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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil vom 02.05.2006 -713A C 256/05 - Kein erhöhtes Entgelt für Premium-SMS ohne Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung

AG Hamburg-Wandsbek v. 02.05.2006: Kein erhöhtes Entgelt für Premium-SMS ohne Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung


Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 02.05.2006 -713A C 256/05) hat entschieden:

   Solange der Mobilfunkanbieter nicht substantiiert darlegt, inwiefern tatsächlich eine Einigung über ein erhöhtes Entgelt für einen besonderen SMS Dienst zwischen ihm und dem Kunden vorlag, ist der Kunde nicht verpflichtet, anstatt von 0,19 Eurocent 1,99 Euro für die Inanspruchnahme der Dienste zu bezahlen.




Siehe auch
SMS
und
Vertragsabschluss - Angebot und Annahme


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin machte mit der Klage aus abgetretenem Recht eine Forderung der ... für Telefondienstleistungen gegen die Beklagte geltend.

... ist Betreiberin des Mobilfunknetzes..... Sie schloss mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag ab.

Zwischen den Parteien herrschte Streit über die Berechtigung der mit den Rechnungen vom 29.02.2004 über € 645,81 und vom 31.03.2004 über € 264,17 abgerechneten Vergütungen für Kurznachrichten zu den Rufnummern ... und ... Die Beklagte reklamierte die Abrechnungen mit Schreiben vom 30.03.2004 mit der Begründung, die 297 Kurznachrichten seien illegal zustande gekommen. Aus den 5-stelligen Nummern sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich hierbei um „teure 1,99 €-Nummern" handelte, sodass davon auszugehen war, dass die SMS wie üblich mit € 0,19 abgerechnet wird. Für insgesamt 303 SMS (á € 0,19) und die übrigen Gebühren werde sie lediglich € 110,61 überweisen.

Über die Rechnungsbeträge hinaus verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 40,- gemäß § 628 BGB in Verbindung mit Punkt 8.3. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene 24-Monats-Vertrag vor Ablauf der 24 Monate wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt worden ist.

Die Beklagte behauptet, entsprechende SMS-Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen zu haben, diese Verbindungen seien nicht legal zustande gekommen, jedenfalls sei zuvor nicht über die dafür anfallende Vergütung aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2005 Bezug genommen.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der zwischen den Parteien streitigen Gebühren für so genannte Premium-SMS.

Diesbezüglich fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vertragsschluss mit einer Einigung über das zu zahlende Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Dienste. Ein entsprechender Vortrag ist trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006 auch nicht nachträglich erfolgt.

Auch auf die Rüge der Beklagten hat die Klägerin ihrer Pflicht aus § 16 TKV zur Vorlage eines technischen Prüfprotokolls über das Zustandekommen der fraglichen Telefonverbindungen nicht genügt.



Ferner fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin zu ihrer Anspruchsinhaberschaft. Aus Ziffer 4.3 ihrer AGB ergibt sich lediglich, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis entsteht zwischen Kunden und Kooperationspartner von ... im Falle der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen von Kooperationspartnern durch den Kunden. Der Vortrag zur Abtretung der entsprechenden Forderungen ist unsubstantiiert, er erschöpft sich in der bloßen Behauptung, es sei ein Vertrag geschlossen worden zwischen ... und der jeweilige Firma, die die Kurzwahlnummer betreibe, dass ... die Abrechnungen vornehmen und die Forderungen einziehen könne. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann und in welcher Form und durch wen diese Verträge abgeschlossen wurden, sodass eine Beweisaufnahme hierüber die Erhebung eines Ausforschungsbeweises bedeutet hätte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 40 wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, da von einem schuldhaften Zahlungsverzug im Hinblick auf die Ungeklärtheit der Berechtigung der SMS-Entgelte in den Rechnungen für Februar und März 2004 nicht ausgegangen werden kann. ..."

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