|
Adressenhandel
- Datenschutz
- Domainrecht
- E-Mail-Werbung
- Telefonwerbung
- Werbung
AG Düsseldorf v. 21.04.2006: Die mangelnde Überprüfung der Zusicherung des Adressenverkäufers über das Vorliegen einer Opt-In-Einwilligung ist eine fahrlässige Rechtsgutverletzung des späteren Werbeadressaten und führt zur Störerhaftung des Adressenkäufers im Außenverhältnis..
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06) hat entschieden:
Die mangelnde Überprüfung der Zusicherung des Adressenverkäufers über das Vorliegen einer Opt-In-Einwilligung ist eine fahrlässige Rechtsgutverletzung des späteren Werbeadressaten und führt zur Störerhaftung des Adressenkäufers im Außenverhältnis..
Tatbestand:
Der Kläger hat am 29. Oktober 2005 unter dem E-Mail-Account …@....de an seinem Kanzleisitz eine Werbe-E-Mail des Beklagten erhalten mit welcher dieser für Auto-Leasing, Miete, Finanzierung ohne Schufa warb. Dies hat der Kläger dem Beklagten daraufhin untersagt und der Beklagte hat erklärt, dass er die Adresse gelöscht habe und keine weiteren E-Mails mehr an den Kläger versenden werde.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
Der Kläger beantragt,
- dem Beklagten zu verbieten, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers an das E-Mail-Account …@....de Werbe-E-Mails zu versenden.
- dem Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die E-Mail-Adresse des Klägers habe er im Rahmen eines beim Auktionshaus … erworbenen E-Mail-Projektes erhalten, der Verkäufer habe ihm seinerzeit versichert, die im Projekt enthaltenen E-Mail-Adressen könnten zu Werbezwecken benutzt werden. Eine Wiederholungsgefahr hält er nicht für gegeben.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist aus § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB begründet.
Der Beklagte hat ein Recht des Klägers dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen ist. Dies hat er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausgeräumt dadurch, dass der Beklagte erklärt hat, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 1001 BGB Randziffer 32).
Die Klage ist daher begründet, wobei der Klageantrag, so wie tenoriert, auszulegen gewesen ist. ..."
|