1. |
Im Bereich der Gesundheitswerbung ist es unlauter, um des eigenen geschäftlichen Vorteils willen mit wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnissen zu werben, wenn nicht deutlich und verständlich auf den ungesicherten Forschungsstand hingewiesen wird. Es liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Ziffer 1 UWG, weil damit versucht wird, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss, nämlich durch Täuschung, zu beeinträchtigen.
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2. |
In der medizinischen Wissenschaft ist umstritten, ob die sogenannte "Magnettherapie" überhaupt erkennbare Wirkungen im Bereich der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder der Gesundheitsvorsorge ermöglicht. Wird durch die Werbung der Eindruck geweckt, dass Magnetschmuck auf natürliche Weise "therapeutisch" wirkt, nämlich das Wohlbefinden verbessert und die Gesundheit erhält, wenn man ihn trägt, so wird damit suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass eine Gesundheitsförderung in jedem Fall eintritt, wenn sie auch nicht so genau zu fassen ist. Diesem Eindruck muss der Werbende von sich aus durch einen Hinweis auf die umstrittene Wirkung entgegentreten.
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