Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. |
[folgt eine Abbildung] |
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Marken-Elektro-Haushaltsgeräte mit deren Abbildung, Angabe des Herstellers und Nennung von Preisen zu bewerben, ohne bei den einzelnen Geräten eine konkrete Typenbezeichnung anzugeben, wie zum Beispiel in der [oben in Randnummer 1 wiedergegebenen] Werbeanzeige im "Mitteilungsblatt R. " vom 13. Oktober 2011. |