1. |
Die Versendung unerbetener SMS-Werbung stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, oder dies im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist.
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2. |
Dem Verletzten steht nach § 13a Satz 1 i.V.m. 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Telekommunikationsdienstanbieter ein Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten des Absenders der SMS-Werbung zu, wenn er schriftlich versichert, dass er die Angaben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt und sich die Angaben nicht anderweitig beschaffen kann.
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3. |
Der Auskunftsanspruch von Privatpersonen ist nicht deswegen nach § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen, weil daneben regelmäßig auch Ansprüche nach §§ 1, 13 Abs. 2 UWG oder Unterlassungsklageansprüche nach § 2 UKlaG bestehen, die von den dazu befugten Stellen mit den Auskunftsansprüchen nach § 13 Abs. 7 UWG und § 13 Abs. 1 UKlaG durchgesetzt werden können. Denn ungeachtet von § 13a Satz 2 UKlaG entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Privatpersonen und Unternehmen unabhängig davon, ob die legitimierten Stellen entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen, ein eigenständiger Auskunftsanspruch zusteht.
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