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Landgericht Berlin Urteil vom 23.01.2007 - 15 O 346/06 - Zur Geeignetheit des Double-Opt-In-Verfahrens

LG Berlin v. 23.01.2007: Zur Geeignetheit des Double-Opt-In-Verfahrens zur Einholung der Zustimmung zur Übersendung eines Newsletters


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 - 15 O 346/06) hat entschieden:
Grundsätzlich ist davon auszugehen ist, dass der Inhaber der Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert, als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind. Die Mitstörerhaftung entfällt allerdings, wenn der Inhaber mit dem sog. Double-Opt-In-Verfahren eine Sicherung vorschaltet. Dem Seitenbetreiber ist nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das Double-Opt-In-Verfahren nicht missbraucht wird.




Siehe auch E-Mail - kommerzielle Kommunikation mit digitaler Post und E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Werbe-Fax - Newsletter - Spam


Tatbestand:

Am 3. Mai 2006 erhielt der Antragsteller ein E-Mail von der Adresse newsletter@....de.

Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf Seite 4 der Antragschrift (Bl. 6 d.A.), unten, verwiesen.

Inhaberin der Domain ....de ist die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller behauptet, er habe die Zusendung der E-Mail nicht veranlasst.

Er trägt vor, bei der E-Mail handele es sich um Werbung, die über die "spamming-engine" der Antragsgegnerin versandt worden sei.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, an die Rechtsanwaltskanzlei ... Frhr. v. ... zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben (Newsletter) per E-Mail, insbesondere an die Adresse mail@...x.de zu übersenden und daran mitzuwirken.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19. Mai 2006 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da der Antrag sich unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung als unbegründet erwiesen hat.

Die Antragsgegnerin haftet dem Antragsteller nicht auf Unterlassung der Zusendung von Werbung per E-Mail an die Adresse des Antragstellers mail@...x.de .

Der Unterlassungsanspruch ergab sich insbesondere nicht wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht des Antragstellers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus den §§ 1004, 823 BGB.

Das Zusenden einer unerwünschten werbenden E-Mail ist zwar objektiv ein Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. LG Berlin NJW 2002, 2569).

a) Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin dieser Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Auch wenn die E-Mail, die der Antragsteller am 3. Mail 2006 erhalten und deren Inhalt der Antragsteller auf Seite 4 der Antragschrift (Bl. 6 d. A.), unten, wiedergegeben hat, von der Adresse newsletter@....de abgesandt worden ist und Inhaberin der Domain ....de die Antragsgegnerin ist, war nicht mit der für die Bestätigung der einstweiligen Verfügung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Versendung der E-Mail in einer Weise veranlasst hat, die es erlaubt, sie als Täterin oder Teilnehmerin anzusehen.

Die Behauptung, bei der E-Mail handele es sich um Werbung, die über die "spamming-engine" der Antragsgegnerin versandt worden sei, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Vielmehr hat der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem diese die Hintergründe der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail erläutert hat, keinen erheblichen Vortrag mehr entgegen gesetzt.

Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass sie der Versendung ihres Newsletters ein so genanntes Double-Opt-In-Verfahren vorgeschaltet hat.

Nach dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin erhält derjenige, der das von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllt, um den Newsletter der Antragsgegnerin zu bestellen, und per E-Mail an die Antragsgegnerin sendet, an die E-Mail-Adresse, die er bei der Bestellung anzugeben hat, zunächst eine Nachricht, wie in der Anlage W 3 zur Widerspruchsbegründung (Bl. 99 d. A.) dargestellt.

Dem Angeschriebenen wird darin zunächst nur mitgeteilt, dass die angeschriebene E-Mail-Adresse in ein Formular zur Bestellung des E-Mail-Newsletters der Antragsgegnerin eingegeben worden sei, und er wird weiter darum gebeten, eine URL aufzurufen, um die Eintragung zu bestätigen.

Die Nachricht, die die Antragsgegnerin in dem nach ihrer Darstellung von ihr praktizierten so genannten Double-Opt-In-Verfahren nach der Eintragung einer E-Mail-Adresse in eine Bestellung ihres Newsletters an die angegebene Adresse versendet, entspricht dem Inhalt der E-Mail, die der Antragsgegner ausweislich der Antragschrift erhalten hat.

Die Antragsgegnerin hat zudem durch die eidesstattliche Versicherung ihres im EDV-Bereich tätigen Mitarbeiters glaubhaft gemacht hat, das derartige E-Mails nur an die Adressen versandt werden, die ein Dritter zuvor in das Bestellformular für den Newsletter eingegeben hat, so dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr dafür sprach, dass die Antragsgegnerin die Absendung der streitgegenständlichen E-Mail an den Antragsteller veranlasst hat.

b) Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres entfällt, wenn ein Dritter die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts veranlasst hat, etwa durch die Betätigung einer auf der Seite installierten E-Card-Funktion.

Grundsätzlich ist davon auszugehen ist, dass der Inhaber der Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert, als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind. (vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51).

Der vorliegende Fall ist jedoch anders zu beurteilen, auch wenn die Antragsgegnerin mit dem Verfahren, das der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet ist, eine für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers kausale Ursache gesetzt hat.

Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war. (BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 – Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung; Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn 2.12 f).

Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das so genannte Double-Opt-In-Verfahren, das sie nach ihrer Darstellung der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet hat, nicht missbraucht wird.

Diese Feststellung ist das Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Antragstellers, durch unerwünschte E-Mails werbenden Inhalts nicht behelligt zu werden, einerseits sowie des Interesses der Antragsgegnerin an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung ihres Newsletters andererseits unter Berücksichtigung des Zwecks des Double-Opt-In-Verfahrens und der Gefahr seines Missbrauchs.

Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, war als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung war nicht schwerwiegender als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Tatsächlich dürfte der Aufwand, der erforderlich ist, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalts weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist.

Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört aber zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat.

Entsprechendes gilt für die Zusendung einer E-Mail wie in der Anlage W 3 zur Widerspruchsbegründung (Bl. 99 d. A.) dargestellt, wenn ein Dritter in einem Double-Opt-In-Verfahren, das der Versendung eines Newsletters vorgeschaltet ist, versehentlich oder absichtlich eine ihm nicht zugeordnete E-Mail-Adresse eingibt.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Charakter der streitgegenständlichen E-Mail weitaus eher einer beliebigen fehlgeleiteten E-Mail entspricht als einer Werbemaßnahme.

Während es das Ziel der oben angesprochenen E-Card-Funktionen ist, ein breites Publikum aufzufordern, Werbung an Dritte zu versenden, ist das Angebot eines Double-Opt-In-Verfahrens seinem Zweck nach grundsätzlich allein darauf ausgerichtet, der Kommunikation zwischen dem Anbieter des Newsletters und demjenigen, der diesen Newsletter beziehen will, zu dienen.

Während die Gefahr des Missbrauchs bei der Installation einer E-Card-Funktion als dem Werbeinstrument geradezu immanent anzusehen ist, erscheint diese Gefahr im vorliegenden Fall weitaus geringer.

Der Gefahr des Missbrauchs des angebotenen Verfahrens zur Bestellung des Newsletters mit dem Ziel, Dritte zu belästigen oder zu ärgern, hat die Antragsgegnerin zudem vorgebeugt, indem die tatsächliche Versendung des Newsletters davon abhängig gemacht wird, dass der Empfänger einer E-Mail der streitgegenständlichen Art noch einmal aktiv wird und seinen Wunsch, den Newsletter zu erhalten, bestätigt.

Schließlich fällt zugunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass sie das Double-Opt-In-Verfahren eingeführt hat, um die Gefahr der Belästigung anderer durch missbräuchliche Bestellungen ihres Newsletters zu verringern, während dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen ohnehin kein vollkommener Schutz vor unerwünschter Post zugebilligt werden kann, wenn er eine E-Mail-Adresse einrichtet.

Anders mag die Frage der Störerhaftung der Antragsgegnerin zu beurteilen sein, wenn andere durch Missbrauch ihres Double-Opt-In-Verfahrens mit massenhaften und/oder zahlreichen E-Mails belästigt werden. Ein solcher Fall war hier aber nicht zu entscheiden. Der Antragsteller hat lediglich eine E-Mail erhalten.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.



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