1. |
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, deutschsprachige Bedienungsanweisungen der Klägerin zu 1 für S.-Motorsägen zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungsstücke, die nicht von der Klägerin zu 1 oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, in den Verkehr zu bringen, insbesondere die Seiten 13 bis 23 der deutschsprachigen Bedienungsanweisung für die S.`Motorsägen 024;
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2. |
die Beklagte ferner zu verurteilen,
a. |
an die Klägerin zu 1 4.105,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.105,00 DM seit dem 17. Februar 1988 und auf 3.000,00 DM seit dem 18. Mai 1988 zu zahlen;
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b. |
der Klägerin zu 1 vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß dem Klageantrag zu 1 begangen hat, und zwar unter Angabe von Zahl und Typ des jeweils in den Verkehr gebrachten S.-Gerätes;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus Handlungen gemäß dem Antrag zu 1 entstanden ist oder künftig entsteht.
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