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Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsprechung zum neuen Recht ab 2018



Einleitung:


Jede Webseite, auf der indirekt oder direkt User-Daten erhoben und/oder verarbeitet werden, benötigt gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. iVm § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. iVm § 13 TMG eine Datenschutzerklärung, in der der Besucher zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet wird.




Eine über die Möglichkeit der Kenntnisnahme hinausgehende Einwilligung des Nutzers ist nach derzeitigem Rechtsstand nicht erforderlich; jedoch kann sich dies - insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs von Cookies nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ändern.

Insoweit muss die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die EuGH-Rechtsprechung abgewartet werden.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO)




LG Potsdam v. 10.03.2005:
Auch wenn die Datenschutzerklärung in einem kleinen Fenster auf dem Anmeldebildschirm nur durch Scrollen zu lesen ist, kann von einer „informierten“ Einwilligung ausgegangen werden, wenn der Erklärungstext durch eine gesonderte Schaltfläche ausgedruckt werden kann, der Text an den Nutzer per E-Mail übermittelt wird und in einer weiteren E-Mail bestätigt werden muss.

LG Hamburg v. 07.08.2009:
Eine Datenschutzerklärung ist nicht von vornherein einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Sie stellt selbst eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn sie nicht nur Vorgänge beschreibt, für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung eingeholt wird, sich auch nicht in einer Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG erschöpft, sondern vielmehr zumindest den Eindruck erweckt, selbst eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von Daten darzustellen.

BGH v. 11.11.2009:
Die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten kann zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie besonders hervorgehoben wird. Dass die Möglichkeit besteht, zu ihrer Abwahl der Zustimmung ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, ist nicht nötig, wenn fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hingewiesen wird (HappyDigits).

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

LG Berlin v. 19.11.2013:
Auch bei einer kostenlosen Zurverfügungstellung der Dienste durch Google unterliegen jedenfalls bei einer persönlichen Anmeldung des Verbrauchers mittels Erstellen eines Kontos die dann vereinbarten Nutzungsbedingungen der AGB-Kontrolle. Eine Datenschutzerklärung unterliegt der AGB-Kontrolle, wenn bei einer Kontoeröffnung die Begriffe "Nutzungsbedingungen" und "Datenschutzerklärung" durch eine Link unterlegt sind, ohne dessen Ankreuzen eine Anmeldung nicht möglich ist. Die überwiegenden in den unterschiedlichen Bedingungswerken der Online-Plattform Google enthaltenen Klauseln u.a. zum Angebot des Dienstes, zum Haftungsausschluss, zur Änderung der Bestimmungen, zur Datenerfassung und -verwendung verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.

LG Frankfurt am Main v. 16.10.2014::
Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Handelsplattform hinsichtlich eines fehlenden Hinweises in der Datenschutzerklärung über die Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“). - Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem "Gefällt mir" Button wirkt sich nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers einer Website aus.

LG Berlin v. 04.02.2016:
Wenn ein Immobilienmakler auf seinem Online-Auftrott ein Kontaktformular vorhält, in das der Besucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse einzutragen muss, wenn er über die Internetseite mit dem Makler in Kontakt treten will, ist die fehlende datenschutzrechtliche Aufklärung nicht wettbewerbsrechtlich relevant.

OLG Köln v. 11.03.2016:
Wer Besuchern auf seiner Webseite die Möglichkeit bietet, mit ihm über ein Kontaktformular in Verbindung zu treten, muss die Besucher gem. § 13 TMG vorab durch eine Datenschutzerklärung über den Umgang mit den Daten informieren und sie über die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Daten aufklären.

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Rechtsprechung zum neuen Recht ab 2018:


Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO)

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