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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2009 - I-20 W 146/08 - Internetanschluss-Inhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschlusses
 

 

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OLG Düsseldorf v. 11.05.2009: Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat ( BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.05.2009 - I-20 W 146/08) hat entschieden:
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat ( BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung.




Gründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht den Antragsgegnern die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt.

Zunächst fehlt es entgegen dem Vortrag der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift nicht an Feststellungen dazu, warum es nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich ist, dass von ihrem Internetanschluss die beanstandeten Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss, hier Seite 3, verwiesen. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegner verweisen lediglich auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 ( GRUR-RR 2008, 279) in einem anderen Fall. Dort wird aber nicht generell die Auffassung vertreten, staatsanwaltschaftliche Erkenntnisse seien nicht verwertbar. Das folgt in dieser Allgemeinheit auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.3.2008 zur Vorratsdatenspeicherung (BGBl. I 2008, 659 = WM 2008, 706). Warum die glaubhaft gemachten Ergebnisse daher hier nicht verwendet werden sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat , Urt. v. 16.12.2008 – I-20 U 178/08 ).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat die Kammer auch zu Recht eine Störerhaftung der Antragsgegner schon deshalb bejaht, weil diese ein ungesichertes WLAN betrieben haben. Der Senat hat hierzu in einem Parallelverfahren im Urteil vom 16.12.2008 – I-20 U 178/08 folgendes ausgeführt:
„Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre Verurteilung im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 ( GRUR-RR 2008, 279). Der erkennende Senat hat in der vom Landgericht bereits angeführten Entscheidung zur Haftung des Inhabers eines nicht gesicherten WLAN-Anschlusses für einen Missbrauch durch unberechtigte Dritte folgendes ausgeführt (Beschluss vom 27.12.2007 – I-20 W 157/07 ):

„Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06 ) und Hamburg (B. v. 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat ( BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.

Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen. Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.“
Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung auch im vorliegenden Fall an dieser Auffassung fest. Sie führt dazu, dass die Antragsgegnerin als Inhaberin des völlig ungesicherten WLAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet. Die o. g. Entscheidung des OLG Frankfurt bietet keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, dass ein völlig ungesicherter, also ohne Angabe irgendeines Passworts zugänglicher WLAN-Anschluss eingerichtet wird. Nur diese Konstellation steht zur Entscheidung an. Der Inhaber eines derartigen offenen Internetzugangs leistet nach Auffassung des erkennenden Senats und anders als vom OLG Frankfurt bezweifelt sicherlich ohne weiteres einen adäquat kausalen Beitrag zu Verletzungshandlungen, die unter Benutzung dieses Anschlusses vorgenommen werden. Letzterer ermöglicht nämlich jedermann, insbesondere auch unbekannten Dritten einen ungesicherten, unkontrollierten und unkontrollierbaren Zugriff auf das Internet. Er ist geradezu als eine offene Einladung an diejenigen zu betrachten, die im Internet im Schutze der Anonymität eines fremden Anschlusses rechtswidrige Handlungen vornehmen möchten. Aufgrund der in der letzten Zeit zur Entscheidung anstehenden Fälle, aber auch aufgrund eigener Erkenntnisse der Senatsmitglieder stellt die Nutzung fremder offener Internetzugänge keineswegs einen nur unwahrscheinlichen, im Rahmen der Adäquanzprüfung auszuscheidenden Geschehensablauf dar, sondern kommt in der Praxis häufiger vor.

Bei der Eröffnung eines derartigen Internetzugangs hat die Antragsgegnerin – anders als vom OLG Frankfurt auch vertreten – auch Prüfungspflichten verletzt. Letzteres ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störerin. Dabei muss die Einhaltung der Prüfungspflichten im Einzelfall möglich und zumutbar (z. B. Senat , Urteil vom 15.1.2008 – I-20 U 95/07, veröffentlicht etwa in MMR 2008, 254 = OLGR 2008, 427), der Aufwand hierfür muss verhältnismäßig sein (z. B. Senat , Urteil vom 15.10.2008 – I-20 U 196/07, veröffentlicht in MMR 2008, 675). Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist im vorliegenden Fall eine die Störerhaftung auslösende Verletzung von Prüfungspflichten durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Bei jeder Einrichtung eines WLAN-Routers muss sich der betreffende Anschlussinhaber ohnehin mit der Installation befassen und wird so nahezu zwangsläufig auf die Frage stoßen, ob er eine der angebotenen Verschlüsselungsarten auswählt. Es bedeutet keinen besonderen Aufwand, diese Frage zu entscheiden und die Installation entsprechend vorzunehmen. Das OLG Frankfurt geht bei der Bewertung des Prüfaufwands unzutreffend davon aus, dass der Anschlussinhaber der Störerhaftung nur entgehen könne, wenn er seinen Computer stets mit der neuesten Schutztechnik versehe. Das ist jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht erforderlich. Hier hat die Antragsgegnerin nicht nur nicht die neueste Technik, sondern überhaupt keine Verschlüsselung eingesetzt. Jedenfalls das stellt eine Verletzung von Prüfungspflichten dar. Ob darüber hinaus stets die neueste Verschlüsselungstechnik herangezogen werden muss, erscheint auch dem erkennenden Senat zweifelhaft. Diese Frage ist indes im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Jedenfalls irgendeine Sicherung des Zugangs ist von der Antragsgegnerin zur Vermeidung einer Störerhaftung zu verlangen (vgl. auch Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273 in einer Anmerkung zur Entscheidung des OLG Frankfurt). Die Antragsgegnerin hätte die hier gegenständliche Urheberrechtsverletzung im Übrigen noch einfacher dadurch verhindern können, dass sie in ihrer Abwesenheit, während der ihrer Behauptung nach die Verletzung vorgekommen sein soll, den Router abgeschaltet, also vom Stromnetz getrennt hätte. Noch nicht einmal diese, angesichts des ungesicherten Anschlusses wenigstens nahe liegende Vorkehrung hat die Antragsgegnerin getroffen.“

An dieser Auffassung hält der Senat auch bei nochmaliger Prüfung fest. Insbesondere hätte auch hier die einfache und nahe liegende Möglichkeit bestanden, den Router während der Zeit, in der die Antragsgegner den Internetzugang nicht nutzen, einfach abzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.







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