Wurde die Einwilligung eines Verbrauchers nach § 7 UWG 2008 konkludent erteilt, hat sich die Rechtslage durch das am 03.08.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 geändert. Erforderlich ist eine „vorherige ausdrückliche Erklärung“. Damit sind Werbeanrufe nicht mehr zulässig, wenn sich eine Einwilligung nur schlüssig aus dem Verhalten des Verbrauchers ergibt. Es liegt ein Verstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG vor, wenn sich die Einwilligung nicht auf telefonische Werbung des Gewinnspiel-Vertragspartners beschränkt, sondern mit der Teilnahme-Erklärung verbunden ist. |
[wie zugesprochen, nur mit der Abweichung {Teilabweisung}, dass sie auch in Bezug auf die bezeichnete Handlung 1 a Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht {vgl. Tenor 3 und 4 zu 1 b} begehrt hat]. |
die Klage abzuweisen. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
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2. | [Ordnungsmittelandrohung] |
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3. | Die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehenden unter Ziff. 1 b) begangenen Handlungen begangen hat. |
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4. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend unter Ziff. 1 b) genannten Handlungen entstanden ist und möglicherweise noch entsteht. |
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5. | Im übrigen wird die Klage abgewiesen. |
das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Februar 2010 abzuändern und die auf den Erlass des Urteils gerichteten Anträge insgesamt zurückzuweisen. |
die Berufung gegen das Urteil des LG Ulm vom 22.02.1010, Az. 10 O 162/09 KfH, zurückzuweisen. |
„... bzw. auf sonstige Art gesellschaftsrechtlich verbunden sei“ |
es zu unterlassen, ... zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um das eigene Energiedienstleistungsangebot zu bewerben, sofern eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt |