1. | Aus der bloßen Tatsache, dass die Eingabe eines geschützten Kennzeichens bei Google zur Anzeige einer Adword-Anzeige eines Konkurrenten führt, kann nicht auf das Vorliegen einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geschlossen werden, wenn nicht dargetan ist, dass der Konkurrent das Kennzeichen selbst oder ein von dessen Schutzbereich umfasstes hochgradig ähnliches Zeichen bei Schaltung der Anzeige als Keyword genutzt hat. |
2. | Die Nutzung rein beschreibender Begriffe als Keywords für Adword-Anzeigen ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert, auch wenn sie - aufgrund der bei Google vorgesehenen Standardeinstellung „weitgehend passende Keywords“ - dazu führt, dass die Anzeige auch bei der Eingabe geschützter Kennzeichen, die aus derartigen beschreibenden Begriffen zusammengesetzt sind, erscheint. |
3. | Zur Abgrenzung von: OLG München, MMR 2008, 334 (Urteil vom 06.12.2007, Az. 29 U 4013/07 zur Haftung für die Wahl von Keywords mit „hochgradiger Zeichennähe“ zu geschützten Kennzeichen). |
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