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BGH Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 164/13 - Energieverbrauchskennzeichnung bei der Bewerbung eines Neufahrzeugs
BGH v. 05.03.2015: Energieverbrauchskennzeichnung bei der Bewerbung eines Neufahrzeugs - Auslegung des Begriffs "neue Personenkraftwagen"
Der BGH (Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 164/13) hat entschieden:
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen).
Siehe auch Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet und Energieeffizienz - Energieverbrauch
Tatbestand:
Der Beklagte handelt mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er ließ in der M. Tagespost vom 11. Februar 2012 eine Verkaufsanzeige über einen Pkw Seat Ibiza veröffentlichen. In der ersten Zeile der Anzeige waren die Modellbezeichnung des Kraftfahrzeugs, Monat und Jahr der Erstzulassung, die Motor- und die Fahrleistung angegeben. Hierzu heißt es in der beanstandeten Anzeige des Beklagten: "Ibiza ST 1.4i, 04/11, 63 kW, 200 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt die Anzeige nicht.
Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes.
Das Landgericht (LG Aurich, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 6 O 451/12, juris) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat Ibiza ST 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG zu, weil der Beklagte gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verstoßen habe. Bei dem in der Anzeige beworbenen Fahrzeug handele es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
1. Gemäß § 559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision stattfindet, zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte). Dies ist erforderlich, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (BGHZ 156, 216, 218 f.). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 252). Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
2. Das Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 15 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion; BGH, GRUR 2007, 807 Rn. 5 f. - Fachanwälte). Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO keines Tatbestandes bedurfte. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer des Beklagten, die die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Wertgrenze übersteigt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535).
III. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter Heranziehung des Akteninhalts zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten geschaltete Werbeanzeige für einen PKW Seat Ibiza deshalb als eine Werbung für einen Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV angesehen hat, weil in der Anzeige eine Fahrleistung von 200 km angegeben war. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Zeitdauer seit der Zulassung - ausweislich des Akteninhalts zehn Monate - komme es nicht an. Nicht entscheidend sei auch, ob die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs 2.200 km betragen habe, wie der Beklagte geltend mache.
2. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 16 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK).
b) Die aus den Gründen des Berufungsurteils erkennbare Auslegung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV trifft jedoch nicht zu.
aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) die Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen in deutsches Recht umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 20 - Neue Personenkraftwagen). Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein. Die Definitionen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG und in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 22 - Neue Personenkraftwagen). Zur Erreichung des in Art. 1 genannten Zwecks der Richtlinie 1999/94/EG ist es geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - und zwar für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 23 - Neue Personenkraftwagen).
bb) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem beworbenen Pkw um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt, darauf ankommt, ob sich anhand der Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs als eines objektivierbaren Umstandes eine Motivlage des werbenden Händlers feststellen lässt, dass er das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat. Dabei ist auf die tatsächliche Laufleistung des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs abzustellen. Darauf, dass ein entsprechender Eindruck in der streitgegenständlichen Werbung aufgrund der Angabe zur Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs erweckt wird, kommt es dagegen nicht an. Die Klägerin hat die Werbung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Pkw-Energieverbauchskennzeichnungsverordnung beanstandet. Sie hat dagegen nicht geltend gemacht, der Beklagte habe in irreführender Weise einen Gebrauchtwagen als Neuwagen beworben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 20 f. = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik). Das Berufungsgericht konnte deshalb - wenn es entscheidend auf die Laufleistung abstellte - nicht offen lassen, ob der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zutrifft, die Kilometerangabe in der beanstandeten Werbeanzeige sei auf ein Redaktionsversehen der Zeitung zurückzuführen, das ihm wegen unterbliebener Übersendung eines Korrekturabzugs nicht aufgefallen sei. Tatsächlich soll nach dem Vortrag des Beklagten das als Vorführwagen verwendete Fahrzeug eine Laufleistung von 2.200 km gehabt haben. Wenn dieser Vortrag zutreffend wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben.
cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs ausweislich der Angaben in der Anzeige bereits zehn Monate zurücklag.
(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung "Neue Personenkraftwagen" nur Veranlassung gehabt, die Frage zu entscheiden, ob eine Laufleistung von 500 km der Annahme entgegensteht, dass es sich bei einem Personenkraftwagen noch um ein neues Fahrzeug handelt. Er musste sich dagegen nicht mit der Frage befassen, inwiefern sich aus der Dauer der Nutzung ein Schluss auf die Motivation des Händlers ergibt, das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs zu erwerben. In jenem Fall sprach die kurze Dauer der Nutzung von wenigen Wochen für eine nur kurzfristige Zwischennutzung sowie für die Absicht des alsbaldigen Weiterverkaufs und damit für die Qualifikation des Fahrzeugs als Neuwagen.
(2) Da das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 U 36/14, juris Rn. 114 f.; aA OLG Koblenz, MD 2008, 506, 507; KG, MD 2009, 1033, 1034). Im Streitfall lagen zwischen dem Zeitpunkt der Erstzulassung und der Schaltung der von der Klägerin beanstandeten Anzeige zehn Monate. Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 11; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 15 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner), würde dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen. In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verkaufsanzeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat.