Dass der seinen Spieleinsatz mittels Kreditkarte begleichende Spieler gegenüber dem Glücksspielanbieter mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, den Spieleinsatz zu bezahlen, wirkt sich nicht auf dem Anspruch des Kreditkartenunternehmers gegen den Karteninhaber aus. |