Solange der Mobilfunkanbieter nicht substantiiert darlegt, inwiefern tatsächlich eine Einigung über ein erhöhtes Entgelt für einen besonderen SMS Dienst zwischen ihm und dem Kunden vorlag, ist der Kunde nicht verpflichtet, anstatt von 0,19 Eurocent 1,99 Euro für die Inanspruchnahme der Dienste zu bezahlen. |