1. | Fördert eine Influencerin durch Beiträge auf der Internetplatform Instagram und „Tap Tags" zu den jeweiligen Unternehmen deren Absatz, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S. 1 5b TMG, wenn die beworbenen E-Books der Influencerin kostenlos zur Verfügung gestellt werden. |
2. | Die Kennzeichnung solcher Beiträge als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen lässt den Verkehr nicht erkennen, ob es sich bei dem jeweiligen Beitrag um Werbung handelt. |
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.3.2021, Az. 2-06 O 271/20 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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