Wenn es in einer Widerrufsbelehrung in einem Internetangebot heißt: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", erfolgt eine Konkurrenten-Abmahnung zu Recht. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB. |