozessbevollmächtigten genannt, so steht diesen - anders als den ebenfalls namentlich genannten Parteien selbst - weder ein Unterlassungsanpruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Gründe:
A.
Die Kläger, die in zwei Verfahren (… LG Bielefeld) - Prozessbevollmächtigte der C GmbH waren, nehmen die Beklagten wegen Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und eines die Berufung zurücknehmenden Schriftsatzes im Internet auf Unterlassung (insoweit noch in Bezug auf den Beklagten zu 3), auf Auskunftserteilung über den Umfang der Nutzung, auf Veröffentlichung des Urteils aus dem hiesigen Verfahren, auf Zahlung ihrer Abmahnkosten und im Wege der Feststellung auf Schadensersatz in Anspruch.
Zuvor hatten der Beklagte zu 1) am 21.08.2006 und „die X GmbH, vertreten durch den GF E, sowie Herr E persönlich, … gesamtschuldnerisch“ am 22.08.2006 auf die Abmahnungen der Kläger vom 18.08.2006 bereits diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.
Auf die Berichterstattung vom 07.08.2006, die Abmahnschreiben vom 18.08.2006 und die genannten Unterlassungserklärungen wird auch hinsichtlich der konkreten Art ihrer Gestaltung Bezug genommen.
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Beklagten durch die Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes über die Berufungsrücknahme in ungeschwärzter Form ihre Persönlichkeits- bzw. informationellen Selbstbestimmungsrechte verletzt hätten. Die Veröffentlichung mit ihren Namen sei völlig überflüssig und von daher unzulässig gewesen. Sie seien hierdurch, ohne dass schützenswerte Interessen der Beklagten vorlägen, in nicht zu rechtfertigender Weise in ein schlechtes Licht gerückt worden.
Die Beklagten haben ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Kläger, einen Rechtsmissbrauch wegen einer unnötigen Aufspaltung der Verfahren und in der Sache geltend gemacht, dass die der Sache nach wahre Berichterstattung bzw. Verlinkung zulässig gewesen sei. Eine öffentliche Anprangerung der Kläger sei nicht erfolgt. Nennenswerte Nachteile seien ihnen hierdurch nicht entstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz, der beiderseitigen Parteienvorträge und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil (S. 2 ff.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und des ungeschwärzten Schriftsatzes der Kläger betreffend die Rücknahme der Berufung nicht zu beanstanden sei. Ansprüche aus UWG bestünden, weil die Kläger nicht Mitbewerber der Beklagten seien, nicht. Die erhobenen Ansprüche könnten auch nicht aus § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs hergeleitet werden, da es an dem dafür erforderlichen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff fehle. Ferner verhelfe das Persönlichkeitsrecht der Kläger der Klage nicht zum Erfolg. Denn die vorzunehmende Abwägung ergebe, dass in Persönlichkeitsrechte der Kläger nicht in erheblicher Weise eingegriffen sei. Weder sei ihre Intim- noch ihre Privatsphäre tangiert, sondern lediglich ihre Individualsphäre, bei der der Persönlichkeitsschutz schwerwiegende Eingriffe wie Ausgrenzung und Stigmatisierung verbiete. Diese Eingriffsintensität sei indes, zumal im Ausgangspunkt lediglich wahre Tatsachen verbreitet worden seien, nicht erreicht. Eine besondere Anprangerung der Kläger sei nicht erfolgt. Der in den „kommentierenden Wertungen“ des Beklagten zu 1) enthaltene Angriff, der eine vorsätzliche Täuschung der Verbraucher zum Gegenstand habe, richte sich allein an die C GmbH, wobei insbesondere auch ins Gewicht falle, dass es sich hinsichtlich der Angaben über die Kläger keineswegs um „sensible“ Informationen handele.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 7 ff.) Bezug genommen.
Die Kläger greifen das Urteil mit ihrer Berufung an. Sie verfechten zunächst weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte zu 3) die mit Schreiben vom 18.08.2006 geforderte Unterlassungserklärung selbst nicht wirksam abgegeben habe.
Sie meinen sodann, die Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und ihres Schriftsatzes sei als ein Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB zu werten. Die Veröffentlichung habe, auch wenn die Hauptintention die Bloßstellung und die öffentliche Vorführung der C i.L. gewesen sei, auch Auswirkungen auf ihr Bild im Kreise der vorhandenen und potentiellen Mandanten. Insofern müsse aufgrund ihrer Nennung ein unmittelbarer Eingriff bejaht werden. Die Nennung der Kläger in dem vorliegenden Kontext ohne jede Zustimmung beeinflusse ihr Bild in der maßgeblichen Öffentlichkeit beträchtlich und gehe weit über das Übliche hinaus.
Eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sei anzunehmen, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ihre schutzwürdigen Interesse an der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts überwogen habe. Gerade weil es in den veröffentlichten Dokumenten um das Handeln ihrer Mandantin im Wettbewerb gehe, sei die Nennung der Prozessbevollmächtigten für die Öffentlichkeit ohne jedwedes Interesse. Im Übrigen hätte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch durch eine Berichterstattung in anonymisierter Form befriedigt werden können, ohne entsprechend die C GmbH i.L. und deren Prozessbevollmächtigte zu nennen. Auch sei durch diese Art der Veröffentlichung von einer Prangerwirkung auszugehen. Es sei den Beklagten ersichtlich darauf angekommen, die C GmbH i.L. zu diskreditieren. Das hierdurch erzeugte schlechte Licht der Mandantin falle gleichzeitig auch auf die in diesem Zusammenhang genannten Prozessvertreter.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des LG Bielefeld vom 31.07.2007, Az.: 15 O 52/07,
- den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Klägern schriftlich Auskunft darüber zu erteilen,
- seit wann und in welchem Umfang die Handlungen, die gemäß der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1. vom 21.08.2006 mit dem Inhalt
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, als Unternehmer, insbesondere unter den Internetadressen *internetadresse* und *internetadresse* oder in sonstiger Weise die Urteile des LG Bielefeld, Az. (…), sowie den Schriftsatz der Rücknahme der Berufung vom 13.04.2006 zu veröffentlichen und/oder zum Download zur Verfügung zu stellen, bei dem nicht jegliche Hinweise auf die Kläger und ihre Kanzlei geschwärzt sind.“
beschrieben werden, von diesem mittelbar und/oder unmittelbar im geschäftlichen Verkehr genutzt worden sind;
- wie viele Besucher seit Einstellen des Berichts über die Urteile des LG Bielefeld Az. (…) und den damit verbundenen Links, die Urteile und den Schriftsatz der Kläger vom 13.04.2006 auf den Internetseiten unter *internetadresse* und *internetadresse* aufgerufen haben,
- wie viele der Artikel über die oben angegebenen Internetseiten weiter versendet wurden, insbesondere über die von dem Beklagten angebotene Funktion „Artikel verschicken“;
- den Beklagten zu 1. zu verurteilen, auf eigene Kosten und binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, und zwar über einen Zeitraum von 60 Tagen, das vollständige Urteil dieses Verfahrens über die Internetseiten *internetadresse* und *internetadresse* in gleichem Umfang und gleicher Platzierung zu veröffentlichen, wie der Beklagte zu 1. dies bzgl. der hier zu unterlassenden Handlungen getan hat. Er muss hierbei die Funktionen wie „Artikel drucken“ und „Artikel verschicken“ ebenfalls vollumfänglich ermöglichen;
- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Klägern Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung folgender im Unterlassungsantrag beschriebener Handlung
„die Urteile des LG Bielefeld, Az. (…), sowie den Schriftsatz der Rücknahme der Berufung der Kanzlei W vom 13.04.2006 zum Az. (…) zu veröffentlichen und/oder zum Download zur Verfügung zu stellen, bei dem nicht jegliche Hinweise auf die o.a. Anwälte und die Kanzlei geschwärzt sind.“
zu erteilen, hilfsweise durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 3.;
- den Beklagten zu 3. zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, es zu unterlassen,
die Urteile des LG Bielefeld, Az. (…), sowie den Schriftsatz zur Rücknahme der Berufung der Kanzlei W vom 13.04.2006 zum Az. (…) zu veröffentlichen und/oder zum Download zu Verfügung zu stellen, bei dem nicht jegliche Hinweise auf die o.a. Kanzlei und die Anwälte geschwärzt sind;
- die Beklagten zu 2. und 3. zu verpflichten,
- die Veröffentlichung des vollständigen Urteils durch den Beklagten zu 1. auf dessen Internetseiten *internetadresse* und *internetadresse*, wie unter 2. beantragt, zu dulden und
- auf eigene Kosten, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, und zwar über einen Zeitraum von 60 Tagen, das vollständige Urteil dieses Verfahrens über die Internetseite *internetadresse* der Beklagten zu 2. in gleichem Umfang und in gleicher Platzierung zu veröffentlichen, wie die Beklagten zu 2. und 3. dies bzgl. der hier zu unterlassenden Handlung getan haben;
- den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Klägern einen Betrag in Höhe von 239,70 EUR zu zahlen;
- die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Klägern einen Betrag in Höhe von 239,70 EUR zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen aus den in den Unterlassungsanträgen beschriebenen, und unter den Punkten 1a) und 3. des Klageantrags zitierten Handlungen bereits entstanden sind, oder entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags.
Der Beklagte zu 1) meint, die Kläger seien durch das angegriffene Verhalten weder an den Pranger gestellt worden noch sonst in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Dazu verweist er unter Vorlage seiner Startseite auf die gestaffelte Wahrnehmung bei der Benutzung des Internets. Zu den Klägern komme man danach erst auf der dritten Ebene, die von dramatisch weniger Usern besucht würden, als dies bei der ersten und auch noch der zweiten Ebene der Fall sei. Die Kläger seien nach ihrer eigenen Einschätzung eine sehr bekannte Medienrechts-Kanzlei. Das bedeute aber, dass die Kläger ständig mit ihren Namen und ihren Kanzleidaten an eine Vielzahl von Personen heranträten. Hier sei durch die Veröffentlichung demgegenüber nur die Individualsphäre betroffen. Das Recht einer Privatperson auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht betroffen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) meinen, dass hier nur die allgemeine Individualsphäre der Kläger betroffen sei und dass eine Abwägung der maßgeblichen Umstände zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt sei, dass keine Persönlichkeitsverletzung der Kläger vorliege. Das Landgericht habe in zutreffender Weise hervorgehoben, dass die Kläger gar keinem schwerwiegenden Eingriff ausgesetzt gewesen seien. Irgendein Werturteil oder gar eine Schmähkritik hinsichtlich der Kläger sei nicht erfolgt. Ihre bloße Erkennbarkeit in den ungeschwärzten Urteilen und dem Briefkopf stelle eine denkbar neutrale Erwähnung dar, die nicht zu beanstanden sei. Weder seien inhaltlich unzutreffende Informationen noch herabsetzende Wertungen in Bezug auf die Kläger veröffentlicht worden. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) sei auch deshalb nicht begründet, weil sie lediglich zutreffende Informationen an die Presse weitergeleitet und keinen Anlass gehabt hätten anzunehmen, dass der Beklagte zu 1) die Urteile ungeschwärzt veröffentlichen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Sie haben gegen die Beklagten nicht aus §§ 823 I, 1004 BGB oder aus anderen Rechtsgründen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-, Veröffentlichungs-, Zahlungs- und Feststellungsansprüche. Es fehlt bereits an einer relevanten Rechtsverletzung zu Lasten Kläger.
I.
Fehlendes Rechtsschutzinteresse wegen eines Zuwartens von rund 6 Monaten bis zur gerichtlichen Geltendmachung steht der Anspruchsdurchsetzung zunächst nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Klagenaufspaltung. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils unter Ziff. 1 (S. 7) Bezug genommen.
II.
Ansprüche aus UWG, so aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 7, wie dies vom Landgericht erörtert worden ist, scheiden von vornherein aus, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
III.
Es besteht keine Haftung der Beklagten aus §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger.
Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH NJW 2003, 1040; 2004, 356; Palandt-Sprau, 66. Aufl. 2007, § 823 Rn. 128 f.m.w.N.). Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Vorliegend richteten sich die Kritik und die Veröffentlichung von Seiten der Beklagten jedoch allein gegen die vertretene und unterlegene Partei, nämlich die C GmbH, der unlautere Praktiken vorgeworfen wurden. Die Namensnennung der klägerischen Anwälte in den verlinkten Urteilen und ihrem Rücknahmeschriftsatz ist dabei, zumal auch in dem diesbezüglichen Bericht (Anl. B 1) von ihnen keinerlei Rede ist, allenfalls nebensächlich erfolgt. Die Veröffentlichungen trafen die Kläger insoweit in nicht relevanter Weise allenfalls mittelbar. Von einem zielgerichteten Eingriff gegen ihren „Betrieb“ kann keine Rede sein.
IV.
Die Kläger sind durch die ungeschwärzten Veröffentlichungen ebenfalls nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine solche Verletzung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu verneinen. Es fehlt bereits an dem entsprechenden Eingriffstatbestand.
1. Es mag zwar allenfalls mittelbar wiederum zutreffen, dass die Kläger als Prozessbevollmächtigte der C GmbH, der vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher (Verfahren LG Bielefeld …) und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen (Verfahren LG Bielefeld …) vorgeworfen wurden, mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes mit in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten. Indes kann eine derartige „Beeinträchtigung“, die im Rahmen einer üblichen Interessenwahrnehmung erfolgt ist, keineswegs als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger bejahen zu können. Dies gilt für alle 3 hier verklagten Störer, nämlich für die Beklagten zu 2) und zu 3), die die fraglichen Dokumente an den Beklagten zu 1) weitergegeben haben, wie auch für letzteren, der den beanstandeten Bericht gefertigt und die Verlinkung hierzu geschaffen hat.
2. Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab. Die Intim- oder Privatsphäre der Kläger war hier ersichtlich nicht betroffen, sondern vielmehr allein die sog. Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen. Diese schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierung und Ausgrenzung (BGH NJW 2005, 592; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 87, 118 m.w.N.). Betroffen war in diesem Zusammenhang allein das berufliche Umfeld der Kläger, also ein Bereich, in dem sich ihre persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, und zwar zudem nur in einem Bereich, der ohnehin in einem bestimmten Rahmen ohnehin mit einem öffentlichen Auftreten als Rechtsvertreter der Partei verbunden ist. Eine derartig schwerwiegende Auswirkung vergleichbar mit einer Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung ist im vorliegenden Fall insofern nicht gegeben.
a) Eine Anprangerung der Kläger selbst, eine Schmähkritik diesen gegenüber o.ä. liegt gerade nicht vor. Die bloße Nennung in den Urteilen und nicht zuletzt in dem Briefkopf des Rücknahmeschriftsatzes gestaltet sich bei nüchterner Betrachtung als überaus neutral. Die Mitteilung der klägerischen Personen erfolgt in einer Art und Weise, wie Anwälte laufend nach außen hin in Erscheinung treten. Auch wenn es, wie von den Klägern gerügt, überflüssig gewesen sein mag, die ungeschwärzten Dokumente mit ihren Namen zu offenbaren, um über die zugrunde liegenden Geschehnisse zu berichten und gegebenenfalls auf diese Weise die Mandantin (deren Beeinträchtigung von der der Anwälte deutlich zu trennen ist) bloßzustellen, und auch wenn die Kläger als die Anwälte erscheinen, die in diesen Entscheidungen auf der Verliererseite stehen, stellt sich diese allein mittelbare, letztlich nur beiläufige und der Gewichtung nach geringfügige Beeinträchtigung nicht als im obigen Sinne ausreichend und erheblich dar. Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatzes handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kläger jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. Ihnen gegenüber wurde durch die Nennung ihrer Namen und Daten überhaupt kein Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen Verhaltens erhoben. Der zugehörige Bericht über die diesbezüglichen „Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern“ und die erwähnten Täuschungsvorwürfe betrafen allein die Mandantschaft, weder direkt noch mittelbar daneben die Anwälte. Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50 % der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung über die - zutreffenden -Entscheidungen über die beanstandete Verlinkung ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 I GG, noch gedeckt. Dabei ist nicht vonnöten, dass ausschließlich sachlich begründete Äußerungen getätigt werden. Eine Verpflichtung, überflüssige Umstände nicht zu offenbaren, ist nicht begründet.
b) Alsdann kann das Recht der Kläger an der Wahrung ihrer Persönlichkeit im Rahmen einer Abwägung auch nicht höher bewertet werden als das grundsätzlich ebenso bestehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Mitteilung einschlägiger Gerichtsentscheidungen, so dass jedenfalls die Kläger als die prozessvertretenden Anwälte aus eigenem Recht keine entsprechenden Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagten haben. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar jedenfalls innerhalb der eigenen Privatsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41ff; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; BGH NJW 1991, 1532). Vorliegend aber ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht die engere Privatsphäre der Kläger berührt, sondern allenfalls ihre berufliche Sphäre, mit der sie, zumindest im Rahmen der Rechtsvertretung, der zugrunde liegenden Gerichtsverhandlungen und in den Urteilsdokumenten bereits öffentlich in Erscheinung getreten sind. Die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen für die Kläger stellen sich dabei aus objektiver Sicht als derart gering dar, dass die zudem wahre Darstellung der Sachverhalte von einer berechtigten Meinungsäußerung der Beklagten als gedeckt anzusehen und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände noch als zumutbar hinzunehmen ist.
c) Die von den Klägern für ihre Auffassung angeführte Entscheidung KG, Urt.v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06, gebietet demgegenüber keine andere Beurteilung, und zwar schon deshalb, weil es dort um einen nicht vergleichbaren Fall ging, nämlich einerseits um die Mitteilung der Prozessparteien (und nicht bloß der beteiligten Anwälte) und andererseits gerade um eine Auseinandersetzung aus dem Bereich der Privatsphäre, bei der entsprechend höhere Anforderungen an die Rechtfertigung etwaiger Eingriffe zu stellen sind.
Ebenso wenig ist hierdurch die Berufsfreiheit der Kläger in einer nicht zu rechtfertigenden Weise tangiert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklagten im Streitfall störend in die Funktion oder Organisation der klägerischen Kanzlei eingegriffen haben.
V.
Mangels maßgeblicher Verletzung der Rechtsgüter der Kläger scheiden die weitergehend geltend gemachten Unterlassungsansprüche (gegen den Beklagten zu 3) wie auch die hieraus hergeleiteten Folgeansprüche, die Gegenstand der Anträge zu 1) bis 8) sind, aus. Auf die weiteren, hier in Streit stehenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Klageansprüche kommt es nicht mehr an.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.
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