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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil vom 15.03.2012 - 13 A 2774/08 - Unzulässiges Angebot von Magnetschmuckprodukten in Apotheken

OVG Münster v. 15.03.2012: Unzulässiges Angebot von Magnetschmuckprodukten in Apotheken


Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 15.03.2012 - 13 A 2774/08) hat entschieden:

  1.  Magnetschmuck gehört nicht zu dem zulässigen Warensortiment einer Apotheke. Es handelt sich dabei weder um ein Arzneimittel noch um ein apothekenpflichtiges oder nicht apothekenpflichtiges (§ 25 Nr. 1 ApBetrO) Medizinprodukt. Magnetschmuck ist ferner keine apothekenübliche Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO. Hierzu zählen Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.

  2.  Ein gesundheitsdienlicher oder -fördernder Effekt von Magnetschmuck kann nicht festgestellt werden. Die behaupteten Wirkungen des Magnetschmucks auf die menschliche Gesundheit liegen weder auf der Hand noch konnten diese bislang wissenschaftlich (objektiv) nachgewiesen werden. Soweit verwertbare Studien vorhanden sind, gelangen sie zum Ergebnis, dass Magnetarmbänder grundsätzlich keinen beweisbaren Effekt auf Schmerzen oder sonstige Beschwerden und körperliche Funktionen haben. Der berichtete therapeutische Nutzen sei höchstwahrscheinlich unspezifischen Placebo-Effekten zuzuschreiben.




Siehe auch
Magnetarmbänder - Magnetschmuck - Mgnetfeldtherapie
und
Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte


Gründe:


Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12. Februar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 4. Juni 2007 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung); Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG. Nach dieser Vorschrift treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Diese Anordnungsbefugnis ermächtigt auch zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen das Apothekenrecht.

   Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 31.09 -, GewArch 2010, 414, und vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 -, NVwZ 2008, 1238.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat gegen apothekenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er in seiner Apotheke Magnetschmuck zum Verkauf angeboten hat.

Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtschau der Regelungen in den §§ 25, 2 Abs. 4 und 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO zutreffend hergeleitet, dass in einer Apotheke nur bestimmte Waren - und diese auch nur in einem bestimmten Umfang - angeboten werden dürfen. Gemäß § 2 Abs. 4 ApBetrO dürfen neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 25 ApBetrO genannten Waren nur in einem Umfang angeboten oder feilhalten werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt. § 25 ApBetrO enthält eine Definition der apothekenüblichen Waren. Wer in der Apotheke andere als die in § 25 ApBetrO bezeichneten Waren in den Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig (§ 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO).

Magnetschmuck gehört nicht zu dem hiernach zulässigen Warensortiment einer Apotheke. Es handelt sich dabei, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, weder um ein Arzneimittel noch um ein apothekenpflichtiges oder nicht apothekenpflichtiges (§ 25 Nr. 1 ApBetrO) Medizinprodukt. Magnetschmuck ist ferner keine apothekenübliche Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO. Hierzu zählen Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.

Das in Rede stehende Produkt muss nach dem Wortlaut der Norm nicht nur einen Bezug zur Gesundheit aufweisen. Es muss ferner, wie aus der uneingeschränkten Verwendung der Verben "dienen" und "fördern" folgt, tatsächlich eine gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung haben. Die bloße Möglichkeit einer positiven Wirkung auf die Gesundheit genügt demnach nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es auch nicht aus, dass der Hersteller oder Apotheker dem Produkt eine gesundheitsbezogene Zweckbestimmung verleiht.

   So aber Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Loseblatt-Kommentar Stand April 2010, § 25 Rdnr. 67.

Für eine dahingehende Auslegung gibt es keinen Anhaltspunkt in § 25 Nr. 2 ApBetrO. Wenn der Verordnungsgeber eine gesundheitsbezogene Zweckbestimmung für die Einordnung als apothekenübliche Ware hätte genügen lassen wollen, so hätte er dies durch die Formulierung "der Gesundheit ... zu dienen oder diese zu fördern bestimmt sind" kenntlich machen können. Dies ist indes nicht geschehen. Auch das Tatbestandsmerkmal des "Dienens" lässt sich daher mangels eines entsprechenden sprachlichen Zusatzes nicht so verstehen, dass bereits eine Zweckbestimmung die Apothekenüblichkeit eines Erzeugnisses begründen kann.

Zudem sprechen systematische Gründe für ein objektives Verständnis der Begriffe "dienen" und "fördern". Gemäß § 25 Nr. 1 ApBetrO sind (nicht apothekenpflichtige) Medizinprodukte apothekenübliche Waren. Nach der Definition in § 3 Nr. 1 des Gesetzes über Medizinprodukte handelt es sich bei Medizinprodukten um Gegenstände, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zu den in der Norm genannten Zwecken "zu dienen bestimmt sind". Könnte der Gesundheitsbezug eines Gegenstands im Rahmen von § 25 Nr. 2 ApBetrO durch eine dahingehende Zweckbestimmung hergestellt werden, so wären Medizinprodukte stets auch nach dieser Vorschrift als apothekenüblich anzusehen und die gesonderte Anführung in § 25 Nr. 1 ApBetrO wäre überflüssig. Die Entstehungsgeschichte des § 25 Nr. 2 ApBetrO gibt für ein Normverständnis im Sinne des Klägers ebenfalls nichts her. Mit der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Neufassung der Regelung ist die enumerative und abschließende Auflistung der in Apotheken ausnahmsweise neben Arzneimitteln verkäuflichen Waren in § 25 ApBetrO a. F. erheblich ausgeweitet worden. Die Neuregelung in § 25 Nr. 2 ApBetrO fasst nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 15/1525 vom 8. September 2003, S. 164)

   "die bisherigen diesbezüglichen Produkte zusammen und folgt den Bedürfnissen der Weiterentwicklung im Gesundheitswesen. Zudem erhält die Apotheke die Möglichkeit, in eigener Verantwortung sich den Marktanforderungen ihres Einzugsbereichs anzupassen und im Sinne der Begründung zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 (1 BvR 1236/99) ‚im Wettbewerb mit anderen Verkaufsstellen seine Kundenorientierung herauszustellen‘; dabei muss er in berufsangemessener Weise handeln."

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Zielsetzungen des Verordnungsgebers nur dann verwirklicht werden können, wenn bereits eine gesundheitsbezogene Zweckbestimmung ein Produkt als apothekenübliche Ware qualifiziert.

Wäre eine Zweckbestimmung ausreichend, so könnten überdies apothekenübliche Waren nicht sachgerecht von nicht apothekenüblichen Waren abgegrenzt werden. Der Hersteller oder Apotheker hätte es in diesem Fall selbst in der Hand, ein Produkt durch gesundheitsbezogene - mit den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts konforme - Werbeaussagen in das zulässige Warensortiment einer Apotheke einzubeziehen. Dies hätte eine nahezu schrankenlose Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 25 Nr. 2 ApBetrO zur Folge. Denn einer Vielzahl von Erzeugnissen lässt sich zumindest die Möglichkeit zuschreiben, dass diese sich unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen, d. h. mittelbar, positiv auf die Gesundheit auswirken. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters des § 25 ApBetrO bedarf es daher des von Wortlaut und Systematik der Neuregelung in Nr. 2 vorgegebenen Normverständnisses.




Ausschlaggebend für die Einordnung eines Produkts als apothekenübliche Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO sind danach weder eine gesundheitsbezogene Zweckbestimmung des Herstellers oder Apothekers noch subjektive Kundenerwartungen bezüglich möglicher gesundheitlicher Wirkungen, die u. U. erst durch Werbeaussagen des Herstellers oder Apothekers hervorgerufen wurden. Vielmehr muss objektiv feststellbar sein, dass das Erzeugnis (unmittelbar oder mittelbar) der Gesundheit dient oder diese fördert. Diese Feststellung setzt voraus, dass die gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung ohne Weiteres erkennbar,

   vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. März 2004 - 1 U 549/03-141 -, DAZ 2004, 4106 (verneinend für Parfums und Eau de Parfums); OLG Naumburg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 10 U 37/05 -, juris (bejahend für Schals),

oder in geeigneter Weise durch wissenschaftliche Erkenntnisse, etwa in Form von Studien, belegt ist. Liegen entsprechende Erkenntnisse zu positiven Auswirkungen auf die Gesundheit vor, so kommt es nicht darauf an, ob das fragliche Produkt noch weitere - z. B. dekorative - Zwecke hat und ob diese gegebenenfalls die gesundheitsbezogenen Zwecke überwiegen. Eine derartige Einschränkung sieht die Neufassung des § 25 Nr. 2 ApBetrO - anders als die für Kosmetika geltende Regelung in § 25 Nr. 4 ApBetrO in der von 1987 bis 1994 geltenden Fassung - nicht vor.

Ausgehend von diesen Maßstäben vermag das erkennende Gericht einen gesundheitsdienlichen oder -fördernden Effekt von Magnetschmuck nicht festzustellen. Die vom Kläger behaupteten Wirkungen des Magnetschmucks auf die menschliche Gesundheit liegen weder auf der Hand noch konnten diese bislang wissenschaftlich (objektiv) nachgewiesen werden.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Studie verweist, die eine Magnetschmuckfirma im Jahr 2003 mit mehr als 400 Anwendern von Magnetschmuck durchgeführt hat,

   vgl. die Darstellung in der Publikation von Döring, Mehr Energie - Weniger Stress, Schmerzen und Depressionen mit Magnetschmuck, 2004, S. 16 f.,

liefert diese keinerlei objektive Erkenntnisse, weil die Anwender die Wirkung von Magnetschmuck auf die von ihnen geklagten gesundheitlichen Beschwerden in den ausgewerteten Fragebögen lediglich subjektiv bewertet haben. Den Ergebnissen der Fragebogenaktion mangelt es auch deshalb an Aussagekraft, weil die Studie nicht den grundlegenden wissenschaftlichen Anforderungen - etwa Randomisierung, Kontrollgruppen, Doppelverblindung - genügt und daher nicht ersichtlich ist, inwieweit die Angaben der Teilnehmer möglicherweise durch deren Glauben an die vermeintliche Wirksamkeit des Magnetschmucks beeinflusst worden sind.



Die vom Kläger ferner angeführte, im Jahr 2004 veröffentlichte Studie von Harlow u. a.,

   Randomised controlled trial of magnetic bracelets for relieving pain in osteoarthritis of the hip and knee, Abstract abrufbar unter http://www.ncbi. nlm.nih.gov/pubmed/15604181?dopt=Abstract,

mit 194 Teilnehmern hat zwar ergeben, dass die Schmerzen von Arthritis an Hüfte und Knien bei Patienten, die zwölf Wochen lang ein Magnetarmband getragen hatten, stärker zurückgegangen waren als bei denen, die ein nicht magnetisches Armband benutzt hatten. In der Zusammenfassung der Studie wird allerdings eingeräumt, dass es unsicher sei, ob die Schmerzminderung spezifischen Wirkungen der Magnetarmbänder oder einem Placebo-Effekt geschuldet sei.

Zur Frage, ob Magnetarmbänder bei Patienten mit Arthritis eine Reduzierung von Schmerzen und Gelenksteifigkeit bewirken, verhält sich auch eine im Jahr 2009 veröffentlichte Studie mit 45 Teilnehmern.

   Richmond u. a., Therapeutic effects of magnetic and copper bracelets in osteoarthritis: a randomised placebocontrolled crossover trial, Abstract abrufbar unter http://www.ncib.nlm.nih.gov/ pubmed/19942103.

Diese ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Magnetarmbänder grundsätzlich keinen Effekt auf Schmerzen, Gelenksteifigkeit und körperliche Funktionen bei Arthritis haben. Der berichtete therapeutische Nutzen sei höchstwahrscheinlich unspezifischen Placebo-Effekten zuzuschreiben.

Der Kläger kann das Fehlen von Studien, die positive Auswirkungen speziell von Magnetschmuck auf die Gesundheit nachweisen, auch nicht durch den Verweis auf (vermeintliche) wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirksamkeit von anderen Anwendungsformen der Magnettherapie kompensieren. Denn Magnetschmuck wird zwar in Form von Armbändern, Ringen, Halsketten oder Ohranhängern am Körper getragen, in der Regel aber nicht unmittelbar an der konkret heilungsbedürftigen oder schmerzenden Stelle appliziert. Hierdurch unterscheidet sich Magnetschmuck von anderen magnetischen Produkten wie etwa Magnetpflastern und Therapien mit Permanentmagneten. Selbst wenn daher für eine bestimmte Anwendungsform der Magnettherapie der wissenschaftliche Nachweis einer gesundheitsfördernden Wirkung vorläge, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Wirksamkeit von Magnetschmuck schließen.

Dies zeigt sich beispielhaft an der 2004 veröffentlichten Studie von Wolsko u. a.,

   Doubleblind placebocontrolled trial of static magnets for the treatment of osteoarthritis of the knee: results of a pilot study, Abstract abrufbar unter http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/ 15055092?dopt=Abstract,

auf die der Kläger Bezug nimmt. Danach waren die Knieschmerzen von Arthritis-Patienten, die vier Stunden lang unter kontrollierten Bedingungen mit einer magnetischen Kniemanschette behandelt worden waren, statistisch signifikant geringer als bei Patienten, die in dieser Zeit eine Placebo-Manschette getragen hatten. Der Kläger hat allerdings weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die bei einer kurzfristigen lokalen Anwendung von Magneten gewonnenen Erkenntnisse einen Rückschluss darauf erlauben, wie sich das dauerhafte Tragen von Magnetschmuck an beliebigen Körperstellen auswirkt. Ungeachtet dessen hat die vorgenannte Studie auch keine Langzeiteffekte der magnetischen Kniemanschetten aufgezeigt, da nach einer an die vierstündige kontrollierte Behandlung anschließenden sechswöchigen Selbstbehandlung seitens der Patienten keine signifikanten Unterschiede zwischen den Behandlungsgruppen im Hinblick auf eine Reduzierung der Knieschmerzen zu verzeichnen waren.




Im Übrigen teilt das erkennende Gericht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der einhelligen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass die Wirksamkeit der Magnettherapie in der medizinischen Wissenschaft umstritten und keinesfalls erwiesen ist.

   Vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2010 - 2/6 O 103/10 -; LG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2008 - 13 O 55/08 KfH I -; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juli 2008 - 6 U 254/07 -; LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2007 - 84 O 4/04 -; OLG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 4 U 1768/05 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2006 - I-20 U 70/ 05 -; OLG Hamm. , Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 W 70/05 -, jeweils zitiert nach juris; zur grundsätzlichen Kritik an der Wirksamkeit der Magnettherapie vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Magnetfeldtherapie.

Mangels eines wissenschaftlichen Belegs für die Wirksamkeit der Magnettherapie sind die Aufwendungen für solche Behandlungsmethoden auch weder steuerlich absetzbar,

   vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2003 - 3 B 44/03 -, BFH/NV 2004, 335,

noch müssen diese - außer im Falle der Verwendung implantierter Spulen - von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden,

   vgl. die Beschlüsse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 14. Januar 1992 (BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1992) und vom 10. Dezember 1999 (BAnz. Nr. 56 vom 21. März 2000).

Zählt nach alldem Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO, so ist der Verkauf in Apotheken entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der §§ 25, 2 Abs. 4 ApBetrO zuzulassen. Zwar hat das Oberlandesgericht Oldenburg den Verkauf geringwertiger Weihnachtsdekorationsartikel in der Vorweihnachtszeit als erlaubtes Nebengeschäft einer Apotheke bewertet und ein diesbezügliches Verbot als unzulässige Beschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit des Apothekers angesehen.

   Vgl. Urteil vom 22. November 2007 - 1 U 49/07 -, NJW-RR 2008, 290.

Selbst wenn diese rechtliche Beurteilung zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt wird, lässt sie sich allerdings nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Kläger will in seiner Apotheke nicht lediglich saisonal, sondern dauerhaft Magnetschmuck anbieten. Zudem ist Magnetschmuck - anders als die vom Oberlandesgericht Oldenburg zu beurteilenden Weihnachtsartikel - nicht dem unteren Preissegment zuzuordnen,

   vgl. die Preise für Armschmuck des Herstellers F. , die bereits in der Kollektion "Basic" zwischen 27,-- und 63,-- Euro liegen, http://...tv/shop/collection,

so dass der Verkauf für den Kläger eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Wäre es dem Apotheker gestattet, Waren jeglicher Art ungeachtet ihres Preises und zeitlich unbegrenzt zum Verkauf anzubieten, so hätte die Definition der apothekenüblichen Waren in § 25 ApBetrO keinerlei Bedeutung mehr und die Vorschrift liefe ins Leere. Der Verkauf von Waren, gleich ob apothekenüblich oder nicht, unterläge in der Folge nur noch der Beschränkung in § 2 Abs. 4 ApBetrO. Dass die Berufsausübungsfreiheit des Apothekers einen vollständigen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen apothekenüblichen und nicht apothekenüblichen Waren gebietet, lässt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg indes nicht ansatzweise herleiten und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann ist, der im Wettbewerb mit anderen Verkaufsstellen steht.

   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u. a. -, NJW 1996, 3067, und Urteil vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 -, NJW 2002, 666.

Auch vor diesem Hintergrund ist die Begrenzung des zulässigen Warenangebots einer Apotheke jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Bestimmung der apothekenüblichen Waren in § 25 ApBetrO verfolgte der Verordnungsgeber das legitime Ziel, einer Entwicklung der Apotheke zum "Drugstore" entgegenzuwirken, da diese nicht im gesundheitspolitischen Interesse liege.

   Vgl. die amtlichen Begründungen zu § 25 ApBetrO in der Fassung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), BR-Drucks. 498/86, S. 80, und zur Vorgängerregelung in § 12 ApBetrO vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939), BR-Drucks. 325/68, S. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1986 - 3 C 21.85 -, NJW 1986, 2388, und Beschluss vom 5. September 1991 - 3 N 1.89 -, NJW 1992, 994.

Diese Zielsetzung hat der Verordnungsgeber mit der erweiterten Definition der apothekenüblichen Waren in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Neufassung des § 25 ApBetrO nicht aufgegeben. Die Festlegung eines bestimmten Sortiments von apothekenüblichen Waren, die in einer sachlichen Nähe zum Kerngeschäft des Apothekers - der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (§ 1 Abs. 1 des Apothekengesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO) - stehen, erweist sich als geeignet und erforderlich zur Erreichung des vorgenannten Zwecks. Schließlich berücksichtigt die derzeit geltende Fassung des § 25 ApBetrO in angemessener Weise das kaufmännische Interesse des Apothekers an einer gewissen Ausweitung seines Warensortiments über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte hinaus und stellt sich mithin als verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Im Übrigen hat der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Norm auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich auch sonst als rechtmäßig; sie ist insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG läge selbst dann nicht vor, wenn der Verkauf von Magnetschmuck in Apotheken von den Aufsichtsbehörden in anderen Kommunen Nordrhein-Westfalens oder Deutschlands nicht unterbunden würde. Denn diese Vorschrift verpflichtet nur den jeweiligen Hoheitsträger zur Gleichbehandlung innerhalb seines Hoheitsgebiets.

   Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 -, NWVBl. 2007, 180, und vom 5. Januar 2011 - 14 A 2642/10 -, juris.

Der Kläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte gegen andere Apotheker, die in I. Magnetschmuck zum Verkauf anbieten, nicht einschreitet.



Die Zwangsgeldandrohung in dem angegriffenen Bescheid findet ihre Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil eine fallübergreifende Rechtsfrage in Rede steht, die höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist. Der Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer apothekenüblichen Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung zu stellen sind, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

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