1. | Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305ff. BGB und UN-Kaufrecht. |
2. | Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt. |
3. | Eine Klausel über eine Vereinbarung des Erfüllungsortes ist nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und hält jedenfalls im kaufmännischen Verkehr einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB stand. |
4. | Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wirkt sich ein nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO wirksam vereinbarter Erfüllungsort auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO beachtet wurden. |
"Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist .... Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle in Westfalen vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes. Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichts an Stelle des Amtsgerichts Halle/Westfalen das Landgericht Bielefeld anzurufen. ( ... ) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Kaufrechts." |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.847,83 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 EUR seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR zu erstatten. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.846,83 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 EUR seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR zu erstatten. |
die Berufung zurückzuweisen. |