1. | Verknüpft ein Suchmaschinenanbieter ohne Wissen des Adwords-Kunden dessen Anzeige so, dass bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchwort die Anzeige erscheint, kommt von vorneherein nur eine Störerhaftung des Adwords-Kunden in Betracht. |
2. | Eine markenmäßige Benutzung kommt bei Adwords-Anzeigen in eindeutig abgegrenzten Bereichen in Fällen einer möglichen Zuordnung zu einem Vertriebsnetz nur in Betracht, wenn der Verkehr Kenntnis vom Vorliegen eines derartigen Vertriebsnetzes hat. |
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ohne Einverständnis des Unterlassungsgläubigers im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgende Kennzeichen "B" als Keyword zu benutzen, um zahnmedizinische Leistungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie auf dem nachfolgenden Screenshot:
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.10.2019, Az. 2-06 O 255/19 es der Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000.00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ohne Einverständnis des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in der Werbung für zahnmedizinische Leistungen nach nachfolgende Kennzeichen "B" zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Kennzeichens als Suchwortes als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite der Antragsgegnerin angezeigt wird, wenn dies geschieht, wie auf den nachfolgenden Screenshots
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die Berufung zurückzuweisen. |