1. | Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. |
2. | Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. |
die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Domain-Inhaber der Zeichenfolge "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de" aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge "Ambiente" als Domain-Name unter der TOP-Level-Domain ".de" zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen; hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klägerin zur Registrierung des Zeichens "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de" abzuweisen. |
die Revision zurückzuweisen. |