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EuGH Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21 - Vorabentscheidungs zu den Informationspflichten des Händlers hinsichtlich der Herstellergarantie

EuGH v. 05.05.2022: Vorabentscheidungs zu den Informationspflichten des Händlers hinsichtlich der Herstellergarantie


Der EuGH (Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21) hat entschieden:

  1.  Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

  2.  Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.




Siehe auch
Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers
und
Garantieversprechen - Herstellergarantie

Urteil:


Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) sowie von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG (im Folgenden: absoluts) und der the-trading-company GmbH über die Frage, ob Erstere verpflichtet ist, ihren Kunden Informationen über eine von Dritten gewährte gewerbliche Garantie für die von ihr zum Verkauf angebotenen Waren zur Verfügung zu stellen.

Rechtlicher Rahmen


Unionsrecht


Richtlinie 1999/44

Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 lautet:

   „Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, dass die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.“

In Art. 1 dieser Richtlinie heißt es:

   „(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

e) ‚Garantie‘ jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht;

...“

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

   „Die Garantie muss

– darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;

– in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.“

Richtlinie 2011/83

In den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 der Richtlinie 2011/83 heißt es:

   „(4) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.

(5) ... [D]ie vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, [dürfte] zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.

...

(7) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen sollte die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmer sollten sich auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern unionsweit regelt. Durch eine solche Harmonisierung sollte es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Unionsebene abbauen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen.“

Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

   „Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

In Art. 2 Nrn. 2, 7 und 14 der genannten Richtlinie heißt es:

   „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

...

2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

...

7. ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;

...

14. ‚gewerbliche Garantie‘ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

   „Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.“

In Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 heißt es:

   „Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

...

e) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;

...“

Art. 6 der Richtlinie bestimmt:

   „(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;

...

l) den Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren;

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;

...“



Deutsches Recht

§ 312d („Informationspflichten“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sieht in Abs. 1 vor:

   „Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [(im Folgenden: EGBGB)] zu informieren. ...“

In § 479 („Sonderbestimmungen für Garantien“) BGB in seiner auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung hieß es in Abs. 1:

   „Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

...“

Art. 246a („Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) EGBGB bestimmt in § 1:

   „(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

...

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

...“




Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen


Die Gesellschaft absoluts bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers Victorinox zum Kauf an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von absoluts oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einem zwei Seiten umfassenden, vom Hersteller des Messers gestalteten und von ihm textlich formulierten Produktinformationsblatt. Die zweite Seite enthielt u. a. eine wie folgt formulierte Erklärung zur „Victorinox-Garantie“:

   „Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“

Die Gesellschaft the-trading-company, ein Unternehmen, das mit absoluts im Wettbewerb steht, meint, Letztere habe keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller des Messers gewährten Garantie gemacht. Sie erhob daher auf Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb Klage gegen absoluts und beantragte,

   diese zu verurteilen, derartige Angebote ohne Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und den Umstand, dass diese Rechte durch die Herstellergarantie nicht eingeschränkt würden, sowie ohne Angabe des räumlichen Geltungsbereichs dieser Garantie zu unterlassen.

Nachdem the-trading-company im ersten Rechtszug unterlegen war, wurde ihrer Klage in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) stattgegeben. Dieses Gericht ging davon aus, dass den Verkäufer nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dienten, eine Informationspflicht hinsichtlich der Garantie treffe, soweit sein Angebot – wie im vorliegenden Fall – einen wie auch immer gestalteten Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Nach dem Hinweis darauf, dass die Reichweite dieser Informationspflicht anhand von § 479 Abs. 1 BGB, der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 diene, zu bestimmen sei, stellte das Gericht außerdem fest, dass das Angebot von absoluts keine der in dieser Bestimmung verlangten Informationen enthalte und im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass der Verbraucher diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt des Bestellprozesses erhalten habe.

Die Gesellschaft absoluts legte beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Revision ein, um eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen.

Das vorlegende Gericht möchte an erster Stelle wissen, ob ein Unternehmer in der Situation von absoluts auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie zu informieren. Es wirft insbesondere die Frage auf, ob das bloße Bestehen einer Garantie des Herstellers – im vorliegenden Fall der Victorinox-Garantie – unter Berücksichtigung des in dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/83 verwendeten Ausdrucks „gegebenenfalls“ für Unternehmer, die die betreffende Ware vertreiben, eine solche Informationspflicht auslöst oder ob diese Pflicht lediglich in dem Fall entsteht, dass der Unternehmer in seinem Angebot das Bestehen einer Herstellergarantie erwähnt.

In Anbetracht des Regelungszusammenhangs und des Ziels der Richtlinie 2011/83, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass unverhältnismäßige Einschränkungen der Grundrechte der Unternehmer vermieden werden müssen, neigt das vorlegende Gericht dazu, Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass nicht allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Pflicht des Unternehmers auslöst, seinen Kunden Informationen über diese Garantie zur Verfügung zu stellen.

Davon ausgehend möchte das vorlegende Gericht sodann an zweiter Stelle wissen, ob die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers unabhängig von ihrer Form und dem Umstand, ob die Garantie hervorgehoben wird oder nicht, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Informationspflicht auslöst, ob die Begründung einer solchen lnformationspflicht auch voraussetzt, dass das Bestehen einer Herstellergarantie in einer für den Verbraucher ohne Weiteres erkennbaren Weise erwähnt wird oder aber dass es für den Verbraucher außerdem nicht klar ersichtlich ist, dass die Angabe zur Herstellergarantie nicht vom Unternehmer, sondern vom Hersteller selbst stammt.

Für den Fall, dass ein Unternehmer wie absoluts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 verpflichtet sein sollte, dem Verbraucher Informationen über die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zur Verfügung zu stellen, wirft das vorlegende Gericht an dritter Stelle die Frage nach dem Inhalt dieser Informationen auf. Es möchte insbesondere wissen, ob der Inhalt der gleiche wie der in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 vorgesehene sein muss oder ob er eine geringere Anzahl an Informationen umfassen darf.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1.  Löst allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 aus?

  2.  Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Wird die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst oder wird sie ausgelöst, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne Weiteres erkennbar ist? Besteht eine Informationspflicht auch, wenn für den Verbraucher ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zu der Garantie zugänglich macht??

  3.  Muss die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44, oder genügen weniger Angaben?




Zu den Vorlagefragen


Zu den ersten beiden Fragen

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie allein schon aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird oder ob der Unternehmer nur unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen einer solchen Garantie zu informieren.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 einen Fernabsatzvertrag als „jeden Vertrag [definiert], der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden“. Daraus ergibt sich, dass ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf einer Online-Handelsplattform geschlossener Kaufvertrag über eine Ware unter den Begriff „Fernabsatzvertrag“ und folglich, da keine der in Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wie er in deren Art. 3 Abs. 1 definiert wird.

Im Anschluss an diese einleitende Klarstellung ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise verschiedene Informationen zur Verfügung stellen muss, bevor dieser Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (Urteil vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft, C‑529/19, EU:C:2020:846, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was im Einzelnen die vorvertragliche Informationspflicht in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 betrifft, so muss der Unternehmer dem Verbraucher „gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien“ geben.

In Bezug auf gewerbliche Garantien ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem Ausdruck „gegebenenfalls“, dass ein Unternehmer, wenn er eine gewerbliche Garantie gewährt, verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen dieser Garantie zu informieren.

Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob ein Unternehmer, falls eine gewerbliche Garantie des Herstellers besteht, verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen dieser Garantie zu informieren.

Der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dient nämlich zum einen nur der Klarstellung, dass die dort genannte vorvertragliche Informationspflicht für eine bestehende gewerbliche Garantie gilt, ohne dass sich ihm ein sachdienlicher Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage entnehmen ließe, ob der Unternehmer, wenn zusätzlich zu der von ihm angebotenen gewerblichen Garantie eine solche des Herstellers existiert und obgleich die gewerbliche Garantie des Herstellers nicht Gegenstand des zwischen Verbraucher und Unternehmer in Betracht gezogenen Vertrags ist, allein schon deshalb, weil es diese Herstellergarantie gibt, dem Verbraucher nicht nur Informationen über seine eigene Garantie, sondern auch über die des Herstellers zur Verfügung stellen muss.

Zum anderen kann der Umstand, dass in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 von „gewerblichen Garantien“ in der Mehrzahl die Rede ist, dahin verstanden werden, dass diese Wendung sowohl unterschiedliche gewerbliche Garantien, die ein Unternehmer für ein und dieselbe Ware oder für verschiedene Waren anbieten kann, als auch solche gewerbliche Garantien umfasst, die gleichzeitig und personenverschieden vom Unternehmer und vom Hersteller gewährt werden.

Da der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 für sich genommen keine Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ermöglicht, ist diese Bestimmung folglich nach ihrem Kontext und den von ihr verfolgten Zielen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 35 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Kontext von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Begriff „gewerbliche Garantie“ in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83 als „jede dem Verbraucher gegenüber ... eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers“ definiert wird. Daraus folgt, dass der Begriff „gewerbliche Garantie“ im Sinne der Richtlinie 2011/83 nicht nur die vom Unternehmer angebotenen, sondern auch die vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantien abdeckt.

Einer Zusammenschau der Begriffe „Unternehmer“ und „gewerbliche Garantie“, die in Art. 2 Nrn. 2 und 14 der Richtlinie 2011/83 aufgeführt sind, lässt sich überdies entnehmen, dass es für den Unionsgesetzgeber keinerlei Sinn ergeben hätte, den Ausdruck „oder [von einem] Hersteller“ in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83 zu verwenden, wenn die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie genannte vorvertragliche Informationspflicht nicht auch – zumindest unter bestimmten Umständen – eine vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie mit einschlösse.

Wenn der Hersteller unmittelbar oder durch eine andere Person, die in seinem Namen und Auftrag handelt, die von ihm hergestellte Ware verkauft, ist er in der Tat als ein „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 anzusehen. Folglich kann dann die von ihm angebotene gewerbliche Garantie nur einer „eingegangene[n] Verpflichtung des Unternehmers“ im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie entsprechen, nicht aber der Verpflichtung „eines Herstellers“ im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung.

Demnach nimmt der Ausdruck „oder eines Herstellers“ in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83 auf eine Situation Bezug, in der Unternehmer und Hersteller nicht personenidentisch sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ nur in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie sowie in der entsprechenden Bestimmung verwendet wird, die in ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. e für andere als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorgesehen ist, kann dem Ausdruck „oder eines Herstellers“ nur dann ein Bedeutungsgehalt verbleiben, wenn der Unternehmer im Rahmen der in diesen beiden Bestimmungen genannten vorvertraglichen Informationspflicht zumindest unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, dem Verbraucher nicht nur über seine eigene gewerbliche Garantie, sondern auch über die vom Hersteller gebotene Garantie Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vorgesehene vorvertragliche Informationspflicht muss außerdem in einer Fallgestaltung, in der sich der Hauptgegenstand der vertraglichen Beziehung auf eine Ware bezieht, die von einer anderen Person als dem Unternehmer hergestellt wurde, sämtliche für diesen Gegenstand, d. h. die betreffende Ware, bedeutsamen Informationen abdecken, damit der Verbraucher im Einklang mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entscheiden kann, ob er sich im Hinblick auf diesen Hauptgegenstand vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Neben den ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 genannten „wesentlichen Eigenschaften der Waren“ umfassen derartige Informationen indessen grundsätzlich auch alle untrennbar mit der Ware verbundenen Garantien, zu denen auch die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie gehört.

Zu dem von der Richtlinie 2011/83 verfolgten Ziel ist zweitens festzustellen, dass sie, wie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert werden. Außerdem ist in den Politikbereichen der Union der Schutz der Verbraucher in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 – wie in ihrem vierten Erwägungsgrund angegeben – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).

Die Übermittlung an den Verbraucher von Informationen über die gewerbliche Herstellergarantie, die einen mit der Ware, die Gegenstand der in Betracht gezogenen vertraglichen Beziehung ist, untrennbar verbundenen Gesichtspunkt ausmacht, stellt in diesem Rahmen zwar ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher solche Informationen unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, erscheint aber insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter Unternehmen unverhältnismäßig, namentlich in Bezug auf die kleinsten von ihnen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, EIS, C‑266/19, EU:C:2020:384, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche unbedingte Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.

Unter diesen Umständen muss die im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 thematisierte Abwägung zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu dem Befund führen, dass der Unternehmer nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn das berechtigte Interesse eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an einem hohen Schutzniveau im Hinblick auf seine Entscheidung, eine vertragliche Bindung mit dem fraglichen Unternehmer einzugehen oder davon abzusehen, überwiegen muss. Aus der in den Rn. 27 bis 41 des vorliegenden Urteils angestellten grammatikalischen, systematischen und teleologischen Analyse ergibt sich, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte vorvertragliche Informationspflicht dann sowohl die vom Unternehmer als auch die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie umfasst, wenn der Verbraucher – wie aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht – im Hinblick auf das in dieser Richtlinie genannte Schutzniveau ein berechtigtes Interesse daran hat, insoweit Informationen zu erhalten, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, sich vertraglich an den Unternehmer zu binden. Folglich ist der Unternehmer nicht schon allein deshalb, weil diese Garantie besteht, sondern in Anbetracht dessen, dass ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, verpflichtet, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen. An zweiter Stelle ist mithin zu entscheiden, ob der Verbraucher unter Umständen wie denen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angebote des Unternehmers kennzeichnen, ein berechtigtes Interesse daran hat, vom Unternehmer vorvertragliche Informationen über die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie sowie über ihre Bedingungen zu erhalten.

Insoweit ist das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzuerkennen, wenn der Unternehmer die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

Die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.

Eine solche Information ist nämlich zum einen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher unerlässlich, damit diese nicht durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über die verschiedenen bestehenden Garantien sowie über deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden und insbesondere in der Lage sind, zu erkennen, dass die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie nicht vom Unternehmer stammt und ob sie gegebenenfalls über Letzteren geltend gemacht werden kann. Zum anderen kann eine solche Informationspflicht insofern nicht als eine unverhältnismäßige Belastung für den Unternehmer angesehen werden, als er selbst in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung trifft, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diesen Umstand zu lenken, und beabsichtigt, daraus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.

Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/81 verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.

Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers im Sinne von Rn. 44 des vorliegenden Urteils darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

Im Hinblick auf diese Kriterien ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers im Angebot des Unternehmers im Ausgangsverfahren als ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers angesehen werden kann, das geeignet ist, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte vorvertragliche Informationspflicht auszulösen. Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C‑155/19 und C‑156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die gewerbliche Garantie nicht im eigentlichen Text des Angebots erwähnt und damit vom Unternehmer nicht in nennenswertem Umfang als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wurde.

Es ist insbesondere zunächst festzustellen, dass diese Garantie in dem Angebot nur beiläufig erwähnt wurde, nämlich auf der zweiten Seite eines Informationsblatts des Herstellers, auf die man vermittels eines mit „Betriebsanleitung“ bezeichneten Links unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ zugreifen konnte, wobei diese Begrifflichkeiten grundsätzlich auf vom Hersteller zur betreffenden Ware zur Verfügung gestellte Informationen hinweisen. Sodann ergab sich die Garantie gerade aus einem Informationsblatt, das nicht vom Unternehmer, sondern vom Hersteller erstellt worden war und in dem die Garantie ausdrücklich als eine Garantie des Letzteren bezeichnet wurde. Schließlich ist die Gefahr, dass beim Verbraucher ein Irrtum oder eine Verwechslung hinsichtlich der Art der Garantie und der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hätte hervorgerufen werden können, umso mehr zu vernachlässigen, als an keiner Stelle des Angebots eine andere Garantie erwähnt wurde, die mit der vom Hersteller angebotenen konkurrieren würde.

Unter diesen Umständen kann die Erwähnung einer gewerblichen Garantie des Herstellers wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter Vorbehalt der vom vorlegenden Gericht durchzuführenden Prüfung nicht als ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers angesehen werden.

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.



Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen der gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen sind, den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 genannten Informationen entsprechen.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 1999/44 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts bezweckt.

Was im Einzelnen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie und mit deren 21. Erwägungsgrund, dass sowohl die Garantien des Verkäufers als auch die des Herstellers bestimmte in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführte Informationen enthalten müssen, um sicherzustellen, dass keine Irreführung der Verbraucher erfolgt.

Dabei ist hervorzuheben, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83, wenngleich sie sich beide auf gewerbliche Garantien beziehen, die vom Verkäufer oder Unternehmer und vom Hersteller angeboten werden, unterschiedliche Ziele verfolgen. Denn während mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 klargestellt werden soll, welche Informationen in diesen Garantien anzugeben sind, hat Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 – wie sich namentlich aus seinem Wortlaut ergibt – zum Ziel, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über das Bestehen solcher Garantien und über deren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Somit muss der Unternehmer in den Fällen, in denen er verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zur gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 nur Informationen zum Bestehen und zu den Bedingungen dieser Garantie übermitteln, nicht aber zum gesamten Inhalt der Garantie.

Es ist folglich zu bestimmen, welche der verschiedenen in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 aufgeführten Aspekte sich auf die „Bedingungen“ von gewerblichen Garantien im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 beziehen.

Insoweit gilt Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, nicht den Bedingungen der gewerblichen Garantie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83, sondern dem Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.

Zu Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist festzustellen, dass notwendigerweise unter „Inhalt der Garantie“ und „wesentlichen Angaben ..., die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes“, die Bedingungen der gewerblichen Garantie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 mit umfasst werden. Außerdem gehören „Name ... und Anschrift des Garantiegebers“ zu den Bedingungen der Garantie, da je nach den Umständen Identität und geografische Verortung des Garantiegebers weitere relevante Informationen zu den Bedingungen der Garantie liefern.

Unter Berücksichtigung dessen, dass zum einen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/33 enthaltenen Wendungen „Inhalt der Garantie“ und „wesentliche... Angaben ..., die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind“ generischen Charakters sind und dass zum anderen die dort angeführten Angaben beispielhaft sind, können sich begrifflich „Bedingungen“ der gewerblichen Garantien im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 nicht auf die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich oder gar Namen und Anschrift des Garantiegebers beschränken. Dieser Begriff umfasst notwendigerweise alle Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme von gewerblichen Garantien, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers, wie sich aus Rn. 53 des vorliegenden Urteils ergibt, nur zu dem Zweck zur Verfügung gestellt werden müssen, dem Verbraucher seine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

Daher ist der Unternehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 verpflichtet, dem Verbraucher, um dessen in Rn. 53 des vorliegenden Urteils bestimmtem berechtigten Interesse Rechnung zu tragen, alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden gewerblichen Garantie zur Verfügung zu stellen, was nicht nur – wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt – den Reparaturort bei Beschädigungen oder mögliche Beschränkungen der Garantie einschließen kann, sondern auch, wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.



Kosten


Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

  1.  Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

  2.  Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

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