Die Intention sog. Influencer, durch Beiträge auf sozialen Netzwerk-Plattformen auch Werbeverträge zu akquirieren, führt dazu, dass solche Beiträge, für die sie kein Entgelt erhalten, zwar als geschäftliche Handlungen anzusehen sind. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Bei der Beurteilung der Beiträge von Influencern in sozialen Medien kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Einordnung scheinbar redaktioneller Presseartikel als werblich entwickelt worden sind. Eine Unlauterkeit solcher geschäftlichen Handlungen nach § 5a Abs. 6 UWG scheidet aus, wenn sich dieses Verhalten nach den speziellen Vorschriften, die für die kommerzielle Kommunikation oder Werbung in Telemedien gelten, nicht als unlauter erweist. |
im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium "Instagram", unter Abbildung einer Person (Bezeichnung "c. ") kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen 1. mit der Abbildung einer Person ("c. ") = 1. Ansicht, - nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht und - durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens, dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht, ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen; jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a - K 6c wiedergegeben, 2. mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem Markenzeichen "S. " im Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben. |
die Beklagte zur Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen zu verurteilen.
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