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Datenzerstörung - Datenvernichtung - Schadensersatz - Löschung von Vorratsdaten

Datenzerstörung - Datenvernichtung - Schadensersatz - Löschung von Vorratsdaten




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Vorratsdatenlöschung
-   Urkundenfälschung für Fake-Accounts



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGV)

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Allgemeines:


BGH v. 09.12.2008:
Zur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers. Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb lässt sich nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist auch von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden.

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Vorratsdatenlöschung:


Datenschutz
ISP - Internet Service Provider
IP-Adresse
Urheberrechtsschutz
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch

LG Hamburg v. 11.03.2009:
Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

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Urkundenfälschung für Fake-Accounts:


BGH v. 08.05.2019:
Von einer Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB macht Gebrauch, wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Kopie oder sonstigen Scan einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht. Nach Auffassung des Senats ist der Begriff des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit wie in § 267 Abs. 1 StGB auszulegen (Zugang zu eBay-Account).

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