Das Recht, ein Musikstück zu einem Handy-Klingelton zu verarbeiten, steht dem Urheber bzw. demjenigen zu, dem der Urheber dieses Recht übertragen hat. Die GEMA kann Dritten das Recht auf Umgestaltung als Handy-Klingelton oder eine ähnliche Verwertungsform nur dann übertragen, wenn ihr dieses Recht zuvor selbst vom Künstler oder von dem den Urheber vertretenden Musikverlag ein geräumt wurde. |
„Denn - anders als bei praktisch allen anderen Nutzungsarten - bewirkt die Nutzung als Handyklingelton gerade nicht eine Wahrnehmung der Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses. Vielmehr dient die Musik bei der Nutzung als Handyklingelton als rein funktionales Erkennungszeichen, für das der künstlerische Gehalt, die dramaturgische Komposition usw. des Werks nur nebensächlich sind und ein vorhandener ästhetischer Spannungsbogen durch das „Annehmen“ des Gesprächs gerade bewusst zerstört wird. Auch wenn die Antragsgegnerin und die Streithelferin dies nicht so sehen, ist der Schritt vom Handyklingelton zu einer „Türklingel“ bzw. einer „Fahrradklingel“ bei diesem Verständnis nicht so weit, wie diese meinen, zumal es bei diesen Signalgebern ebenfalls schon abwechslungsreiche Tonfolgen gibt. Diese Funktion wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Werk als Handyklingelton in seiner ureigensten Zweckbestimmung gerade nicht (vollständig) erklingen soll. Denn rücksichtsvolle Mitbürger bemühen sich, selbst bei noch so originellen Handyklingeltönen ihren Mitmenschen in der Öffentlichkeit - in der Handys heutzutage ganz verbreitet im Einsatz sind - das jedenfalls von vielen als nervend empfundene Geräusch zu ersparen und nehmen das Gespräch schnellstmöglich an bzw. „drücken es weg“ auf die Mailbox. Deshalb zielt diese Werknutzung - jedenfalls überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich - darauf ab, nur die ersten Töne bzw. Tonfolgen als prägnantes Erkennungszeichen zu nutzen, anhand derer der Nutzer erkennt, dass sein Handy klingelt (und nicht dasjenige des Nachbarn).“ |
„Unter die ursprünglichen Berechtigungsverträge aus den Jahren 1980/1986 ließen sich derart „moderne“ Nutzungsformen kaum subsumieren. Auch mit der „Öffnungsklausel“ in § 1l bzw. § 1k (Der Berechtigt überträgt …. „Diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen oder erwachsen, soweit sie den Rechten in den Absätzen a) bis i) entsprechen“) lässt sich allenfalls eine technische Verbesserung, nicht aber eine grundlegend neue Nutzungsart mit einbeziehen. […] Deshalb verengt sich die für diesen Rechtsstreit relevante Fragestellung auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen in den GEMA-Berechtigungsverträgen auf die spezifische Art der Verwendung als „Klingelton“. Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang - anders als die Antragsteller - meint, Handyklingeltöne seien schon im Jahr 1997 bekannt gewesen, hätte es ihr oblegen, aus Anlass der in den Jahren 1997 und 1998 erfolgten Vertragsänderungen entsprechende Anpassungsklauseln mit aufzunehmen. Der Umstand, dass die Änderungsvereinbarungen auf Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung Bezug nehmen, die bereits am 09./10.07.1996 stattgefunden hat, hilft ihr dabei nicht. Dies belegt allenfalls, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine generelle Anpassung aller Verträge möglich war. Bei später abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen hätte die GEMA sich die Rechte aber ohne weiteres individualvertraglich übertragen lassen können. Der Umstand, dass sie dies unterlassen hat und statt dessen offenbar nur pauschal die Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung einbezogen hat, geht für die Frage ihrer Wahrnehmungsberechtigung zu ihren Lasten." |
„Von dieser Nutzungsart können die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüglich der Originalwerke, die durch die Nutzung von Werkteilen als Handy-Klingelton ebenfalls berührt werden, getrennt werden. Daher bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls bei dieser Art der Nutzung keine Bedenken gegen eine Aufspaltung der Nutzungsrechte zwischen der GEMA und den Urhebern, nämlich in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüglich Gesamtwerke - die Lizenzierung der Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberechte auch in Form eines Handy-Klingeltons - und in die aus dem Persönlichkeitsrecht der Urheber folgenden Befugnis, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen aus dem Werk zu einem Handy-Klingelton zu gestatten. Eine solche zweistufige Verwertungspraxis findet sich auch im sog. Merchandising-Bereich, nämlich bei der Verwendung von Musik für Werbespots (§ 1k des Berechtigungsvertrages). Der Senat hat oben unter Ziff. 4 bereits ausgeführt, dass die Nutzung von Musik als Handy-Klingelton eher einer solchen Nutzung nahe kommt als einer normalen Werknutzung.“ |