1. | Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu bestimmten Internet-Anschlüssen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG. Diese Daten dürfen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nur im Rahmen von § 100g StPO erhoben werden; § 113 TKG rechtfertigt das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber dem Internet-Provider für solche Daten nicht. |
2. | Die unzulässige Auskunft eines Internet-Providers an eine Polizeibehörde über die Zuordnung einer dynamischen IP-Nummer zu einem bestimmten Internet-Anschluss für einen bestimmten Zeitpunkt ist in einem späteren Zivilprozess (hier: Unterlassungsklage bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet) in der Regel nicht verwertbar. |
3. | Wird durch die Einführung einer unverwertbaren schriftlichen Auskunft im Zivilprozess Sachvortrag der Gegenpartei - der für diese nachteilig ist - provoziert, so kann das Beweisverwertungsverbot auch Auswirkungen auf die Frage haben, ob und inwieweit dieser Sachvortrag berücksichtigt werden darf. |
„Liebe Kundin, lieber Kunde, …. hat Ihre Anzeige …. bei W.….de gesehen und sendet Ihnen folgende Nachricht: Haben Sie schon von www.B.…de gehört, da kann man bis 1. Oktober 2006 alles kostenlos inserieren! Nur so als TIPP! ;-) Gruß von W.….de ….“ |