I. |
die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „Instagram“ unter Abbildung einer Person (z. B. unter Bezeichnung „l.“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt,
indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:
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mit der Abbildung einer Person (z. B. unter Bezeichnung „l.“) = 1. Ansicht,
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nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
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durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der Unternehmen (oder Marken), deren Namen bei der 2. Ansicht ins Bild gekommen ist, Weiterleitung auf den jeweiligen Accounts der/des Unternehmens = 3. Ansicht,
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ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,
sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
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