I. |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 03.08.2018, Az. 2-18 O 22/18 abgeändert.
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
a. |
Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL: https//www.(…).de und den weiteren Unterseiten, auf denen die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Girokonto mit der Bezeichnung „BankGiro“ online zu eröffnen, die Informationen über die Sollzinssätze für die eingeräumte und für die geduldete Überziehung wie nachfolgend abgebildet zu erteilen:
und/oder
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b. |
im Preisaushang:
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2. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.
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