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Amtsgericht Wertheim Beschluss vom 12.12.2019 - 1 C 66/19 - Zwangsgeld zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

AG Wertheim v. 12.12.2019: Zwangsgeld zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs


Das Amtsgericht Wertheim (Beschluss vom 12.12.2019 - 1 C 66/19) hat entschieden:

   Zur Durchsetzung eines Urteils über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch des Betroffenen ist ein Zwangsgeld von 15.000,00 € angemessen.




Siehe auch
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Gründe:


Der zulässige Antrag ist begründet.

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.

Die Schuldnerin W. B. AG wurde gemäß rechtskräftigen Urteil zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin W. B. AG abhängig ist. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.

Die Schuldnerin W. B. AG hat diese Handlung nicht vollständig ausgeführt. Sie hat insbesondere die Auskunft hinsichtlich Ziffer 1 Buchstabe g) nicht vollständig erteilt. Die Schuldnerin hat dem Antragsteller nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der bei ihr verarbeiteten Daten mitgeteilt.

Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO ist gemäß Artikel 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich schriftlich, andere Übermittlungen sind möglich, sofern das im Einzelfall sachdienlich oder im Interesse des Auskunftsberechtigten ist.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob das als Anlage zu Anlage B6 in dem Verfahren 1 C 117/19 übermittelte Schriftstück (hier Teil des Anlagenkonglomerats B1, As 253) mit Datum 16.07.2019 dem Beklagten bereits vor Klageeinreichung zugegangen ist. Es erfüllt jedenfalls nicht die Erfordernisse des Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 DSGVO. Zum einen ist es offensichtlich nicht vollständig, darüber hinaus ist es inhaltlich falsch.

Die Frage nach der Herkunft der Daten, mit denen der D. I. im Auftrag der Klägerin gegenüber dem Kläger eine angebliche Forderung der Klägerin geltend macht (Anlage K1 im Verfahren 1 C 1/19) wird zunächst nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ beantwortet. Die Fa. U. P. GmbH ist in dem Schriftstück (Anlage zu Anlage B6) lediglich in Klammern und Zusatz „z. B.“ genannt. Der Leser des Schriftstücks kann daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Daten des Beklagten von der Fa. U. P. GmbH übermittelt wurden, muss das jedoch nicht.

Eine Auskunft über personenbezogene Daten umfasst grundsätzlich auch die Auskunft darüber, welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass eine Name und dass ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst also - soll sie vollständig sein - nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden. Dies ergibt sich nicht aus dem genannten Schriftstück.

In dem Schriftstück wird mitgeteilt, dass „zum Namen Ihres Mandanten weitere personenbezogenen Daten gespeichert sind, die sich jedoch nicht auf ihn beziehen, sondern denen ein Betrugsfall zugrunde liegt.“ Damit bezieht sich die Klägerin wohl auf die Daten, die später in dem Verfahren 1 C 117/19 als Anlage B13 zum Schriftsatz vom 28.11.2019 vorgelegt wurden (hier vorgelegt ohne eigene Nummerierung, As 375). Da diese auch ein Geburtsdatum enthalten, handelt es sich bei den „weiteren Daten“ offensichtlich doch um personenbezogene Daten, nicht lediglich um Daten, die sich auf eine Bestellung bzw. einen Betrugsfall beziehen.

Zwar ergeben sich weiter Informationen aus Anlage B13 zum Schriftsatz vom 28.11.2019 im Verfahren 1 C 117/19. Die in dieser Anlage mitgeteilten Daten beziehen sich aber offensichtlich nicht auf den Antragsteller. Die Abweichung zwischen den in Anlage B13 mitgeteilten Daten und den von der Klägerin angeblich verarbeiteten und an einen Inkassodienst weitergegebenen Daten ist bereits bei der Adresse offensichtlich. Es ist hier Sache des Auskunftspflichtigen - nicht des Betroffenen, der diese Möglichkeit kaum hat - diesen Widerspruch aufzuklären und dann auch darüber in allgemeinverständlicher Sprache Auskunft zu erteilen.

Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

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