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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.03.2015 - I-20 U 187/14 - Beweislast für einen Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich
OLG Düsseldorf v. 24.03.2015: Beweislast für einen Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2015 - I-20 U 187/14) hat entschieden:
- Grundsätzlich trägt der Beklagte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauch im Wettbewerbsrecht.
- Trägt der Beklagte jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Kläger, diese Umstände - mit den Mitteln der Glaubhaftmachung - zu widerlegen.
Siehe auch Abmahnungen im Internet - strafbewehrte Unterlassungserklärung und Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der über kein Ladengeschäft verfügt, keinen Online-Shop unterhält und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, betreibt einen gewerblichen Onlinehandel und bietet bei eBay unter der Bezeichnung "warmwasserland" Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer an.
Die Antragsgegnerin verkauft gleichartige Produkte ebenfalls bei eBay.
Vom 01.01. bis zum 14.05.2014 tätigte der Antragsteller auf eBay sieben bewertete Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von 1.714,93 €. In einem am 22.08.2013 beendeten eBay-Angebot, mit dem er eine Mischbatterie für 49,99 € verkaufte, hieß es unter der Rubrik
„Rechtliche Informationen des Verkäufers":
„Kein Ladengeschäft - Abholung nach Vereinbarung USt ID: Kleingewerbe-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG). Wir dürfen Ihnen keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erstellen!"
Wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Screenshot (Anlage B32) verwiesen.
Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Angeboten bei eBay ab.
Zumindest eines der beiden in der Abmahnung genannten Angebote war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A3) verwiesen. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, eBay weigere sich, Änderungen an beendeten Angeboten vorzunehmen, weshalb die geforderte Unterlassung nicht erfüllt werden könne.
Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.05.2014 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A4) Bezug genommen.
Ungeachtet der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung änderte die Antragsgegnerin ihre Widerrufsbelehrungen bei allen noch laufenden eBay-Angeboten.
Wird der Name des Antragstellers bei Google eingegeben, so schlägt die Auto-Complete-Funktion die Wortkombination "patrick schöntag oliver spieß" vor. Unter dieser wird eine Vielzahl von Internetseiten indexiert, die sich mit Abmahnungen des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten befassen.
Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das Landgericht Düsseldorf auf den Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron" in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer ... geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich.
Wegen der dem Beschluss beigefügten Anlage wird auf diese (Bl. 9-24 GA) Bezug genommen.
Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Seine Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit. An der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße habe er kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse.
Bis zum 14.05.2014 habe der Antragsteller, wie sich aus einer Aufstellung des Rechtsanwalts ... (Anlage B9) ergebe, trotz nur geringfügiger eigener Umsätze im Jahr 2014 - einen höheren Gesamtumsatz als 1.714,93 € hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten - bereits acht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche auch, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck vermittle, Unterwerfung und Verpflichtung zur Erstattung anwaltlicher Kosten gehörten zusammen, und dass die kurzfristige Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Fettdruck und - was der Antragsteller bestritten hat - Unterstreichungen hervorgehoben worden sei.
Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei, dass die Abmahnung keine Belehrung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung enthalte. Ein anzuerkennendes Interesse an der Rechtsverfolgung fehle schließlich, weil sich die Abmahnung auf längst beendete Angebote der Antragsgegnerin bezogen habe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c 0 67/14 vom 04.06.2014 wird aufgehoben.
Der Antragsteller hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 zu bestätigen.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, in der Abmahnung werde für die Zahlung der angefallenen anwaltlichen Gebühren eine übliche Zahlungsfrist eingeräumt, auch die drucktechnische Hervorhebung von zu zahlendem Betrag und Zahlungsfrist sei üblich, eine Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung habe die Abmahnung nicht enthalten müssen. Die in der Aufstellung des Rechtsanwalts ... zu den Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen seines Prozessbevollmächtigten beträfen zu einem erheblichen Teil Fälle, die mit ihm nichts zu tun hätten.
Seine bei eBay ersichtlichen Umsätze seien nicht aussagekräftig. Zum einen tätige er dort, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten hat, nur einen Teil seiner Verkaufsgeschäfte, zum anderen gebe nicht jeder Bieter bei eBay eine Bewertung ab. Er verkaufe in erheblichem Umfang Sanitärartikel, so habe er zwischen dem 02.04. und dem 16.06.2014, was die Antragsgegnerin ebenfalls mit Nichtwissen bestritten hat, unter anderem 13 Durchlauferhitzer verkauft.
Mit Urteil vom 25.09.2014, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 04.11.2014 (Bl. 167-169 GA), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers begründende Umstände ließen sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
Selbst wenn der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01. bis zum 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen haben sollte, könne nicht von einem ausschließlichen Gebührenerzielungsinteresse ausgegangen werden. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller auf eBay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Da nicht jeder Käufer bei eBay eine Bewertung abgebe, sei naheliegend, dass der tatsächlich bei eBay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches, höher liege.
Nicht zu beanstanden sei daher, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich ausspreche. Da es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, hinreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch darzulegen, treffe den Antragsteller hierzu auch keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Ein Rechtsmissbrauch sei auch nicht unter anderen von der Antragsgegnerin genannten Gesichtspunkten anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 133-137 GA) verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.09.2014 zugestellte Urteil mit einem am 24.10.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auch sogleich begründet.
Die Antragsgegnerin rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Der Vortrag des Antragstellers zu seiner Geschäftstätigkeit sei unsubstantiiert geblieben. Trotz sekundärer Darlegungslast habe er sich nicht zu seinem Gesamtumsatz erklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Umsatz des Antragstellers auf eBay sei um ein Vielfaches höher als dargelegt, sei spekulativ und durch nichts gerechtfertigt. Aus Studien ergebe sich, dass die Bewertungsquote bei eBay im Bereich von 80 bis 90% liege. Der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm ausgesprochenen Abmahnungen sei ebenfalls unsubstantiiert gewesen. Insoweit habe zudem Rechtsanwalt ... nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 18.09.2014 (Anlage B20) sechs weitere Abmahnungen des Antragstellers im Zeitraum vom 14.02. bis 09.05.2014 bestätigt.
Schließlich sei die Annahme des Rechtsmissbrauchs auch wegen der Gestaltung der Abmahnung gerechtfertigt und fehle es an einem anzuerkennenden Interesse an der Rechtsverfolgung, weil die beanstandeten Angebote bereits abgelaufen waren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014, Az. 14c O 67/14, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2014, Az. 14c O 67/14, aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Er ist einerseits der Ansicht, zu seinen Umsätzen detailliert vorgetragen zu haben, nimmt andererseits aber zugleich an, zur genauen Anzahl getätigter Verkäufe und zur Höhe erzielter Umsätze habe er nicht vortragen müssen. Er habe zwischen dem 14.02. und dem 09.05.2014 keine sechs Abmahnungen ausgesprochen, die von Rechtsanwalt ... auf der Gegenseite bearbeitet wurden.
Ein Großteil der bei Rechtsanwalt ... im Zusammenhang mit Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen könne ihm nicht zugeordnet werden.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe unter dem 13.02.2014 noch eine weitere, bislang nicht mitgeteilte Abmahnung ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsschrift der Antragsgegnerin vom 24.10.2014 (Bl. 192-210 GA) und ihren Schriftsatz vom 05.02.2015 (Bl. 240-243 GA) sowie die Berufungserwiderung des Antragstellers vom 26.01.2015 (Bl. 235-238 GA) und seinen Schriftsatz vom 20.02.2015 (Bl. 244-245 GA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und die erlassene einstweilige Verfügung deshalb aufzuheben.
Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt, ist zu bejahen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer Ziele ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele über-wiegen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10).
Das Vorliegen eines Missbrauchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG jeweils „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände" des Einzelfalls zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung der streitgegenständlichen und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen ist aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbs Verstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH, Urt. v. 15.12.2011-1 ZR 174/10 - Bauheizgerät, Juris).
Zwar ist anerkannt, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit und Prozessführung die Annahme eines Missbrauchs regelmäßig noch nicht rechtfertigt. Bei der gebotenen Gesamtschau kann sie aber eines von mehreren ausschlaggebenden Indizien sein (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 328).
Insoweit vermag der Antragsteller aus der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urt. v. 08.10.2013 - 6 U 97/13, Juris) nichts für sich herzuleiten. In jenem Verfahren fehlte es, von zahlreichen Abmahnungen abgesehen, an weiteren Indizien dafür, dass die Klägerseite bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wurde.
Solche weiteren Indizien, die auf ein bloßes Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten hindeuten, hat die Antragsgegnerin im Streitfall indes vorgetragen.
Zwar trägt grundsätzlich der Antragsgegner die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG. Trägt er jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Antragsteller, diese Umstände - mit den Mitteln der Glaubhaftmachung - zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243, 244 - MEGA SÄLE).
So liegt es im Streitfall.
Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Umfang Indizien für einen Missbrauch vorgetragen. Widerlegt hat der Antragsteller diese nicht.
In der Gesamtschau hat die Antragsgegnerin ausreichende Indizien vorgetragen, nach denen die Abmahntätigkeit des Antragstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außerdem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
Unstreitig belief sich der von Kunden bewertete eBay-Umsatz des Antragstellers in der Zeit vom 01.01. bis zum 14.05.2014 auf nur 1.714,93 €. Zwar behauptet er weitere Umsätze. Dass diese aber alleine auf der Verkaufsplattform von eBay schon um ein Vielfaches höher sein sollen als der vorgenannte Betrag, wie das Landgericht angenommen hat, ist reine Spekulation. Angesichts des Internetnutzungsverhaltens des durchschnittlichen Verbrauchers, das nicht selten von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit Daten gekennzeichnet ist, spricht viel dafür, dass ein großer Teil der eBay-Käufer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch macht und die Umsätze des Antragstellers in dem betreffenden Zeitraum dort nicht sehr viel höher waren als die unstreitigen 1.714,93 €.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn bereits ein anderer Umstand lässt einen hinreichend sicheren Rückschluss auf nur sehr geringe Umsätze und noch geringere Gewinne des Antragstellers zu. Der Antragsteller hat in der eBay-Annonce gemäß Anlage B32 selber darauf hingewiesen, der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG zu unterfallen und deshalb keine Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellen zu dürfen. Der Kleinunternehmerregelung unterfallen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur Unternehmer, deren Umsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Wie und wo der Antragsteller außerhalb der Verkaufsplattform von eBay die weiteren von ihm behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Umsätze getätigt haben will, ist nicht ersichtlich. Er hat kein Ladengeschäft und unterhält auch keinen Online-Shop. Für eine nur sehr geringfügige wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers entsprechend der für sich selbst in Anspruch genommenen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG spricht vielmehr, dass er unstreitig nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Der von der Antragsgegnerin indiziell dargetanen sehr geringfügigen wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum steht eine ebenso indiziell dargetane große Zahl von Abmahnungen (vgl. z.B. Anlagen B20 bis B27) im gleichen Zeitraum gegenüber. Die Antragsgegnerin trägt zu insgesamt 15 Abmahnungen vor. Das sind im Durchschnitt drei pro Monat. Der Vortrag des Antragstellers hierzu ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, unsubstantiiert geblieben und damit unbeachtlich.
Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO musste sich der Antragsteller nach dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin zur Anzahl ausgesprochener Abmahnungen präziser erklären und die Zahl, die in seinem Wissen stand, angeben. Stattdessen blieben seine Ausführungen vage und unverbindlich. Auch mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen B20 bis B27, die verschiedene Abmahnungen zeigen, hat sich der Antragsteller nur unzureichend auseinandergesetzt. Zu keiner der vorgelegten Ablichtungen hat er näher dargelegt, warum es sich nicht um von ihm ausgesprochene Abmahnungen handeln soll.
Es kommt hinzu, dass der vom Antragsteller abgemahnte Wettbewerbsverstoß mit geringem Aufwand im Internet recherchiert werden konnte, objektiv von nur geringem Gewicht war und die Antragsgegnerin zwar keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ihre Widerrufsbelehrungen, soweit in den eBay-Angeboten noch abänderbar, aber sofort korrigiert hat.
Nach alledem kann dahinstehen, ob ein Missbrauch noch aus weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Gründen anzunehmen ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Sachverhalt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die Antragsgegnerin für ihre diesbezügliche Rechtsansicht in Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät, Juris), ein anderer war.
III.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die 1. Instanz auf 700,- € und für den Berufungsrechtszug auf ebenfalls 700,- € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GKG).
Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu. In das Belieben des Antragstellers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II).
Dieser Überprüfung halten weder der vom Antragsteller vorgeschlagene Streitwert von 15.000,- € noch die gleich hohe landgerichtliche Streitwertfestsetzung stand. Bei der Klage eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Antragstellers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 5.6).
Der Gebührenstreitwert dient allein der Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern (vgl. Senatsurteil v. 16.12.2014 -I-20U 214/13).
Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die sich aus dem Gebührenstreitwert ergebende Rechtsanwaltsvergütung im konkreten Fall auskömmlich ist. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse einer einfachen Bestimmbarkeit für eine Streitwertabhängigkeit der Gebühren entschieden und dabei in Kauf genommen, dass die dem Rechtsanwalt zufließende Vergütung im Einzelfall hinter der nach dem Aufwand gebotenen zurückbleibt.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Gefahr für das Lauterkeitsrecht zuletzt weniger gesehen. Zweck der Neuregelungen des § 51 GKG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3714) war es vielmehr, die massenhafte Abmahnung geringfügiger Wettbewerbsverstöße durch darauf spezialisierte Anwälte zu verhindern, die Gegenstandswerte festlegten, die zu nicht gerechtfertigten Gebühren führten (vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 30-31).
Vor dem Hintergrund des hier anzunehmenden Missbrauchs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte für eine Festsetzung in seinem Sinne, so dass gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 UWG ein Hauptsachestreitwert von 1.000,- € anzunehmen ist. Weder die Unternehmensverhältnisse der Parteien noch die Intensität des Wettbewerbs zwischen ihnen oder das Ausmaß, die Intensität oder die Auswirkungen streitgegenständlicher Verletzungshandlungen, so wie sie sich aufgrund des Vortrags der Parteien darstellen, rechtfertigen im Streitfall eine höhere Festsetzung. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Streitwert von 1.000,-€ vielmehr gerade in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig sein, „in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware [...] nicht beeinflussen lassen wird" (BT-Drs. 17/13057, S. 31).
Da gemäß § 51 Abs. 4 GKG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus den Abs. 2 und 3 des § 51 GKG ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist, war auch im Streitfall der Betrag von 1.000,- € nochmals zu reduzieren. Als angemessen erachtet der Senat den festgesetzten Betrag von 700,- €.