1. |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit Preisvorteilen für den Verkauf von Möbeln und dabei Produkte auszunehmen, die in Prospekt-Angeboten enthalten sind, die auf der Internetseite der Beklagten einzusehen sind, mit den Angaben
"Altes raus - Neues rein!
bis zu 500,- € Tausch-Prämie**
für Ihre alten Möbel!
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** ausgenommen Prospekt-Angebote auf www.....de"
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wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeflyer geschehen
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2. |
der Beklagten für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft der Beklagte zu vollziehen ist,
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.
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