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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 08.11.2018 - 15 U 178/17 - Zum Auslistungsanspruch gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes - Recht auf Vergessen

OLG Köln v. 08.11.2018: Zum Auslistungsanspruch gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes - Recht auf Vergessen


Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08.11.2018 - 15 U 178/17) hat entschieden:

  1.  Es kann vernünftigerweise vom Anbieter einer Suchmaschine nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen.

  2.  Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Ein solcher Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich der Einsatz der Suchmaschine auf die Bildersuche beschränkt, da die maßgebliche Interessenlage vergleichbar ist.




Siehe auch
Das Recht auf Vergessenwerden, insbesondere gegenüber Suchmaschinen
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Gründe:


I.

Die Kläger wenden sich gegen Suchergebnisse, die in der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine auf der Internetseite Internetadresse 1 bei der Eingabe verschiedener Suchbegriffe angezeigt wurden (vgl. Anlage K 6, K 20, K 26).

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.11.2017, auf das wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

   es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 1. zu unterlassen,

   den Link ...2 bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe

   "Dr. A B",
"Dr. A B Eins",
"Dr. A B Eins",
"Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH",
"Dr. A J",
"A J",
"Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft",
"B Emissionsgesellschaft J Financial Group",
"Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group",
"B J Financial Group"

über die unter Internetadresse xxx erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden Behauptungen

  -  "Vier deutsche J-Gesellschaften, die unter dem Label B von C aus Gelder einsammeln, fühlten sich lange nicht von den Vorgängen betroffen - wohl zu Unrecht."

  -  "Mit der D Limited aus E hat es die höchste globale Muttergesellschaft der B-Gruppe erwischt. Am 25. Juni 2015 wurde die Löschung der Gesellschaft offiziell bestätigt (...)."

  -  "Die B Services GmbH, die B Emissionsgesellschaft mbH und die B Eins GmbH haben auf einen Schlag ihren einzigen Gesellschafter verloren."

und/oder das folgende Bildnis beinhaltet:

   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.


wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse xxx am 27.11.2015 (K6) und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich,

hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Eins" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A J" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "A J" in K 6,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "B Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26,
hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26

und

"B J Financial Group" in K 26.

Beide Parteien haben gegen das landgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet, die Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018 zurückgenommen.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung nach den in der mündlichen Verhandlung letztlich gestellten Anträgen nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch zum Teil gegen die Klageabweisung durch das Landgericht.

Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger an, zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der Äußerungen in dem Artikel vom 27.04.2015 [Klageantrag zu 1. d)] sowie hinsichtlich von Teilen der Äußerungen im Artikel vom 16.06.2015 [Klageantrag zu 1.b)] die Betroffenheit des Klägers zu 1. verneint. Das Landgericht lege bei der Betroffenheit als Tatbestandsmerkmal einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen zu engen Maßstab an. Unabhängig davon blende das Landgericht zwei entscheidende Umstände aus. Zum einem gehe es im vorliegenden Fall beim Kläger zu 1. nicht um irgendeine Beteiligung an der J-Gruppe bzw. der D Ltd. Tatsächlich sei der Kläger zu 1. der Alleineigentümer der genannten Unternehmen bzw. sei auch heute noch bei einem Teil der J-Unternehmen Allein- bzw. Teileigentümer bzw. bei der D Ltd. immer noch Alleineigentümer. In diesem Zusammenhang stimme es auch nicht, dass der Kläger zu 1. nicht "öffentlichkeitswirksam" für die in den Berichterstattungen genannten Unternehmen aufgetreten sei, was durch Überreichung von Zeitungsartikeln in Fotokopie (Anlage BK 1) belegt sein soll. Zum anderen werde durch das Landgericht der Umstand ausgeblendet, dass der Artikel in einer Reihe von mehreren Artikeln stehe, deren Gegenstand immer wieder die J- und D-Unternehmen gewesen seien und in denen der Kläger zu 1. sogar unter Einblendung seines Bildnisses als "Hintermann" bzw. "Kopf" der Gruppen dargestellt werde.

Soweit das Landgericht eine Betroffenheit bejahe, werde allerdings von ihm zu Unrecht die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die klägerseits gerügten Äußerungen verneint.

Soweit im Artikel vom 04.06.2015 behauptet sei:

   "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der B- und J Financial Group investiert haben" (Antrag zu 1 a. aa),

sei von den Klägern stringent vorgetragen worden, dass das Investitionsvorvolumen bei den B-Gesellschaften deutlich unter 10 Mio. Euro gelegen habe und hinsichtlich der J-Unternehmen dort lediglich ein zweistelliger Millionenbetrag verwaltet werde. Es sei also vom Kläger zu 1. "deutlich widerlegt", dass es um annähernd 500 Mio. Euro gehe.

Soweit die Passage

   "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren im Luxus - inklusive Learjets und Luxuskarossen" (Antrag zu 1 a. bb)

in Rede stehe, sehe das Landgericht zu Unrecht hierin eine zulässige Meinungsäußerung, denn es gehe um die Behauptung, dass Learjets zu den geschäftlichen Tätigkeiten und dem Geschäftsgebaren des Klägers zu 1. gehören würden. Die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptung treffe auch nicht die Klägerseite, sondern im Hinblick auf § 186 StGB die Beklagtenseite.

Soweit das Landgericht im Hinblick auf die Passage

   "Die Geschäfte der C B--Gruppe, die seit der Gründung des Emissionshauses B- Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der J Financial Group, die Gesellschaften in Steueroasen, wie Liechtenstein und der Schweiz betreibt, verwoben" (Antrag zu 1 a. cc)

die Auffassung vertrete, die Behauptungen seien wahr, berücksichtige es nicht hinreichend die tatsächliche Vortragslage des Klägers zu 1: Bereits mit der Klageschrift sei mitgeteilt worden, dass die B- Emissionsgesellschaft mbH kein Emissionshaus sei, also nicht selbst Anteile an Unternehmen oder Nachrangdarlehen einwerbe, auch wenn sie einen in diese Richtung klingenden Namen trage. Im Übrigen treffe die Aussage, es werde in Form von Nachrangdarlehen eingeworben, nur auf die Tochtergesellschaft der B Emissions mbH, die B 1 GmbH zu.

Soweit das Landgericht im Hinblick auf die Passage

   "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die B Vertriebstruppen unter Regie des G Bankbetriebswirtes F (51) jährlich zweistellige Vertriebsumsätze generiert, (...)" (Antrag zu 1 a. dd)

die Auffassung vertrete, die Aussage sei nicht unwahr, so unterschätze das Landgericht die Bedeutung des Begriffs "Vertriebstruppen". Es handele sich um externe Vertriebspartner, die zwar von der B Gruppe ursprünglich ausgewählt worden seien, die aber ihre Geschäfte eigenständig und ohne Einfluss der B Gruppe betreiben würden.

Hinsichtlich der Passage

   "Aus Vertriebskreisen erfuhr H, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der J Financial Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. Hintermann und Kopf des Systems soll Dr. A sein" (Antrag zu 1 a. ee)

könne der Kläger zu 1. nur erklären, da es keine "Hundert Millionen Euro" gebe, die verwaltet/eingeworben worden sein sollen.

Im Hinblick auf die Äußerung

   "Die Kontrolle über die Geschäfte der B übte A hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin I" (Antrag zu 1 a. ff)

sei von den Klägern sehr wohl dargelegt worden, dass die Klägerin zu 2., der zeitweise - unstreitig - Prokura erteilt war, zu keinem Zeitpunkt im Außenverhältnis geschäftliche Entscheidungen getroffen habe. Auch sei dargelegt, dass die genannte Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt gesellschaftsrechtlich keinerlei Einfluss auf die von dem Landgericht angeführten B 1 und B 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehabt habe.

Was schließlich die im Artikel vom 16.06.2005 aufgestellte Behauptung

   "Am 4. Juni 2015 stellten sich (...) die J Finanzmarktaufsicht dieselbe Frage über die Teilverschreibungen der B aus dem Hause der J Financial Group: Wo ist das Geld der Anleger?" (Antrag zu 1 b. aa)

angehe, sei die Rechtsauffassung des Landgerichts, es handele sich um eine "von der Meinungsfreiheit geschützte zulässige Spekulation" nicht zutreffend. Denn der Kläger zu 1. habe dargelegt, dass der Prüfungsauftrag der J Finanzaufsicht K im Falle der J dahin gegangen sei, ob - in rechtlicher Hinsicht - ein unzulässiges Bankgeschäft vorgelegen habe.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Verurteilung des Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder der Kläger abgelehnt. In diesem Zusammenhang seien vom Landgericht schon nicht zutreffend die konkreten Umstände der Veröffentlichung gewürdigt worden. In seriösen Medien werde nämlich über die Erpressungsmethoden des Websites-Betreibers Internetadresse 2 berichtet. Soweit das Landgericht die Belegfunktionen der Bilder eingehend in den Vordergrund rücke, dass hierdurch das "In-Luxusschwelgen" der Kläger illustriert werde, fehle es an der in diesem Zusammenhang erforderlichen differenzierten Betrachtungsweise im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger. Eine Probefahrt, die privat ein Geschäftspartner empfohlen habe, könne nicht ernsthaft als Beleg dafür herhalten, dass Gelder von Investoren für ein "In-Luxus-Schwelgen" missbraucht werden würden. Bei dem Hubschrauberrundflug habe es sich um einen Rundflug gehandelt, der 120,00 € gekostet habe und nahezu zu jedem Standardprogramm eines New-York-Besuches von Touristen gehöre. Noch deutlicher als beim Kläger zu 1. gelte dieses hinsichtlich des Bildes der Klägerin zu 2.. Schließlich habe das Landgericht den Umstand der durch eine Straftat erfolgten Entwendung der Bilder in seiner Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt.

Die Kläger beantragen letztlich,

  1.  unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15, vom 22.11.2017

   die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 1) zu unterlassen,

  a.  den Link Internetadresse 2 bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe:

   "A", "Dr. A", "Dr. A B", "B", "Dr. A B Eins", "Dr. A B Zwei", "B Zwei", "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH", "B Emissionsgesellschaft mbH", "Dr. A B Investitionsgesellschaft mbH", "Dr. A J International Business Portfolio Consulting AG", "Dr. A J International Business Portfolio", "J International Business Portfolio Consulting AG", "J International Business Portfolio Consulting ", "Dr. A J International Business", "J International Business", " Dr. A J", "A J", "J Financial Group", " Dr. A J Asset", " Dr. A J Asset Management", " Dr. A J Asset Management AG", " J Asset Management", " Dr. A J Asset Management SA", " J Asset Management SA", "Dr. A B Eins", "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft", "B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "B J Financial Group", "B Zwei GmbH J Asset Management", "B Eins GmbH J Asset Management", "B Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management", "B Investitionsgesellschaft mbH", "B J Asset Management SA", "B J International Business Portfolio Consulting AG ", "J Asset”, "J Asset Management AG",

über die unter Internetadresse 1 erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen beinhaltet

  aa)  "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der B und J Financial Group investiert haben."

  bb)  "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive Learjets und Luxus-Karossen."

  cc)  "(...) Emissionshauses B Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, (...)"

  dd)  "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die B Vertriebstruppen unter Regie des Ger Bankbetriebswirts F (51) jährlich zweistellige Vertriebsumsätze generiert, (...)"

  ee)  "Aus Vertriebskreisen erfuhr H.net, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der J Financial Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. Hintermann und Kopf des Systems soll Dr. A sein."

  ff)  "Die Kontrolle über die Geschäfte der B übte A hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin I."

  gg)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*

und/oder die folgenden Bildnisse beinhaltet:

   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 (K6), und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, für „A“ in (K6), „Dr. A“ (K26), „Dr. A B“ (K26), „B“ (K26 und K6), „Dr. A B Eins“ (K26), „Dr. A B Zwei“ (K26), „B Zwei“ (K26), „Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH“ (K26), „B Emissionsgesellschaft mbH“ (K26 und K6), „Dr. A B Investitionsgesellschaft mbH“ (K26), „Dr. A J International Business Portfolio Consulting AG“ (K26), „Dr. A J International Business Portfolio“ (K26), „J International Business Portfolio Consulting AG“ (K26), „J International Business Portfolio Consulting“ (K26), „Dr. A J International Business“ (K26), „J International Business“ (K26), „ Dr. A J“ (K26), „A J“ (K6), „J Financial Group“ (K26 und K6), „ Dr. A J Asset“ (K26), „ Dr. A J Asset Management“ (K26), „ Dr. A J Asset Management AG“ (K26), „ J Asset Management“ (K26 und K6), „Dr. A J Asset Management SA“ (K26), „ J Asset Management SA“ (K26 und K6), „Dr. A B Eins“ (K26), „Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft“ (K26), „B Emissionsgesellschaft J Financial Group“ (K26), „Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group“ (K26), „B J Financial Group“ (K26), „B Zwei GmbH J Asset Management“ (K26), „B Eins GmbH J Asset Management“ (K26), „B Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management“ (K26), „B Investitionsgesellschaft mbH“ (K6), „B J Asset Management SA“ (K26), „B J International Business Portfolio Consulting AG“ (K26), “J Asset” (K6) und “J Asset Management AG” in (K6).

  b.  den Link Internetadresse 3 bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe:

   "A", "Dr. A", "Dr. A B", "Dr. A B Eins", "B Zwei GmbH", "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH", "B Emissionsgesellschaft mbH", "Dr. A J International Business Portfolio Consulting AG", "J International Business Portfolio Consulting", "J International Business Portfolio Consulting AG", "J International Business", "Dr. A J", "A J", "J Financial Group", "Dr. A J Financial Group", "Dr. A J Asset", "Dr. A J Asset Management", " Dr. A J Asset Management AG", "Dr. A J Asset Management SA", "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft", "B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "B J Financial Group", "B Zwei GmbH J Asset Management", "B Eins GmbH J Asset Management", "B Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management", "B J Asset Management SA", "B J International Business Portfolio Consulting AG ", "J Asset Management AG”,

über die unter Internetadresse 1 erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen beinhaltet

  aa)  "Am 4. Juni 2015 stellten sich (...) die J Finanzmarktaufsicht dieselbe Frage über die Teilschuldverschreibungen der B aus dem Hause der J Financial Group: ‚Wo ist das Geld der Anleger?‘."

  bb)  "Mit der zweiten B Anleihe planten die Hintermänner der J Financial Group den Sprung in Champions League des Grauen Marktes."

  cc)  "Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die D Ltd. einen Kontostand von nur einem britischen Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet."

  dd)  "Die eigentliche Macht über die D Ltd. wird allerdings seit mittlerweile zehn Jahren von der M ausgeübt."

  ee)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*


wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 (K6), 12.10.2016 (K20) und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, für "A" in (K6), "Dr. A" (K26), "Dr. A B" (K26), "Dr. A B Eins" (K26), "B Zwei GmbH" (K6), "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH" (K26), "B Emissionsgesellschaft mbH" (K26), "Dr. A J International Business Portfolio Consulting AG" (K26), "J International Business Portfolio Consulting" (K26), "J International Business Portfolio Consulting AG" (K20), "J International Business" (K26), "Dr. A J" (K26), "A J" (K6), "J Financial Group" (K26 und K6), "Dr. A J Financial Group" (K26), "Dr. A J Asset" (K26), "Dr. A J Asset Management" (K26), " Dr. A J Asset Management AG" (K26), "Dr. A J Asset Management SA" (K26), "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft" (K26), "B Emissionsgesellschaft J Financial Group" (K26), "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group" (K26), "B J Financial Group" (K26), "B Zwei GmbH J Asset Management" (K26), "B Eins GmbH J Asset Management" (K26), "B Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management" (K26), "B J Asset Management SA" (K26), "B J International Business Portfolio Consulting AG" (K26), "J Asset Management AG” in (K6).

  c.  *entfällt, da nicht Gegenstand der Berufung der Kläger*

  d.  den Link Internetadresse 2 bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe,

   "B" "B Eins", "B Eins GmbH", "B Zwei", "B Emissionsgesellschaft mbH", "B Emissionsgesellschaft J Financial Group",

über die unter Internetadresse 1 erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen beinhaltet:

  aa)  "Im N für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der G Bankbetriebswirt F (50) selbst auf den Punkt: Das Hauptrisiko der hier angebotenen Kapitalanlage liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin."

  bb)  "Die Emittentin heißt B Emissionsgesellschaft mbH."

  cc)  "Mit der C Pflanze B Emissionsgesellschaft GmbH will die D Limited endlich eigenes Vermögen verwalten. Weil die D aber gar keine Millionen hat, nimmt sie bei Kleinanlegern Kapital in Gestalt von Nachrangdarlehen und neuerdings auch durch den Verkauf von Anteilsscheinen an einer Unternehmensanleihe im Volumen von noch einmal 20 Millionen Euro auf."

  dd)  "Im Oktober 2014 kam noch eine B Zwei GmbH dazu. Die möchte 20 Millionen Euro als Unternehmens-Anleihe herausgeben (...)"

  ee)  "Aus Vertriebskreisen erfuhr H.net, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der J Financial Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. Hintermann und Kopf des Systems soll Dr. A sein."

  ff)  "Die Kontrolle über die Geschäfte der B übte A hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin I."

  gg)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*

  hh)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*

  ii)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*

  jj)  *entfällt nach Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018*

wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 (K6), 12.10.2016 (K20) und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, für "B" in (K26 und K6), "B Eins" (K26), "B Eins GmbH" (K6), "B Zwei" (K26), "B Emissionsgesellschaft mbH" (K26 und K6) und "B Emissionsgesellschaft J Financial Group" in (K26).

  2.  unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15 vom 22.11.2017

   die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber der Klägerin zu 2.) zu unterlassen,

   den Link Internetadresse 2 80 bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin zu 2.), „I“, über die unter Internetadresse 1 erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser die folgende unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet:

   „Die Kontrolle über die Geschäfte der B übte A hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin I.“

und/oder das folgende Bildnis verbreitet:

   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

wie durch das Auffindbarmachen des Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 geschehen und in Anlage K6 ersichtlich.

  3.  unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15 vom 22.11.2017 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), zu unterlassen die folgenden Bilder über die Bildersuche der unter Internetadresse 1 erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen und dort als „Thumbnail“ anzuzeigen:

  a)  bezüglich des Klägers zu 1.)
   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

  b)  bezüglich des Klägers zu 2.)
   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

wie durch die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 geschehen und in Anlage K6 ersichtlich.


Die Beklagte beantragt zuletzt nach der eigenen Berufungsrücknahme,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung entgegengetreten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




II.

Nach den zuletzt nur noch gestellten Berufungsanträgen ist die Berufung zulässig. Soweit die Beklagte auf die klägerseits durch Unterstreichungen vorgenommenen Beschränkungen der Antragstellung gemäß hiermit in Bezug genommener Seite 2 ihrer Berufungserwiderung vom 28.06.2018 (Bl. 767 GA) verweist und anmerkt, es sei in diesem Zusammenhang von einer zustimmungsbedürftigen Klagerücknahme auszugehen, so geht dies fehl. Denn von Klägerseite ist der Umfang der Berufung von vornherein auf den in ihrer Berufungsbegründung enthaltenen eingeschränkten Unterlassungsantrag beschränkt worden, so dass die Klageabweisung durch das Landgericht mit dem weitergehenden Antrag rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 15.03.1990 - I ZR 120/88 - zitiert nach juris - Tz 29).

In der Sache selber hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die eingeklagten Ansprüche nicht bestehen.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Klägern geltend gemachte Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Dies ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - GRUR 2018, 642 ff. Tz. 22 ff.).

2. Unterlassungsansprüche der Kläger in Hinblick auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, wenn die Beklagte (Berufungserwiderung vom 28.06.2018, Bl. 766 ff., 774 - 775 d.A.) darauf verweist, ihre Haftung sei schon deswegen zu verneinen, da bei allen streitgegenständliche URLs die Seiten nicht mehr abrufbar seien, vielmehr eine Meldung wie folgt erscheine,

Die Auffassung der Beklagten, es fehle deswegen schon an der materiellrechtlichen Voraussetzung der Wiederholunggefahr, geht fehl. Grundsätzlich gilt die - allerdings widerlegliche - Vermutung der Wiederholungsgefahr, soweit ein Eingriff stattgefunden hat. Widerlegung verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet (Sprau in Palandt 77. Aufl. 2018, vor § 823 BGB Rdnr. 29). So liegt der Fall aber hier schon deswegen nicht, weil es in der Meldung nur heißt, dass der Artikel augenblicklich nicht zu erreichen ist.

Einer etwaigen Haftung der Beklagten steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger zunächst den Websitebetreiber H.net auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen hätten, was hier unstreitig nicht geschehen ist und die Beklagte auch anders als die Kläger für möglich und zumutbar hält. Denn die Kläger müssen sich nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.05.2015 - RsC 131/12 - Rn. 82 ff.), der sich der BGH angeschlossen hat, nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - juris Tz. 45).

Danach können die Kläger also unmittelbar die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch nehmen, die, da diese sich als Suchmaschinenbetreiberin die gerügten Textpassagen nicht zu eigen macht (vgl. schon Senat im Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - sowie BGH a.a.O. Tz. 26 - 30), in Hinblick auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG als mittelbare Störerin auf Unterlassung haften kann.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH a.a.O. Tz 31).

Dabei kann vernünftigerweise vom Anbieter einer Suchmaschine nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt. Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen aber keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (BGH a.a.O. Tz. 34). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte steht, die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (noticeandtakedown-Verfahren) mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten nicht ohne weiteres möglich ist und dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt, zur Verfügung stehen, treffen den Betreiber einer Suchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH a.a.O. Tz .35). Ein solcher Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 36). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senates auch, wenn sich der Einsatz der Suchmaschine auf die Bildersuche beschränkt, da die maßgebliche Interessenlage vergleichbar ist.

Dabei kann - wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt (BGH a.a.O. Tz. 37) - ein Rechtsverstoß im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, und auch - wenn auch nicht immer - bei Hassreden bzw. bei eindeutiger Schmähkritik.

Im Übrigen kommt jedoch nach dem Bundesgerichtshof (BGH aaO Tz. 38), soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen ist, eine offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt typischerweise über keine weiteren Erkenntnisse für eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers, des Suchmaschinenbetreibers sowie des Internetnutzers (so schon grundsätzlich Senat im Urteil vom 13.10.2016 Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - Tz. 140, zitiert nach juris) überwiegt (BGH a.a.O. Tz 37). Denn es gilt auch hier, dass die Reichweite des Persönlichkeitsrechtes als Rahmenrecht nicht absolut feststeht, sondern erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, Tz. 30 m.w.N.).

Da es um die Frage geht, ob eine mittelbare Störereigenschaft des Suchmaschinebetreibers in Hinblick auf eine eindeutige und klare Rechtsverletzung zu bejahen ist, gilt weiter, dass die Darlegungs- und Beweislast in jedem Falle dem Anspruchsteller trifft, da weder die Beweislastregel des § 186 BGB zu Lasten des Suchmaschinenbetreibers angewendet werden kann noch ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft; denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt über den ihm technisch vermittelten Inhalt hinaus über keine weitere Kenntnis, er kann sich eine solche auch in dem Prüfverfahren "reaktiv" nicht ohne weiteres ("eindeutig) verschaffen, da er keine vertragliche Beziehung zu dem sich Äußernden hat (vgl. Senat Urteil vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 - Tz.80, zitiert nach juris).

Danach ist aber hier eine Haftung der Beklagten zu verneinen, da im Hinblick auf die Inhalte der in den streitgegenständlichen Links nachgewiesenen Seiten bzw. auf die dort enthaltenen Äußerungen von einer für die Beklagte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlichen Rechtsverletzung der Kläger nicht ausgegangen werden kann, die sie nach dem Vorhergesagten darzulegen haben.

Dies gilt im Hinblick auf die im Artikel vom 27.04.2015 (Antrag zu 1 d.) allgemein sichtbaren Textpassagen ("Im N für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der G Bankbetriebswirt F (50) selbst auf den Punkt: Das Hauptrisiko der hier angebotenen Kapitalanlage liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin."; "Die Emittentin heißt B Emissionsgesellschaft mbH.; "Mit der C Pflanze B Emissionsgesellschaft GmbH will die D Limited endlich eigenes Vermögen verwalten. Weil die D aber gar keine Millionen hat, nimmt sie bei Kleinanlegern Kapital in Gestalt von Nachrangdarlehen und neuerdings auch durch den Verkauf von Anteilsscheinen an einer Unternehmensanleihe im Volumen von noch einmal 20 Millionen Euro auf."; "Im Oktober 2014 kam noch eine B Zwei GmbH dazu. Die möchte 20 Millionen Euro als Unternehmens-Anleihe herausgeben (...)".) und in Hinblick auf die im Artikel vom 16.06.2015 enthaltenen und hier weiter angegriffenen Textpassagen ("Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die D Ltd. einen Kontostand von nur einem britischen Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet."; "Die eigentliche Macht über die D Ltd. wird allerdings seit mittlerweile zehn Jahren von der M ausgeübt.") schon deswegen, weil das Landgericht zu Recht von der fehlenden Betroffenheit der Klägerseite ausgeht.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes setzt die persönliche Betroffenheit des Anspruchstellers voraus. Grundvoraussetzung hierfür ist zunächst die Erkennbarkeit, die weit auszulegen ist. Es genügt die begründete Befürchtung, im "näheren Bekanntenkreis" erkannt zu werden (vergleiche Korte "Praxis des Presserechts" § 2 Randziffer 139). Daneben ist weiter erforderlich, dass eine "unmittelbare" bzw. "individuelle" Betroffenheit besteht. Dafür ist eine gewisse Nähe zu der angegriffenen Äußerung erforderlich; eine bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigung durch die Fernwirkung einer Äußerung reicht nicht aus, solange diese Beeinträchtigung nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist (vergleiche Korte a.a.O. Rn. 140). Dabei gilt, dass, wenn über ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung berichtet wird, auch eine natürliche Person hiervon unmittelbar betroffen sein kann, und zwar dann, wenn sie von der Öffentlichkeit so sehr mit dem jeweiligen Institutionen identifiziert wird, dass ihr die Verhaltensweisen von deren Mitarbeitern persönlich zugerechnet werden (Korte a.a.O. Rn. 143).

Dies ist in den vorgenannten Passagen hinsichtlich des Klägers nicht der Fall. Von den vorzitierten Grundsätzen geht das Landgericht entgegen der in der Berufungsbegründung der Klägerseite geäußerten Ansicht aus und wendet diese hier auch zutreffend an. Hinsichtlich des Artikels vom 27.04.2015 ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger zu 1) dort gar nicht genannt oder sonst identifiziert wird. Insbesondere liegt nach dem vorher Gesagten die Erwägung der Klägerseite, tatsächlich sei der Kläger zu 1. der Alleineigentümer der genannten Unternehmen bzw. sei auch heute noch bei einem Teil der J-Unternehmen Allein- bzw. Teileigentümer bzw. bei der D Ltd. immer noch Alleineigentümer und deshalb offensichtlich betroffen, schon nach dem Zeitablauf neben der Sache. Auch, dass die späteren Artikel - wie die Klägerseite anführt - inhaltlich in einer Reihe von mehreren Beiträgen stehen, die die J- und D-Unternehmen zum Gegenstand haben und den Kläger zu 1. teilweise unter Einblendung seines Bildnisses als "Hintermann", "Kopf" oder "J-Chef" bezeichnen (Artikel vom 04.06.2015,vom 16.06.2015 und vom 01.07.2015), führt nicht weiter. Denn der hier in Rede stehende, den Kläger zu 1) nicht erwähnende Artikel vom 27.04.2015 war zeitlich der erste Beitrag. Soweit der Kläger zu 1) im Artikel vom 16.06.2015 namentlich als "deutscher Kopf" bezeichnet wird, ist dies für die oben zitierte Äußerung ohne Relevanz, da sich dieser Teil des Beitrags für den Durchschnittsrezipienten nicht auf das deutsche Unternehmen bezieht und auch kein Bezug zwischen dem Kläger zu 1) und den erwähnten anderen Unternehmen erkennbar ist.

Auch die mit der Berufungsbegründung erstmalig angeführten Umstände, dass der Kläger zu 1. öffentlichkeitswirksam für die Unternehmungen aufgetreten, für den Vertrieb der B Produkte- und Servicedienstleistungen verantwortlich und im Rahmen von Kunden- und Investorengesprächen auch aufgetreten sein soll - beides wird von Seiten der Beklagten bestritten - ist nicht weiter behilflich, da hieraus nicht zwingend folgt, dass der Kläger zu 1. im Verständnis der Öffentlichkeit - für die Beklagte offensichtlich - als "Gesicht" der Unternehmungen anzusehen ist. Unabhängig davon unterliegt dieses bestrittene Vorbringen der Kläger auch dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO.

Soweit das Landgericht im Übrigen die Betroffenheit zu den den Anträgen 1 und 2 zugrunde liegenden Äußerungen zu Recht bejaht hat, hat es in der angefochtenen Entscheidung eine Persönkeitsrechtsverletzung der Kläger verneint, da von wahren Tatsachenbehauptungen bzw. von zulässigen Meinungsäußerungen auszugehen sei. Maßstab für die Frage der mittelbaren Störereigenschaft der Beklagten ist allerdings, ob sie durch einen konkreten Hinweis der Klägerseite Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung in valider Form (vergleiche auch zur ähnlichen Problematik der "liquiden Kenntnis" bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft auf erstes Anfordern: Bundesgerichtshof Urteil vom 5.3.2002 - XI ZR 113/01 - zitiert nach Beck online) erlangt hat (BGH a.a.O. Tz. 35). Da aber das Landgericht als erstinstanzliches Kollegialgericht den unterbreiteten Sachverhalt einer Prüfung unterzogen hat und zu einen die Frage der Rechtswidrigkeit verneinenden Ergebnis gekommen ist (vgl. auch die Rechtsprechung im Staatshaftungsrecht zur sogen. Kollegialrichtlinie BGH NJW 1986, 2309 ff., 2311/2312), ist schon angesichts dessen die Annahme einer offensichtlichen und für die Beklagte "klar" erkennbaren Rechtsverletzung eher fernliegend, da der entsprechenden Beurteilung des Landgerichtes im Rahmen der Abwägung auch rechtliche Wertungen zu Grunde liegen, die als solche regelmäßig schon zu unterschiedlichen, zumindest vertretbaren erscheinenden Ergebnisses führen können (vgl. BGH Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 - Tz. 38).

Es kommt hinzu, dass für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern grundsätzlich gilt, dass deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Bekl. zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - GRUR 2018, 642, Rn. 37), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich. Dieser Umstand erschwert es bei komplexen Sachverhalten wie dem vorliegenden, dem Suchmaschinenbetreiber die erforderliche offensichtliche und klar auf der Hand liegende Rechtsverletzung in einer Weise zu präsentieren, dass dessen Haftung als mittelbarer Störer hierdurch unmittelbar begründet wird.

Die Erwägungen der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Wenn zum Artikel vom 04.06.2015: "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der B- und J Financial Group investiert haben" (Antrag zu 1 a. aa), klägerseits ausgeführt ist, es sei stringent vorgetragen worden, dass das Investitionsvolumen bei den B-Gesellschaften deutlich unter 10 Mio. Euro gelegen habe und hinsichtlich der J-Unternehmen dort lediglich ein zweistelliger Millionenbetrag verwaltet werde, es sei also vom Kläger zu 1. "deutlich widerlegt", dass es um annähernd 500 Mio. Euro gehe, so wird anderseits jedoch von Klägerseite in Hinblick auf die Äußerung "Der 120 Millionen Euro Plan der J-Chefs ging nicht auf" (Antrag 1b. ee) ausgeführt, dass jedenfalls von einem Emissionsvolumen im dreistelligen Millionenbereich auszugehen sei. Eine für die Beklagte auf der Hand liegenden Rechtsverletzung ist dann aber gerade nicht ersichtlich, zumal die Klägerseite sich auf Angaben zum Investitionsvolumen der "B Eins GmbH" bzw. der "B zwei GmbH" unter auszugsweiser Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse (d.h. jeweils einer Seite des Bilanzberichtes vom 31.12.2015, Anlage K 17) beschränkt, ohne sich nun über alle hier in Rede stehenden Unternehmungen konkret zu erklären bzw. dies für die Beklagte in valider Form ("...durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung ..." vgl. BGH a.a.O. Tz. 35) zu belegen.

Soweit das Landgericht die Äußerung im Artikel vom 04.06.2015 "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren im Luxus - inklusive Learjets und Luxuskarossen" (Antrag zu 1 a. bb) als eine zulässige Meinungsäußerung ansieht, so tritt dem der Senat bei. Die Erwägung des Klägers, es gehe um die Behauptung, dass Learjets zu den geschäftlichen Tätigkeiten und dem Geschäftsgebaren des Klägers zu 1. gehören würden, ist bezogen auf den maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Rezipienten jedenfalls nicht zwingend. Dass die Unternehmen des Klägers zu 1. keinen Firmenjet besitzen oder für ihre Mitarbeiter chartern, ist in valider Form von Seiten der Kläger auch nicht belegt, eine Umkehr der Darlegungslast in Hinblick auf § 186 StGB analog in der vorliegenden Fallkonstellation (s.o.) nicht veranlasst. Schon deswegen ist dem Beweisantritt "Parteivernehmung der Kläger" in Hinblick auf §§ 445, 447 ZPO nicht nachzukommen, der im Übrigen aber auch deswegen ins Leere geht, da allein der Umstand, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Wahrheit der Äußerung erforderlich sein sollte, der Annahme einer klar auf der Hand liegenden Rechtverletzung schon entgegensteht, die aber allein eine Haftung der Beklagten begründen kann.

Die Klägerseite geht auch fehl, soweit sie die Auffassung des Landgerichtes angreift, die Behauptungen in der Passage "Die Geschäfte der der C B--Gruppe, die seit der Gründe des Emissionshauses B- Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der J Financial Group, die Gesellschaften in Steueroasen, wie O und der J betreibt, verwoben" (Antrag zu 1 a. cc), seien wahr. Entgegen den pauschalen Angriffen der Berufung, wonach das Landgericht nicht in hinreichender Weise die tatsächliche Vortragslage des Klägers zu 1. berücksichtigt habe, hat das Landgericht diese in nachvollziehbarer, nicht ergänzungsbedürftiger Weise gewürdigt. Eine für die Beklagte klar auf der Hand liegende Rechtsverletzung ist jedenfalls danach von Klägerseite nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Der Angriff der klägerischen Berufung, das Landgericht vertrete im Hinblick auf die Passage "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die B Vertriebstruppen unter Regie des G Bankbetriebswirtes F (51) jährlich zweistellige Vertriebsumsätze generiert, (...)" (Antrag zu 1 a. dd) zu Unrecht die Auffassung, die Aussage sei nicht unwahr, es unterschätze die Bedeutung des Begriffs "Vertriebstruppen", ist gleichfalls nicht behilflich. Externe Vertriebspartner können als "Vertriebstruppen" bezeichnet werden, wie das Landgericht im Einzelnen nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt hat.

Soweit die Passage "Aus Vertriebskreisen erfuhr H, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der J Financial Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. Hintermann und Kopf des Systems soll Dr. A sein" (Antrag zu 1a. ee) in Rede steht, ist die Erwägung in der Berufung, es gebe keine "Hundert Millionen Euro", die verwaltet/eingeworben worden sein sollen, als bloße Parteibehauptung nicht geeignet, eine "valide Kenntnis" von der Rechtsverletzung der Beklagtenseite zu vermitteln.

Im Hinblick auf die Äußerung "Die Kontrolle über die Geschäfte der B übte A hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin I" (Antrag zu 1 a. ff) liegen die Angriffe der Klägerseite, es sei sehr wohl dargelegt worden, dass die Klägerin zu 2. zu keinem Zeitpunkt im Außenverhältnis geschäftliche Entscheidungen getroffen habe, auch sei dargelegt, dass die genannte Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt gesellschaftsrechtlich keinerlei Einfluss auf die von dem Landgericht angeführten B 1 und B 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehabt habe, neben der Sache. Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass sich in dieser Äußerung wertende und tatsächliche Elemente vermischen und der Tatsachenkern, der auf seine Wahrheit hin überprüfbar ist, in der Aussage besteht, dass die Klägerin zu 2. für die B-Gruppe tätig wurde und im Rahmen die Tätigkeit in die fraglichen Geschäfte involviert war. Unstreitig hatte aber die Klägerin zu 2. Prokura, so dass jedenfalls die Möglichkeit der Tätigkeit nach außen bestand. Dass dies tatsächlich nicht erfolgt ist, ist jedenfalls nicht "valide" für die Beklagte belegt.

Was schließlich die im Artikel vom 16.06.2005 aufgestellte Behauptung "Am 4. Juni 2015 stellten sich (...) die J Finanzmarktaufsicht dieselbe Frage über die Teilverschreibungen der B aus dem Hause der J Financial Group: Wo ist das Geld der Anleger?" (Antrag zu 1 b. aa) angeht, ist die Auffassung des Landgerichts, es handele sich um eine "von der Meinungsfreiheit geschützte zulässige Spekulation" vertretbar. Welche Fragen sich damals die J Finanzmarktaufsicht gestellt hat, kann im Übrigen nur diese beantworten. Valide Belege hierüber hat die Klägerseite der Beklagten jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.

Schließlich ist auch in Hinblick auf die angegriffenen Bilddarstellungen (Antrag zu Ziffer 2.) eine offensichtliche und klar für die Beklagte auf der Hand liegende Rechtsverletzung nicht ersichtlich, da die Bilder in Hinblick auf die veröffentlichten Artikel Bildnisse aus dem Bereich des Zeitgeschehens im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG jedenfalls sein können, wovon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in vertretbarer Weise ausgeht, worauf verwiesen wird.

3. Den Klägern stehen die von ihnen gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu, was das Landgericht nicht näher geprüft hat, aber mit Blick auf den seinerzeit noch geltenden § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. hätte prüfen können und müssen. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch kommt es dabei aber auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage an, so dass nunmehr die Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO zu prüfen sind (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 46). Der Regelungsbereich des § 29 BDSG a.F. wird dabei sachlich heute von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. Datenschutz-Grundverordnung erfasst (vgl. etwa nur Assion/Nolte/Veil, in: Gierschmann u.a., DS-GVO, 2017, Art 6 Rn. 121, Auernhammer/Kramer, DSGVO, 6. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 32, 36; Gola/Schulz, DSGVO, 1. Aufl. 2017, Art 6 Rn. 59); auch diese Norm hat Schutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ob und wie sich aus auch einer weiten Auslegung des Art 17 DS-GVO Abwehr und Unterlassungsansprüche über den Anspruch auf "Löschung" hinaus ergeben können (auch dazu OLG Frankfurt a.a.O., Tz. 50 ff.) und in welchem Verhältnis diese Ansprüche zu §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB stehen, bedarf aber keiner Vertiefung, weil jedenfalls keine rechtswidrige Verarbeitung vorliegt.

a) Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist allerdings eröffnet. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die Verordnung u.a. für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Arbeitsweise einer Suchmaschine wie jene der Beklagten besteht darin, von Dritten ins Internet gestellte Daten oder dort veröffentlichte Informationen durch Suchprogramme zu finden, automatisch zu indexieren, zu speichern und den Internetnutzern in bestimmter Reihenfolge zur Verfügung zu stellen. Dies erfüllt die Voraussetzungen der "Verarbeitung" im Sinne des Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO, der die genannten Vorgänge erfasst. Dies betrifft auch Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und damit "personenbezogene Daten" im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO darstellen. Damit verarbeitet die Beklagte personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage EuGH Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, juris [google spain] sowie BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, juris). Die räumliche Anwendbarkeit der DS-GVO auf die in den USA ansässige Beklagte folgt aus Art. 3 Abs. 2 DS-GVO. Nach lit. a) fallen Datenverarbeiter ohne Niederlassung in der Union unter die DS-GVO, soweit sie, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, Daten von Personen, die sich in der Union befinden, verarbeiten, wenn die Datenverarbeitung damit in Zusammenhang steht, den betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Die DS-GVO definiert nicht, was unter einer Ware oder Dienstleistung zu verstehen ist. Die Begriffe sind aber weit auszulegen, zumal es nicht auf eine Entgeltlichkeit ankommt. Vorliegend bietet die Beklagte in deutscher Sprache (vgl. dazu den Erwägungsgrund 23 der DS-GVO) den Nutzern (u.a.) in Deutschland die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im Internet vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als "Bezahlung" ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können. Damit unterliegt die Beklagte der DS-GVO (so ausdrücklich auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 49).

b) Indes ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DS-GVO die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ebenso wie bei § 29 BDSG a.F. sind dabei auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DS-GVO das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Beklagten und der Nutzer der Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten abzuwägen ( vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O., Tz. 69). Danach ist jedoch die schon oben dargestellte spezifische Arbeitsweise und besondere Bedeutung einer Suchmaschine für die Nutzbarkeit des Internets maßgeblich und auch hier entsprechend zu gewichten. Das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger erfordert mithin - ebenso wie bei § 29 BDSG a.F. (dazu BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, juris Tz. 52) - auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DS-GVO einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt (OLG Frankfurt a.a.O. Tz.70 ff.). Dies ist im Streitfall indes nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt wurde und worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit sich zum alten Recht aus der gesetzlichen Privilegierung in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. zur Erhebung von "Daten", welche "aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können", bereits kraft Gesetzes eine gewisse Tendenz für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung bei aus dem Internet entnommenen Informationen ableiten ließ (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 46 ff.), folgt daraus nichts anderes. Denn dieser Aspekt kann bei der Interessenabwägung heute noch in ähnlicher Form fortgelten (vgl. etwa Gola/Gola, a.a.O., Einl. 42) und an der grundsätzlichen Bedeutung der Tätigkeit der Suchmaschinenbetreiber hat sich nichts geändert.

4. Etwas anderes ergibt sich wegen des noch aktuellen Sachbezuges schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Rechts auf Vergessenwerden" (dazu Art 17 DS-GVO sowie EuGH Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, juris [google spain]); darauf haben die Kläger sich auch - zu Recht - nicht berufen.

5. Die Ausführungen der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.10.2018 (Bl. 838 ff. GA) veranlassen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich §§ 97, 92, 516 Abs. 3, 709 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Haftung des Suchmaschinenbetreibers unter der Geltung der DS-GVO in Abgrenzung zu den Vorschriften des BDSG (a.F.) höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Streitwert: 70.000 €

Die Berufung der Klägerseite hat einen Wert von 60.000,00 €, wobei der Kläger zu 1. mit 55.000,00 € und die Klägerin zu 2. mit einem Wert von 5.000,00 € beteiligt ist. Der Wert der Berufung der Beklagten beträgt 10.000,00 €.

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