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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.06.2005 - I-20 U 70/05) - Unzulässiges Anbieten und Werben für Magnettherapie

OLG Düsseldorf v. 21.06.2005: Unzulässiges Anbieten und Werben für Magnettherapie


Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.06.2005 - I-20 U 70/05) hat entschieden:

   Werbeaussagen sind irreführend, wenn sie den Eindruck erwecken, die therapeutische Wirksamkeit des beworbenen Gerätes sei allgemein wissenschaftlich anerkannt, obwohl das nicht zutrifft. Die Magnetfeldtherapie ist in der medizinischen Fachliteratur höchst umstritten und ihre Wirksamkeit ist entgegen den Werbeanpreisungen keineswegs wissenschaftlich anerkannt. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, sich auf Einzelstimmen in der Wissenschaft und Praxis zu berufenn, die anderer Ansicht sind und die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie nahezu beschwören.




Siehe auch
Magnetarmbänder - Magnetschmuck - Mgnetfeldtherapie
und
Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte


Gründe:


I.

Der antragstellende Verband beanstandet eine Reihe von Werbeaussagen, die die Antragsgegnerin in dem als Anlage A 4 überreichten Prospekt in Bezug auf das von ihr vertriebene Gerät "PMT quattro PRO Magnetfeldtherapie" macht. Seit 1992 zählt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Magnetfeldtherapie nicht zu den anerkannten Heilmethoden und verneint eine Anwendung der Kassen-/vertragsärztlichen Versorgung.

Vor diesem Hintergrund stützt der Antragsteller sich auf ein von der Stiftung Warentest herausgegebenes Handbuch "Die Andere Medizin" (Anlage A 10) sowie auf das Gutachten von Prof. Kröling vom 17.08.2000 (Anlage A 11) und die Veröffentlichung von Prof. Kröling im Lehrbuch der Physikalischen Medizin und Rehabilitation sowie auf das Gutachten von Prof. Krone vom 19.11.1996 (Anlage A 11) und rügt, dass die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der mit ihrem Gerät durchzuführenden Magnetfeldtherapie bewerbe, obwohl die Methode wissenschaftlich nicht gesichert und ihre Wirksamkeit nicht belegt sei.

Die Antragsgegnerin beruft sich für die Richtigkeit ihrer Aussagen im wesentlichen auf ein Werk von Dr. Thuile "Praxis der Magnetfeldtherapie" und das Geleitwort dazu von Prof. Stacher sowie auf Veröffentlichen von Dr. Laser, Dr. Kranich und Dr. Yücel. Sie verweist darauf, dass angesprochene Verkehrskreise Ärzte, insbesondere Orthopäden sowie Heilpraktiker sind; als Fachpublikum seien ihnen Zweifel an der Magnetfeldtherapie bekannt. Sie erwarteten auch keine mit Sicherheit eintretenden Behandlungserfolge, so dass eine Irreführung nicht gegeben sei.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen durch das begehrte Verbot endgültige, nicht wieder gut zu machende Verhältnisse entstünden und zum andern sich der vorliegende Streit wegen des schwierigen und lediglich durch Sachverständige zu klärenden Sachverhaltes nicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eigne.

Mit der Berufung rügt der Antragsteller, dass das Erstgericht die Geeignetheit des gewählten Verfügungsverfahrens verneint und insbesondere die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht hinreichend berücksichtigt habe. Wegen der Begründetheit der im Wege der einstweiligen Verfügung weiter verfolgten Unterlassungsansprüche nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft es, in dem er weitere aktuelle Stellungnahmen und Gutachten zum wissenschaftlichen Stand der Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie überreicht.

Der Antragsteller beantragt:

   Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für "PMT Quattro PRO"-Geräte zu werben:

   1. "Was ist Magnetfeldtherapie? Eine fortschrittliche Heilmethode, die zu den anerkannte- sten Therapieformen weltweit gehört.",

2. "Die tägliche Erfahrung zahlreicher Speziallisten und wis- senschaftliche Arbeiten belegen die Wirksamkeit der Me- thode.",

3. "Eine Vielzahl von Studien, geleitet von verschiedensten Wissenschaftlern, hat die biologische Wirkung der pulsie- renden Magnetfelder bei bestimmter Frequenz und Inten- sität immer wieder nachgewiesen.",

4. "Durch die Verbesserung des Stoffwechsels und die dar- auf folgende Wiederherstellung des Gleichgewichts bei der Zellmembrane entstehen im Organismus vielfältige Reak- tionen, die positiv und beschleunigend auf die Heilung zahlreicher Krankheiten wirken.",

5. "... wirkungsvollen therapeutischen Methode ...",

6. "... können Sie mit PMT quattro PRO Knochenbildung schneller einleiten und Knochenbrüche heilen schneller.",

7. "... Behandlungsprogramme der verschiedenen Krankhei- ten gewährleisten in kürzester Zeit optimale Resultate.",

8. "Mit PMT quattro PRO können Sie auf gezielte Weise eine schnelle und komplette Heilung des Patienten bewirken.",

9. "Stark entzündungs- und ödemhemmende Wirkung.",

10. "Kurzzeitbehebung des Schmerzes.",

11. "Die Heilung der Weichgewebe und der Knochen wird beschleunigt.",

12. "Neubildung der Sehnen.",

13. "Intensive Stimulierung des Immunsystems.",

14. "Durch die automatische Skansion ... kann eine beacht- liche Verbesserung des allgemeinen psychophysischen Gleichgewichts erzielt werden.",

15. "... die automatische Skansion ... stellt eine weitere neue Chance dar, um Krankheitsfälle wie Asthenie zu lösen oder Sportler hinsichtlich einer wichtigen athletischen Lei- stung vorzubereiten.",

16. "Bei den älteren Patienten erzielt man im allgemeinen gute Ergebnisse bei Arthrose, Osteoporose wie auch bei den Stoffwechsel-Krankheiten.",

17. "Entzündungshemmende Wirkung.",

18. "Stimulation des Immunsystems.",

19. "Beschleunigung des Heilungsprozesses bei Knochen- brüchen.",

20. "Besseres Rehabilitationsvermögen im Falle von Krank- heiten oder Verletzungen.",

21. "Beschleunigung der Oberflächen-Heilprozesse.",

22. "Stark ödemhemmende Wirkung durch Anregung der Lymphdrainage und des lokalen Blutkreislaufs.",

23. "Dauerhafte entzündungshemmende Wirkung.",

24. "Stark schmerzlindernde Wirkung.",

25. mit den Anwendungsgebieten: 25.1 "- Knochen- und Gelenkkrankheiten, Brüche, Sehnenentzündungen, Arthriten ...",

25.2. "- Traumatologie Zerrungen, Risse, Kontosionen ...",

25.3. "- Behandlung alterierter Systemzustände Altersdiabetes, Asthenien, Stoffwechselkrankheiten ...",

25.4. "- Hautverletzunge Verbrennungen, Geschwüre, Wunden ...",

25.5. "- Behandlung von Entzündungen Miositis, Sinusitis, Sehnenentzündungen ...",

25.6 "- Klassische Schmerzzustände Klassische Kopfschmerzen und Muskelverspannungen, Neuralgien, Lumbo-Ischialgien ...",

25.7. "Sehnenentzündungen, Muskelzerrungen ...",

25.8 "Verstauchungen, Arthrose des Knies ...",

25.9 "Arthrose der Hüfte ...",

25.10 "Periarthritis des Schulterblattes ...",

25.11 "Cervikalarthrose, klassische Cephalgie ...",

mit der Maßgabe, dass das Verbot der Aussagen wie aus der Anlage A 4 ersichtlich ergehen solle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt in der Berufungserwiderung eingehend dar, warum ihre Werbung in der Sache nicht beanstandet werden könne. Sie verweist zunächst darauf, dass die Wirksamkeit der Geräte bereits im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens von unabhängiger Stelle geprüft worden sei. Das Handbuch der Stiftung Warentest sei für die hier streitige Frage unergiebig. Die Gutachten Kröling und Krone könnten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die dort begutachteten Geräte den hier von dem Antragsteller angegriffenen nicht vergleichbar seien. Außerdem hätten beim Gutachten von Prof. Krone sozialrechtliche Fragen im Vordergrund gestanden. Schließlich verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die mit der angegriffenen Werbung präsentierten Geräte bereits seit sechs Jahren verkauft würden. Der beanstandete Prospekt sei bereits seit zwei Jahren auf dem Markt; teilweise hätten sich die angegriffenen Werbeaussagen auch schon in einem Prospekt, der seit nunmehr sechs Jahren verbreitet würde, befunden.




II.

Die Berufung des antragstellenden Verbandes ist zulässig und begründet.

Das Landgericht hat zu Unrecht den Verfügungsgrund verneint. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden wird die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese gesetzliche Vermutung ist hier nicht widerlegt, auch nicht durch die vom Landgericht angestellte Interessenabwägung. Die Antragsgegnerin verweist auch in zweiter Instanz darauf, dass die von ihr vertriebenen Magnetfeldtherapie-Geräte bereits seit sechs Jahren im Verkehr sind und seitdem mit teilweise identischen Aussagen wie den angegriffenen beworben werden. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Vielmehr ist auf die Kenntnis des Antragstellers vom Verstoß abzustellen. Insoweit ist durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin Frau Lange vom 14.03.2005 (Bl. 126 GA) glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller erst seit dem 17.01.2005 Kenntnis von der gerügten Werbung hat. Es besteht keine Marktbeobachtungspflicht, so dass aus der Unkenntnis des Antragstellers nicht auf eine fehlende Dringlichkeit der Verfolgung seines Begehrens geschlossen werden kann (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 2. Aufl., Rdnr. 78). Des weiteren geht die Erwägung des Landgerichts, das beantragte Verbot könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil dadurch endgültige, nicht wieder gutzumachende Verhältnisse geschaffen würden, was im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sei, fehl. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Unterlassungsanspruch, der alsbald zu erfüllen ist, nur dadurch wirksam gesichert werden kann, dass sogleich ein entsprechendes Verbot erlassen wird (vgl. Berneke, a.a.O. Rdnr. 29). Es droht der Antragsgegnerin kein exorbitanter Schaden, der außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller verfolgten Interesse auf Unterbindung der beanstandeten Werbung stünde.

Die noch in erster Instanz in Zweifel gezogene Antragsbefugnis des antragstellenden Verbandes wird in zweiter Instanz von der Antragsgegnerin nicht mehr bestritten. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, weil sich aus der von der Antragsgegnerin überreichten Mitgliederliste genügend Mitglieder auf dem Medizingeräte-Markt, auf den hier abzustellen ist, ergeben.




Der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache begründet. Die Antragsgegnerin verstößt mit der beanstandeten Werbung gegen §§ 3 Nr. 1 HWG, 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG, wonach es verboten ist, im Rahmen der Werbung für medizinische Produkte diesen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beizulegen, die sie nicht haben. Dass es sich bei den gerügten Aussagen im Prospekt der Antragsgegnerin für das von ihr vertriebene Gerät "PMT Quattro PRO" um relevante Werbung im Sinne des HWG und MPG handelt, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die beanstandeten Werbeaussagen sind irreführend, weil sie den Eindruck erwecken, die therapeutische Wirksamkeit des beworbenen Gerätes sei allgemein wissenschaftlich anerkannt, was jedoch nicht zutrifft.

Ob eine Angabe einen unrichtigen Eindruck hinterlässt und irreführend ist, hängt davon ab, wie die umworbenen Verkehrskreise sie verstehen. Wendet sich die Werbung, wovon hier auszugehen ist, nur an bestimmte Personenkreise - hier: Ärzte, Heilpraktiker und medizinisches Fachpersonal -, so entscheidet deren Durchschnittsauffassung. Fachkreise pflegen in der Regel eine Heilmittelwerbung einer vergleichsweise gründlichen Prüfung zu unterziehen. Sie sind zum einen an vielschichtige werbliche Ansprachen gewöhnt, zum anderen sind sie aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung und Erfahrung sowie ihrer spezifischen Verantwortung gegenüber dem Patienten eher geneigt, werbliche Angebote sorgfältig und kritisch zu betrachten. Je nach Werbegegenstand, - inhalt und - ausgestaltung sowie Vorbildung der Werbeadressaten kann aber bei Fachkreisen nicht ausgeschlossen werden, dass diese sich nur oberflächlich und sorglos mit der an sie adressierten Werbung befassen. Dies gilt insbesondere bei einer werblichen Überflutung mit plakativen Ansprachen (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 25). Es ist zwar davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr durch seine medizinische Ausbildung und die Lektüre von Fachzeitschriften und -literatur grundsätzlich Werbeaussagen wie die hier angegriffenen kritischer betrachtet und eher hinterfragt als dies von einem Laienpublikum zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall ist die Werbung der Antragsgegnerin jedoch gerade darauf angelegt, den als fachlich kundig erkannten Adressatenkreis zu verblenden, in dem in ganz massiver Weise die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie hervorgehoben wird. So wird in der Spalte "Was ist Magnetfeldtherapie" an mehreren Stellen die durch die Wissenschaft und praktische Erfahrung angeblich nachgewiesene Wirksamkeit der Methode hervorgehoben; insbesondere wird durch die häufige Verwendung der Worte Wirksamkeit, Wirkung, wirkungsvoll suggeriert, dass tatsächlich eine Wirksamkeit der beworbenen Methode gegeben ist. Auch zeigen die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Verkaufszahlen, dass sie mit ihren Werbeaussagen durchaus den gewünschten Erfolg erzielt, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die angesprochenen Fachkreise auf das von der Antragsgegnerin plakativ Beworbene verlassen.

Dass die Magnetfeldtherapie in der medizinischen Fachliteratur höchst umstritten ist und ihre Wirksamkeit entgegen den Werbeanpreisungen der Antragsgegnerin keineswegs wissenschaftlich anerkannt ist, ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Aufsatz von Prof. Kröling (Lehrbuch der physikalischen Medizin und Rehabilitation) sowie dessen Gutachten vom 17.08.2000 und aus dem Gutachten von Prof. Krone vom 19.11.1996. Schließlich zählt die Magnetfeldtherapie nach dem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 19.02.1992 nicht zu den anerkannten Behandlungsmethoden mit der Folge, dass die gesetzlichen Krankenkassen (mit Ausnahme der Anwendung von Magnetfeldern zur Induzierung von Strömen durch chirurgisch implantierte Spulen) die Kosten einer derartigen Behandlung nicht übernehmen; Aufwendungen für die Anschaffung eines sog. Magnetfeldtherapiegerätes sind mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2004, AZ: 3 LA 102/03); Aufwendungen für die Behandlung mit einer Magnetfeldtherapie sind zudem nicht steuerlich absetzbar, weil die Therapie nicht allgemein anerkannt ist (BFH Beschluss vom 20.11.2003, BFV-NV 2004, 335, 336). All dies wird von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung nicht erwähnt und vollständig ausgeblendet und statt dessen von einer "der anerkanntesten Therapieformen weltweit" gesprochen. Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund genügt insofern nicht, dass sich die Antragsgegnerin auf Einzelstimmen in der Wissenschaft und Praxis berufen kann, die anderer Ansicht sind und die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie nahezu beschwören.



Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit gemäß §§ 3, 5, 8 UWG begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 50.000 EUR. Der Streitwert ist anhand des Interesses eines gewichtigen Mitbewerbers der Antragsgegnerin an der Untersagung der angegriffenen Werbung für die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie zu bemessen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Addition von Einzelwerten für jede Werbeaussage vorzunehmen, sondern eine Gesamtbewertung anzustellen. Angesichts der von der Antragsgegnerin unbestritten vorgetragenen Umsatzzahlen hält der Senat den festgesetzten Streitwert für angemessen.

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