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OLG Celle Beschluss vom 27.11.2006 - 13 W 90/06 - Das Setzen eines Hyperlinks auf die Geschäftsbedingungen eines Dritten ist zulässig
 

 

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Haftung für Hyperlinks - Providerhaftung - Urheberschutz/Kopierschutz

OLG Celle v. 27.11.2006: Eine Widerrufsbelehrung kann ein Werk im Sinne des Urheberschutzes sein. Jedoch ist es nicht unzulässig, im Internet einen Link auf eine fremde Widerrufsbelehrung oder fremde allgemeine Geschäftsbedingungen zu setzen.

Das OLG Celle (Beschluss vom 27.11.2006 - 13 W 90/06) hat entschieden:
Eine Widerrufsbelehrung kann ein Werk im Sinne des Urheberschutzes sein. Jedoch ist es nicht unzulässig, im Internet einen Link auf eine fremde Widerrufsbelehrung oder fremde allgemeine Geschäftsbedingungen zu setzen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerrufsbelehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellt. Sie ist nicht eine bloße handwerkliche Leistung, sondern durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stellt sie eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht.

Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.

Eine solche Ausnutzung fremder Leistung könnte zwar wettbewerbswidrig sein, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber sind, was allenfalls die Berechtigung der Verfügungsklägerin, solche Ansprüche geltend zu machen, entstehen lassen könnte.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten insoweit einen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellt. Insoweit ist ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln gegen den Gewerbebetrieb als solchen nicht erkennbar. ..."




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