1. |
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die Gebührenverpflichtungen für die Bezahlung von Flugtickets und anderen Leistungen mit Kredit- oder Zahlungskarten vorsehen, sind kontrollfähige (Preis-)Nebenabreden im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verträge typischerweise im Fernabsatz geschlossen werden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daneben keine weitere bargeldlose gebührenfreie Zahlungsart eröffnen
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2. |
Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteiligen die Vertragspartner des Luftbeförderungsunternehmens unangemessen, weil dieses die Kosten seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf die andere Vertragspartei (den Kunden) abwälzt.
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3. |
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die für die Bezahlung von Flugscheinen sowie die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung die Möglichkeit der Barzahlung ausschließen, benachteiligen den Vertragspartner (Kunden) jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn die Verträge nahezu ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden.
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- es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern zu einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
- sowie an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 5. November 2008 (4 O 290/08) die Beklagte weiter zu verurteilen,
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die Berufung zurückzuweisen. sowie - mit ihrer bei einer bis zum 7. April 2009 gesetzten Berufungserwiderungsfrist am 27. März 2009 bei dem Kammergericht eingegangenen Anschlussberufung -,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen. |