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AG Nordhorn v. 28.01.2009: Bei der Bewertung „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt ist und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch kann in dem Satz keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden.
Das Amtsgericht Nordhorn (Urteil vom 28.01.2009 - 3 C 1308/08) hat entschieden:
Bei der Bewertung „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt ist und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch kann in dem Satz keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Mitglied des Online Marktplatzes eBay und dort seit dem 27.06.2002 unter der Bezeichnung … als gewerbliche Verkäuferin tätig. Sie bietet vorwiegend Lampen und Leuchten an.
Der Beklagte kaufte als Verbraucher unter dem eBay Mitgliedskonto „…“ von der Klägerin eine Lampe unter der Artikelnummer 280225319589.
Kurz nachdem der Beklagte den Zuschlag für die Lampe bei eBay bekam entschied sich der Beklagte von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck schickte er der Klägerin eine E-Mail, in der er gegenüber der Klägerin den Widerruf erklärte.
Die Klägerin erkannte jedoch den Widerruf nicht an und schickte ihm sodann mit Nachricht vom 29.05.2008 über eBay eine Zahlungserinnerung. Auf eine weitere E-Mail des Beklagten reagierte die Klägerin damit, dass sie eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten für das Einstellen der Auktion erwartete. Auf eine weitere Email des Beklagten reagierte die Klägerin nicht.
Im Rahmen der vorbezeichneten Transaktion bewertete der Beklagte die Klägerin innerhalb des Bewertungssystems von eBay am 16.06. mit folgenden Kommentar:
„lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“
Daraufhin wurde der Beklagte mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 04.08.2008 durch die Klägerin aufgefordert die Zustimmung zur einvernehmlichen Löschung der negativen Bewertung zuzustimmen und gegenüber eBay von der Bewertung Abstand zu nehmen. Diesem Verlagen ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei der abgegebenen Kommentierung um eine negative Bewertung handele, die eine vertragliche Nebenpflichtverletzung darstelle. Schon aufgrund § 6 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB von eBay) sei jedes Mitglied verpflichtet, innerhalb des Bewertungssystems ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Ebenso sei eine Bewertung sachlich zu halten und dürfe keine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalten noch Schmähkritik. Der von dem Beklagten abgegebene Kommentar verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und lasse aus Sicht eines objektiven eBay-Nutzers für fast jede Interpretationsmöglichkeit Raum. Außerdem fehle jeglicher Bezug zur durchgeführten Transaktion. Die negativ Bewertung diene ausschließlich dazu, die Klägerin zu diffamieren.
Die Klägerin hat u. a. beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, nachfolgende Erklärung abzugeben: …, erteilt seine Zustimmung zu der Löschung der im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay unter der eBay-Artikelnummer … durchgeführten Transaktion als Käufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin als Verkäuferin einschließlich des Bewertungskommentars: „lieber ohne Kommentar. Bevor ich ausfallend werde.“
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie war der Ansicht, dass das Amtsgericht aufgrund des Streitwertes der hier über 5 000 € anzusetzen wäre sachlich unzuständig sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Kommentar des Beklagten um ein zulässiges Werturteil handele. Ein Widerruf über Erklärungen könne nur wegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Darüber hinaus habe der Beklagte lediglich seinen Unmut über das unstreitige Vorgehen der Klägerin zum Ausdruck gemacht. Dies sei im Rahmen der freien Meinungsäußerung auch zulässig. Der Beklagte habe ordnungsgemäß gemäß § 355 BGB i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB von seinem zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und habe daher auch die Ware nicht bezahlen müssen.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist zwar zulässig jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Nordhorn ist sachlich zuständig, da der Streitwert gemäß § 3 ZPO nicht über 5 000,00 € anzusetzen ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Satzes „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ in seiner über die Klägerin bei eBay abgegebenen Bewertung.
Ein Anspruch hieraus ergibt sich weder aus §§ 1004, 823 Absatz 1 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Absatz 2 i.V.m. § 185 ff StVG. Vielmehr muss die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Absatz 2 BGB analog dulden.
Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben hat, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt ist und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Landgericht Konstanz NJW-RR 2004, 1636). Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch kann in dem Satz „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz ist nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen.
In der Bewertung ist auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden kann noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt hat den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Ein solcher Angriff muss ziel- und zweckbezogen im Hinblick darauf sein, dass die Absicht auf Seiten des sich Äußernden besteht, den Gewerbebetrieb zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchen und muss sich somit spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinaus gehen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte in der Absicht gehandelt hat, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußert, geht auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. Amtsgericht Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtete nachvollziehbar dargelegt, warum die Unmutsäußerung erfolgte.
Darüber hinaus verstößt die Bewertung „lieber ohne Kommentar bevor ich ausfallend werde.“ auch nicht gegen § 6 der AGB von eBay, weil hierin weder ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen liegt, noch Schmähkritik. Auch kann hierin kein Verstoß gegen die geforderte Sachlichkeit gesehen werden, da es in diesem Bewertungsforum für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein abgegebener Kommentar auch begründet wird. Die Bewertungen werden in der Rubrik „Bewertungsprofile“ abgegeben, so dass sich hieraus schon ergibt, dass es sich um Wertungen handelt. Wären hier bei nur solche Kommentare als sachlich einzustufen, die auch ausführlich begründet werden, wären nur solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben (vg. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Ebenso ist der Anspruch der Klägerin auch dadurch eingeschränkt, da sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Widerrufsrecht des Beklagten bezweifelte.
Somit war die Klage insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. ..."
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