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Magnetarmbänder - Magnetschmuck - Mgnetfeldtherapie

Magnetarmbänder - Magnetschmuck - Mgnetfeldtherapie




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Medikamente - Arzneimittel - Heilmittel

Gesundheitsprodukte

Medizinprodukte

Arzneimittelpreise

Apotheken / Internetapotheken

Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen

OLG Hamm v. 13.06.2005:

  1.  Im Bereich der Gesundheitswerbung ist es unlauter, um des eigenen geschäftlichen Vorteils willen mit wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnissen zu werben, wenn nicht deutlich und verständlich auf den ungesicherten Forschungsstand hingewiesen wird. Es liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Ziffer 1 UWG, weil damit versucht wird, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss, nämlich durch Täuschung, zu beeinträchtigen.

  2.  In der medizinischen Wissenschaft ist umstritten, ob die sogenannte "Magnettherapie" überhaupt erkennbare Wirkungen im Bereich der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder der Gesundheitsvorsorge ermöglicht. Wird durch die Werbung der Eindruck geweckt, dass Magnetschmuck auf natürliche Weise "therapeutisch" wirkt, nämlich das Wohlbefinden verbessert und die Gesundheit erhält, wenn man ihn trägt, so wird damit suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass eine Gesundheitsförderung in jedem Fall eintritt, wenn sie auch nicht so genau zu fassen ist. Diesem Eindruck muss der Werbende von sich aus durch einen Hinweis auf die umstrittene Wirkung entgegentreten.

OLG Düsseldorf v. 21.06.2005:
Werbeaussagen sind irreführend, wenn sie den Eindruck erwecken, die therapeutische Wirksamkeit des beworbenen Gerätes sei allgemein wissenschaftlich anerkannt, obwohl das nicht zutrifft. Die Magnetfeldtherapie ist in der medizinischen Fachliteratur höchst umstritten und ihre Wirksamkeit ist entgegen den Werbeanpreisungen keineswegs wissenschaftlich anerkannt. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, sich auf Einzelstimmen in der Wissenschaft und Praxis zu berufen, die anderer Ansicht sind und die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie nahezu beschwören.



OVG Münster v. 15.03.2012:

  1.  Magnetschmuck gehört nicht zu dem zulässigen Warensortiment einer Apotheke. Es handelt sich dabei weder um ein Arzneimittel noch um ein apothekenpflichtiges oder nicht apothekenpflichtiges (§ 25 Nr. 1 ApBetrO) Medizinprodukt. Magnetschmuck ist ferner keine apothekenübliche Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO. Hierzu zählen Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.

  2.  Ein gesundheitsdienlicher oder -fördernder Effekt von Magnetschmuck kann nicht festgestellt werden. Die behaupteten Wirkungen des Magnetschmucks auf die menschliche Gesundheit liegen weder auf der Hand noch konnten diese bislang wissenschaftlich (objektiv) nachgewiesen werden. Soweit verwertbare Studien vorhanden sind, gelangen sie zum Ergebnis, dass Magnetarmbänder grundsätzlich keinen beweisbaren Effekt auf Schmerzen oder sonstige Beschwerden und körperliche Funktionen haben. Der berichtete therapeutische Nutzen sei höchstwahrscheinlich unspezifischen Placebo-Effekten zuzuschreiben.

LG Aschaffenburg v. 10.05.2016:
Wird Magnetprodukten in der Werbung eine gesundheitsfördernde und lindernde oder heilende Wirkung bei bestimmten Beschwerden zugeschrieben, liegt eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher vor, wenn die Wirksamkeit der Therapie wissenschaftlich nicht abgesichert und fachlich umstritten ist und dies in der Werbung nicht zum Ausdruck kommt.

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