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Amtsgericht Dieburg Urteil vom 21.02.2005 - 22 C 425/04 - Annahmeerklärung durch Bestätigungs-E-Mail

AG Dieburg v. 21.02.2005: Annahmeerklärung durch Bestätigungs-E-Mail mit Zahlungsaufforderung




Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 21.02.2005 - 22 C 425/04) hat entschieden:

   Ein Schreiben, mit dem eine Bestätigung über den Eingang einer Bestellung erfolgt, nach seinem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierungen auszulegen ist. Wird in einer Bestätigungs-Email über eine Online-Bestellung Zahlung des Kaufpreises als Voraussetzung der Lieferung (Vorkasse) verlangt, ist dies als Annahmeerklärung des Verkäufers zu verstehen und ist der Kaufvertrag damit zustande gekommen.




Siehe auch
Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen
und
Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel


Tatbestand:


Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht gem. § 433 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Lieferung der bestellten Pulsmessuhr zu, Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung des Kaufbetrages in Höhe von 139,64 €.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, auch und gerade unter Berücksichtigung der Regelungen der AGBs des Beklagten.

Gemäß den vorgelegten AGBs des Beklagten ist eine Annahme der Bestellung des Klägers durch das E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 05.11.2004 um 01:52 Uhr erfolgt, mit der Folge, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

Das Gericht folgt insoweit der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 9 S 289/02) wonach bei einem Schreiben, mit dem eine Bestätigung über den Eingang einer Bestellung erfolgt, nach seinem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierungen auszulegen ist. Diese Auslegung, die nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Willenserklärungen hier nach dem so genannten Empfängerhorizont zu erfolgen hatte, d.h. aus Sicht des Klägers, ergibt, dass der Beklagte mit seinem genannten E-Mail Schreiben vom 05.11.2004 nicht nur eine Eingangsbestätigung über die Bestellung des Klägers abgegeben hat sondern darüber hinaus auch und gerade eine Annahme der Bestellung erklärt hat.

Dies deswegen, da das genannte E-Mail Schreiben des Beklagten in Form einer Rechnung bereits die Anzahl der bestellten Artikel, den Artikel selber sowie einen Einzelpreis und Gesamtpreis mit enthaltener Mehrwertsteuer ausweist und danach in diesem E-Mail Schreiben steht:

   „Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag minus, 3 % Skonto auf folgendes Konto ... ."

Angesichts dieses weiteren Inhaltes des E-Mail Schreibens konnte nicht mehr alleine auf die Überschrift „Eingangsbestätigung der Bestellung 10044" abgestellt werden. Denn der Beklagte erhielt durch dieses Schreiben bereits viel mehr mitgeteilt, nämlich in Form einer Rechnung, den Rechnungsbetrag unter Angabe von Anzahl und bestellten Artikel, ihm wurde Lieferung nach Zahlungseingang zugesagt und er wurde dazu aufgefordert, den Rechnungsbetrag minus 3 % Skonto auf ein angegebenes Konto zu überweisen. Insoweit kann eine Auslegung nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont nur dazu führen, dass der Beklagte durch dieses Schreiben bereits inhaltlich die Annahme der Bestellung per E-Mail erklärt hat, mit der Folge, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.



Aus diesem wirksam zustande gekommen Kaufvertrag ist der Beklagte daher verpflichtet, dem Kläger die bestellte Pulsmessuhr zu liefern, Zug um Zug gegen Nachweis der nochmaligen Zahlung des Rechnungsbetrages abzüglich 3 % Skonto.

Eine Anfechtung wurde vom Beklagten nicht erklärt, insbesondere ist das E-Mail Schreiben des Beklagten vom 05.11.2004, 21:52 Uhr nicht als Anfechtung eines Kaufvertrages zu werten, sodass auf die Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorlag nicht einzugehen war. Zum jetzigen Zeitpunkt scheidet eine Anfechtung aus, da sie nicht mehr unverzüglich erfolgen würde.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Regelungen in Ziff. 3.1 seiner AGBs berufen, da sie hinsichtlich eines Rücktrittsrechtes von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aufs 713 ZPO.

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