Der Kartenbenutzer kann einem Kreditkartenunternehmen grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass die Belastung bei einem illegalen Glückspiel erfolgte. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebot mit der „WHITE-LIST“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine evtl. Illegalität zu erkennen. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.755,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2016 zu zahlen. |
Die Klage wird abgewiesen. |