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OLG Hamburg Beschluss v. 30.01.2007 - 5 W 15/07 - AGB-Klausel, die Ware ordnungsgemäß frankiert zu retournieren

OLG Hamburg v. 30.01.2007: Zur Unzulässigkeit einer AGB-Klausel eines Onlinehändlers mit dem Verlangen, die Ware ordnungsgemäß frankiert zu retournieren


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 30.01.2007 - 5 W 15/07) hat entschieden:

   Die Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, kann von einem interessierten Verbraucher nur dahin verstehen werden, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.




Siehe auch Widerrufsbelehrung und AGB


Zum Sachverhalt:


I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wurde ein Beschluss des Landgerichts Hamburg v. 17.1.2007 - 312 O 929/06 - abgeändert und unter anderem entschieden:

  

"Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verpackungsmitteln auf der Internethandelsplattform „eBay“ zu werben, wobei sie

  a.  den Verbraucher in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht darauf hinweist, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde,

  b.  ...





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Die Antragsstellerin besitzt als unmittelbare Wettbewerberin gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, soweit diese in ihrem eBay-Internetauftritt unter dem Abschnitt „Rechtliches“ (Anlage Ast 4) und in ihren mit dem Internetauftritt verlinkten AGB unter dem Abschnitt „Widerrufs- und Rückgaberecht“ (Anlage Ast 5) darauf hinweist, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden.

a) Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.

b) Aus dem Verstoß gegen die sich aus den Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB ergebenden Informationspflichten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begangen hat. Denn es ist anerkannt, dass es sich bei den §§ 312 c ff. BGB um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.



c) Das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dieses folgt zunächst aus der Gefahr, dass einzelne Wettbewerber der Parteien sich dem unlauteren Verhalten der Beklagten zum Nachteil sich an die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberegelungen haltender Konkurrenten anschließen können. Auch der Verbraucher ist unmittelbar durch die von ihm abgeforderte Vorleistung nicht unerheblich finanziell belastet. Darüber hinaus entsteht bei ihm aufgrund der Regelung die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat bzw. Gebrauch machen kann.

Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin in zulässiger Weise weiter darauf hinweist, dass bei einem Warenwert unter € 40.- die Rücksendekosten von dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht.

d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. ..."

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