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Telefon allgemein - Telefonnummer - Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bzw. in der Rückgabebelehrung - Angabe der Telefonnummer auf der Webseite bzw. im Impressum - Telefonmarketing - Telefonsex AG Bonn v. 02.03.2009: Im Wege der einstweiligen Verfügung kann einem Telefonprovider auferlegt werden, bestimmte Rufnummern einer Rechtsanwaltskanzlei zur Übernahme durch eine von dem Rechtsanwalt zu wählende Telefongesellschaft freizugeben. Das Amtsgericht Bonn (Beschluss vom 02.03.2009 - 111 C 48/09) hat entschieden: Im Wege der einstweiligen Verfügung kann einem Telefonprovider auferlegt werden, bestimmte Rufnummern einer Rechtsanwaltskanzlei zur Übernahme durch eine von dem Rechtsanwalt zu wählende Telefongesellschaft freizugeben. |