Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 30.04.2009 - 23 U 243/08 - Zur Unwirksamkeit von AGB, die Kostenaufschläge für Kreditkartenzahlung enthalten

KG Berlin v. 30.04.2009: Zur Unwirksamkeit von AGB, die Kostenaufschläge für Kreditkartenzahlung enthalten


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.04.2009 - 23 U 243/08) hat entschieden:

  1.  Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die Gebührenverpflichtungen für die Bezahlung von Flugtickets und anderen Leistungen mit Kredit- oder Zahlungskarten vorsehen, sind kontrollfähige (Preis-)Nebenabreden im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verträge typischerweise im Fernabsatz geschlossen werden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daneben keine weitere bargeldlose gebührenfreie Zahlungsart eröffnen

  2.  Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteiligen die Vertragspartner des Luftbeförderungsunternehmens unangemessen, weil dieses die Kosten seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf die andere Vertragspartei (den Kunden) abwälzt.

  3.  Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die für die Bezahlung von Flugscheinen sowie die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung die Möglichkeit der Barzahlung ausschließen, benachteiligen den Vertragspartner (Kunden) jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn die Verträge nahezu ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden.




Siehe auch
Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten
und
Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Gründe:


I.

Der Kläger als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband begehrt von der Beklagten als Luftbeförderungsunternehmen im Wesentlichen Unterlassung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit dem am 5. November 2008 verkündeten und dem Kläger am 19. November 2008 zugestellten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen im Wesentlichen verurteilt,

   - es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern zu einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

   „(Artikel 17 – Transaktionen mit Barzahlung, Kredit- oder Zahlungskarte)

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von R. kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert“

- sowie an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 8. Dezember 2008 eingelegten und - mittels eines am 13. Januar 2009 bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatzes - begründeten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit folgenden Einwänden: Das Landgericht habe die weitergehende Klage zu Unrecht abgewiesen; es habe die beanstandeten Klauseln (Ziffern I.2. und I.3. der Klageschrift) rechtsfehlerhaft als Preisabreden qualifiziert; diese seien insbesondere wegen der Bestimmung des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB und wegen des typischen online-Vertriebswegs unabhängig von der Möglichkeit einer Barzahlung zu beurteilen; den beanstandeten Kartengebühren stünden – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine Sonderleistungen der Beklagten gegenüber; vielmehr lasse sich die Beklagte ihre eigenen vertragsimmanenten Pflichten bezahlen; die Ausnahme der Entgeltpflicht bei Bezahlung mit der „Visa Electron-Karte“ sei eine Verkaufsfördermaßnahme, so dass die Entgeltfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden dürfe; der vom Landgericht in Bezug genommene Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 1985 ff.) befasse sich mit Entgelten für Bankleistungen.




Er beantragt,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 5. November 2008 (4 O 290/08) die Beklagte weiter zu verurteilen,

   es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

  (1)  Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfacher Flug: 4,00 € / 4,00 €

  (2)  Zahlungskartengebühr pro Fluggast und einfacher Flug: 1,50 € / 1,50 €

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

sowie - mit ihrer bei einer bis zum 7. April 2009 gesetzten Berufungserwiderungsfrist am 27. März 2009 bei dem Kammergericht eingegangenen Anschlussberufung -,

   das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

   die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sie gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils ein, das Landgericht habe fälschlicherweise angenommen, die Beklagte betreibe kein ausschließliches Fernabsatzgeschäft; die vom Landgericht beanstandete Klausel (Ziffer I.1. der Klageschrift) schließe nicht ein Zahlungs mittel , sondern nur eine Zahlungsart aus; § 362 BGB sehe vor, dass eine Geldschuld auf verschiedene Weisen erfüllt werden könne; § 364 BGB diene dem Gläubiger-, nicht aber dem Schuldnerschutz; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Lastschriftverfahren sei auf den vorliegenden Fall anwendbar.


II4.

1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften der §§ 517 ff. ZPO in Verbindung mit § 5 UKlaG eingelegt.

2. Sie ist begründet, weil die weitergehende Klage (Ziffern I.2. und I.3. der Klageschrift) zulässig und begründet ist.

a) Das Landgericht ist – was auch von der Beklagten nicht gerügt wird – gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2007 – 23 U 65/07; Geimer, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, Anh. I Rdnr. 25b) und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UKlaG örtlich zuständig gewesen.

b) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigt. Er kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, die Verwendung der in den Klageanträgen zu Ziffer I.2. und 3. genannten Klauseln zu unterlassen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle zugänglich sind und die Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB benachteiligen.

aa) Es handelt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um - der Inhaltskontrolle entzogene - Preishauptabreden. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beschränkt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG) die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Nicht zu den kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden gehören neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn für die Frage einer solchen Sonderleistung keine rechtlichen Regelungen bestehen. Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der (§§ 9 bis 11 AGBG; jetzt:) §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189-196; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 – XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27-34).



Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellt im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darauf ab, ob der Klausel eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas missverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Es kommt darauf an, ob mit den der Klausel zugrunde liegenden Tätigkeiten des Verwenders Interessen des Kunden wahrgenommen werden und mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386-2388).

Im vorliegenden Fall enthalten die angefochtenen Klauseln der Beklagten Gebührenverpflichtungen für die Bezahlung mit Kredit- oder Zahlungskarten. Ausweislich des bei der online-Buchung auf der Internetseite der Beklagten erscheinenden Hinweisfensters (Anlage B 3) löst bei einer online-Buchung eines Flugtickets jede gewählte Zahlungsart (insbesondere auch das elektronische Lastschriftverfahren) eine zusätzliche Gebühr aus. Eine Ausnahme gilt nur für Bezahlung mit einer Electron-Karte, die jedoch ihrerseits nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Eine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten für diese Gebühren ist nicht ersichtlich. Der von der Beklagten angeführte Vorteil, wonach es für den Kunden bequemer sei, das Flugticket im Fernabsatz zu erwerben als gegebenenfalls weite Entfernungen zu einem Flughafen zurückzulegen, um das Ticket dort vor Ort zu kaufen, trägt nicht. Denn mit der online-Vertriebsform nimmt die Beklagte gleichermaßen eigene Interessen wahr; nur so funktioniert der Markt der „low cost carrier“. Dass die Kunden ihre Flugtickets online buchen und sich nicht etwa zu einem Flughafen begeben, um dort ein Ticket für einen Wochen oder Monate später liegenden Flug zu erwerben, ist geradezu ein typisches Merkmal dieser Vertriebsform. Dass ein Kunde sich nur im Internet über die Buchungsmaske informiert, sodann aber zum Flughafen geht und dort ein Ticket erwirbt, dürfte die absolute Ausnahme sein. Deshalb irrt auch das Landgericht mit seiner Auffassung, die Zulassung von Zahlungen mittels Kreditkarten und Zahlungskarten stelle jedenfalls dann, wenn die Barzahlung als Zahlungsmittel zulässig ist, deshalb das Entgelt für eine von der Beklagten zusätzlich angebotene Sonderleistung dar, weil die Beklagte im Falle der gegebenen Möglichkeit der Barzahlung nicht verpflichtet sei, Kreditkarten und Zahlungskarten als zusätzliche Zahlungsarten zu akzeptieren. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte die gebührenauslösende Kartenzahlung neben einem gebührenfreien Lastschriftverfahren anböte oder die „Electron-Karte“, deren Einsatz keine zusätzliche Gebühr auslöst, von jedem Kunden kostenfrei, ohne sonstige Verpflichtung und unkompliziert erworben werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Weil die Kunden für jegliche Zahlungsart eine zusätzliche Gebühr entrichten bzw. für den Erwerb einer Electron-Karte sonstige Verpflichtungen eingehen müssen, haben sie - abgesehen von dem vertragsuntypischen Erwerb des Tickets am Flughafen - keine Möglichkeit, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gebührenfrei nachzukommen.

bb) Die streitgegenständlichen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386-2388). Die Beklagte wälzt als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Kosten ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf die Kunden ab. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Bargeldzahlungen aus Rationalisierungsgründen nicht akzeptiert und der bargeldlose Zahlungsverkehr um so mehr in ihrem eigenen Interesse liegt. Aus der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV ergibt sich nichts anderes.




3. Die Anschlussberufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 524 ZPO in Verbindung mit § 5 UKlaG eingelegt.

a) Sie ist teilweise begründet, weil der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, die Verwendung der in Ziffer I.1. der Klageschrift genannten Klausel zu unterlassen; § 1 UKlaG. Es kann dahin stehen, ob die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und mit diesen nicht zu vereinbaren ist. Denn jedenfalls stellt die Klausel im Ergebnis keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Grundsatz zulässig, bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsgestaltung – auch abweichend von der gesetzlichen Regelung – zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 – XII ZR 271/94, NJW 1996, 988-990 mit weiteren Nachweisen; grundsätzlich bestätigt von BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – III ZR 330/07, NJW 2008, 2495-2497).

Im vorliegenden Fall betrifft der Ausschluss der Barzahlung durch die streitgegenständliche Klausel die „Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung“ (Artikel 17 Satz 1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck; Anlage K 1). Diese Leistungen werden nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbracht. Die Vorteile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die Beklagte sind offensichtlich. Die Beklagte hat erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass es im Fernabsatz nahezu unmöglich sei, in jedem Fall geeignete Möglichkeiten und Vorrichtungen bereitzustellen, um dem Kunden eine Barzahlung zu ermöglichen; es handele sich um Massengeschäfte, die in der Regel in der Vertragsanbahnungsphase keinen direkten Kontakt der Beklagten mit den Fluggästen mit sich brächten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beklagten verwendete Bargeldzahlungsausschlussklausel geeignet ist, einen erheblichen und wirtschaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen. Dass die Beklagte jedenfalls im Inland tatsächlich Bargeldzahlungen annimmt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diesen Vorteilen auf Seiten der Beklagten stehen auf Seiten ihrer Kunden keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB bewertet werden müssten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeführten Nachteile, etwa dass ein Vertragspartner der Beklagten erst am Flughafen feststelle, sein Gepäck sei zu schwer und löse eine Übergepäckgebühr aus, oder dass ein Vertragspartner bei der Abfertigung feststelle, dass bei der online-Buchung seine Kartenzahlung nicht funktioniert habe, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Es handelt sich nach Einschätzung des Senats um Ausnahmeerscheinungen. Darüber hinaus ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O., juris Rdnr. 16) darauf abzustellen, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr inzwischen allgemein verbreitet und üblich ist, insbesondere wenn es sich - wie hier - nicht um ein so genanntes Ladengeschäft handelt.



b) Die Anschlussberufung ist unbegründet, soweit das Landgericht die Beklagte aus zutreffenden Gründen zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 200,00 EUR nebst den in der Urteilsformel ausgewiesenen Zinsen verurteilt hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 524 Rdnr. 44), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO jeweils in Verbindung mit § 5 UKlaG. Der Beklagten war wie von ihr beantragt zu gestatten, die Sicherheit auch durch eine Bürgschaft eines in Irland zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Für den hilfsweise beantragten besonderen Schuldnerschutz gemäß § 712 ZPO hat die Beklagte nichts vorgetragen.

5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 5 UKlaG zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der großen Anzahl der betroffenen Rechtsgeschäfte und der Relevanz auch für andere Luftbeförderungsunternehmen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und grundsätzliche Bedeutung hat.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum