Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der MarkenG §§ 14, 15 bezüglich der Verwendung vom Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist. |