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Die Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, kann von einem interessierten Verbraucher nur dahin verstehen werden, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
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