Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. |
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. |
die Revision als unbegründet zurückzuweisen. |
- | die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail mit eingescannter Unterschrift (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13. September 2007 L 9 SO 24/06, juris; vom 26. April 2007 L 9 SO 25/06, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2009 L 19 B 301/09 AS ER, juris) oder |
- | den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs in derselben Form (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. August 2005 5 Sa 363/04, juris) sowie |
- | die Einlegung eines Rechtsbehelfs (BGH-Beschluss in NJW 2008, 2649; Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 10. August 2004 1 Sa 165/03, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2005 I-9 U 30/05, juris) |
- | durch den früheren Berater erstellt, |
- | von dessen Mitarbeiter ausgedruckt und sodann |
- | weisungsgemäß per Fax -innerhalb der Klagefrist-- an das Gericht übersandt wurde, |